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CBChefärzteBrief

OrthopädieWie ist die Implantation einer Radiuskopfprothese abzurechnen?

30.08.20228442 Min. Lesedauer

| Frage: „In unserer Abteilung wurde einem Patienten eine Radiuskopfprothese implantiert. Da es dafür keine passende Gebührenziffer gibt, bitte ich Sie um einen Vorschlag, wie die damit verbundenen Leistungen abzurechnen sind.“ |

Antwort: Der Gelenkersatz mittels Radiuskopfprothese ist in der GOÄ mit der Nr. 2144 (Operativer Einbau eines künstlichen Ellenbogen- oder Kniegelenks) abgebildet. Der Kommentar des Deutschen Ärzteverlags zur Nr. 2144 bezieht sich auf das mit gleicher Position berechnete Kniegelenk, ist aber auf das Ellenbogengelenk und somit auf die Radiuskopfprothese übertragbar: „Da der Totalersatz auf die Endoprothese an Oberschenkel- und Unterschenkelknochen zielt, entspricht der Nr. 2144 die Implantation einer Prothese, die nicht das gesamte Gelenk ersetzt, so z. B. der Gelenkersatz an nur einer Oberschenkelrolle (unikondylärer Schlitten).

AUSGABE: CB 9/2022, S. 1 · ID: 48545571

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