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CBChefärzteBrief

DelegationManuelle Therapie: Wie sind von nicht ärztlichem Personal erbrachte Wahlleistungen abzurechnen?

Abo-Inhalt28.01.20221378 Min. LesedauerVon RA, FA ArbR und MedR Marc Rumpenhorst, Bochum

| Frage: „Wenn nicht ärztliches Personal Wahlleistungen in der physikalischen Therapie erbringt, müssen in der Person des Wahlarztes, besondere Voraussetzungen (Zusatzbezeichnungen) vorliegen, (CB 05/2017, Seite 13). Ist das bei Abrechnung von Leistungen der manuellen Therapie (MT) ebenso?“ |

Antwort: „Ja. Die im o. g. Beitrag dargestellten Grundsätze zur Abrechnung von delegierten Leistungen nach § 4 Abs. 2 GOÄ gelten auch für die Leistungen der MT. Demnach muss es sich zunächst um eine delegationsfähige Leistung – im Gegensatz zur Haupt-/Kernleistung – handeln, die nicht von der Delegation wahlärztlicher Leistungen im stationären Bereich an nicht ärztliche Mitarbeiter gemäß § 4 Abs. 2 S. 3 GOÄ ausgenommen ist.

Entscheidend ist dann ferner die Delegation der ärztlichen Leistung im Einzelfall, also in Kenntnis des Patienten sowie des die Leistung durchführenden nicht ärztlichen Mitarbeiters, sowie die Erbringung nach fachlicher Weisung unter Aufsicht. Die Ausübung der Aufsicht setzt die – persönliche – Erreichbarkeit des die Leistung delegierenden Arztes, die fachliche Weisung die für die Leistungserbringung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Person des delegierenden Arztes voraus.

Eine formelle Qualifikation nach der Weiterbildungsordnung als Voraussetzung der Abrechnung von (delegierten) Leistungen sieht die GOÄ grundsätzlich nicht vor; ausgenommen sind nicht persönlich durch den Wahlarzt oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter erbrachte Leistungen nach Abschnitt E. Diese gelten nur dann als eigene Leistungen des Wahlarztes, wenn er oder sein ständiger ärztlicher Vertreter durch die Zusatzbezeichnung „Physikalische Therapie“ oder durch die Gebietsbezeichnung „Facharzt für physikalische rehabilitative Medizin“ qualifiziert ist, und die Leistungen nach fachlicher Weisung unter deren Aufsicht erbracht werden. Zusammengefasst gilt das Erfordernis der o. g. formellen Qualifikationen für die Delegation von wahlärztlichen, also stationären, Leistungen nur des Abschnitts E der GOÄ.

Wichtig | In den Abschnitten A, E und O der GOÄ sind persönlich erbrachte Leistungen zum 1,0- bis 2,5-fachen Gebührensatz abrechenbar, nicht persönlich erbrachte Leistungen zum 1,0- bis 1,8-fachen Gebührensatz.

Beispiele für mögliche delegationsfähige Leistungen der MT i. S. d. § 4 Abs. 2 S. 3 GOÄ

Ohne zusätzliche Qualifikation des Wahlarztes/Vertreters

Mit zusätzlicher Qualifikation des Wahlarztes/Vertreters

Chiropraktische/-therapeutische Leistungen (Nrn. 3305 und 3306 GOÄ), (Kinesio-)Tapeverbände (Nrn. 206, 207 GOÄ); Injektionen, Reiztherapie, Infiltrationen (Nrn. 255, 266, 267 f. GOÄ) sowie Akupunktur und ggf. die Proliferationstherapie (Ziff. 290 GOÄ)

Begleittherapien, Atmungsbehandlung, krankengymnastische Behandlung, Übungsbehandlung, Extensionsbehandlung und Massage nach den Nrn. 505 GOÄ ff.

AUSGABE: CB 6/2022, S. 2 · ID: 47898668

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