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Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)Verpflichtende Energieaudits: Was Unternehmen beachten müssen

Abo-Inhalt06.03.20258 Min. LesedauerVon Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

| Ende 2024 sollte die Novelle des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen – EDL-G in Kraft treten. Nach dem Koalitionsbruch liegt das Gesetzesvorhaben zunächst „auf Eis“. Die geplante Novelle beinhaltet eine Reihe von Änderungen, die sich auf die bisherige Durchführungspraxis der Energieauditpflicht in Verbindung mit den gesetzlichen Pflichten des Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz – EnEfG auswirken. Wie ist der aktuelle Stand und was müssen Unternehmen im Falle der Umsetzung beachten ? |

1. Rechtliche Grundlagen und Anwendungsbereich

1.1 EU-Rechtliche Vorgaben

Die Richtlinie 2012/27/EU vom 25.10.12 (Energieeffizienzrichtlinie – EnEff-RL, ABL. L 315/1 vom 14.11.12, S. 1 ff.) soll dazu beitragen, die Abhängigkeit von Energieimporten und knappen Energieressourcen zu verringern, dem Klimawandel Einhalt zu gebieten und die Wirtschaftskrise zu überwinden. Die im Dezember 2018 in Kraft getretene EnEff-RL gibt das Ziel vor, sowohl den Primärenergieverbrauch als auch den Endenergieverbrauch auf EU-Ebene bis zum Jahr 2030 um 32,5 % gegenüber dem im Jahr 2007 für das Jahr 2030 geschätzten Energieverbrauch zu senken. Zu diesem Zweck sah die von den Mitgliedstaaten umzusetzende EnEff-RL die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits in Nicht-KMU und die Überwachung durch Behörden (§ 8 Abs. 4 EnEff-RL) sowie die Durchführung von Energieaudits durch Experten (§ 8 Abs. 5 EnEff-RL) vor. Freigestellt waren Unternehmen, die ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten (§ 8 Abs. 6 EnEff-RL).

Die Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie [EU] 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.9.23 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung [EU] 2023/955 – EED, ABl. L 231/1 vom 20.9.23, S. 1) ist am 10.10.23 in Kraft getreten:

  • Art. 11 Abs. 1 EED sieht die Einrichtung eines Energiemanagementsystems (EnMS) in Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 85 TJ (23,61 GWh) vor. Art. 11 Abs. 2 EED sieht die Durchführung von Energieaudits in Unternehmen vor, die kein Energiemanagementsystem betreiben und einen Energieverbrauch von mehr als 10 TJ (2,77 GWh) haben. Die Ergebnisse sind in Form von Aktionsplänen zu veröffentlichen. Art. 11 Abs. 10 EED sieht eine Befreiung bei Abschluss eines Energieleistungsvertrags vor.
  • Art. 11 Abs. 5 EED schreibt die Überprüfung der Qualifikation der Personen vor, die das Energieaudit durchführen.

Die Richtlinie ist von den EU-Mitgliedstaaten umzusetzen.

1.2 Umsetzung des EU-Rechts in Deutschland

In Deutschland dienen das EDL-G (4.11.10, BGBl I 10, 1483, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.11.23, BGBl I 23, Nr. 309) und das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz – EnEfG, 13.11.23, BGBl I 23, Nr. 309) der Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben in nationales Recht:

  • Das EnEfG sieht in § 8 die Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen (UMS) vor, wobei die Einrichtung für Unternehmen ab einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von 7,5 GWh verpflichtend ist. Die Einrichtung muss innerhalb von 20 Monaten (ab dem 17.11.23) erfolgen. Dabei sind Abwärmepotenziale zu erfassen und zu bewerten sowie Energieeinsparpotenziale darzustellen.
  • Umsetzungspläne für Endenergieeinsparmaßnahmen sind ab einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von 2,5 GWh zu erstellen und zu veröffentlichen.
Merke | Als „Unternehmen“ i. S. d. §§ 8 und 9 EnEfG gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für das Vorhandensein einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht erforderlich. Das verpflichtete Unternehmen ist dabei die kleinste rechtlich selbstständige Einheit.
„Öffentliche Stellen“ sind demgegenüber Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes oder der Länder sowie deren Vereinigungen; nicht mit einbezogen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts mit kommerziellem oder gewerblichem Charakter sowie Kommunen.
  • Aktuell sind durch das EDL-G Unternehmen zur Durchführung von Energieaudits (Einhaltung der Anforderungen der DIN EN 16247-1 und des EDL-G) verpflichtet, die den Status eines Nicht-KMU aufweisen.
  • Nach § 8 EDL-G ist das Energieaudit verpflichtend alle vier Jahre durchzuführen, Unternehmen mit einem Umwelt- oder einem Energiemanagementsystem sind ausgenommen. § 8a EDL-G regelt die Anforderungen für Energieaudits nach DIN EN 16247-1. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung hat nach der Kapitalwertmethode zu erfolgen.
  • § 8b EDL-G regelt die Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen, die Fachkunde nachweisen müssen.
  • Die Nachweisführung erfolgt in Form einer Online-Energieauditerklärung und durch Stichprobenprüfung (§ 8c EDL-G).

Danach stellt sich die aktuelle Gesetzeslage wie folgt dar:

PN-Grafik_Übersicht über die aktuelle Gesetzeslage.eps (© IWW Institut)
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© IWW Institut

2. Aktueller Umsetzungsstand der EDL-G- Novelle 2024

Mit dem am 22.5.24 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen (EDL-G), zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG) will die Bundesregierung weitere Anforderungen der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) umsetzen und die betroffenen Unternehmen durch gezielte Entbürokratisierung entlasten. Insgesamt soll sich hierdurch der bürokratische Aufwand um jährlich etwa 32,3 Mio. EUR für die betroffenen Unternehmen reduzieren. Zur Begründung verweist die Bundesregierung darauf, dass die Neufassung der EED am 10.10.23 in Kraft getreten ist. Zwar seien mit dem EnEfG bereits wesentliche Anforderungen umgesetzt worden, allerdings müssten noch weitere Anforderungen insbesondere im EDL-G umgesetzt werden. Dabei soll es wesentliche Änderungen im Bereich der Energieauditpflicht für Unternehmen geben.

Der Gesetzentwurf wurde am 17.6.24 in erster Lesung im Bundestag behandelt und an den federführenden Ausschuss für Klimaschutz und Energie zur weiteren Beratung überwiesen.

Beachten Sie | Den Gesetzentwurf BT-Drs. 20/11852 finden Sie auf den Internetseiten des Bundestags hier: www.iww.de/s12244

Der BT-Ausschuss für Klimaschutz und Energie hat zu dem Gesetzentwurf am 9.10.24 eine Expertenanhörung durchgeführt, in deren Verlauf die Sachverständigen umfangreiche Änderungen am Gesetzentwurf vorgeschlagen haben.

Beachten Sie | Die Anmerkungen der Sachverständigen zur EDL-G-Änderungsnovelle 2024 finden Sie auf den Internetseiten des Bundestags hier: www.iww.de/s12245.

Mit der Anhörung am 9.10.24 im Ausschuss für Klimaschutz und Energie kam das Verfahren politisch zum Erliegen, ein weiterer Termin ist nicht bekannt. Bislang (Stand 15.1.25) hat sich weder der federführende Ausschuss für Klimaschutz und Energie mit dem Gesetzentwurf abschließend befasst, noch der Bundestag.

3. Eckpunkte der geplanten EDL-G- und EnEfG- Novelle

3.1 Energieauditpflicht

Künftig soll der verpflichtete Adressatenkreis durch das EDL-G wie bereits schon jetzt im EnEfG implementiert werden und unabhängig vom KMU- oder Nicht-KMU-Status durch die Höhe des Gesamtendenergieverbrauchs eines Unternehmens bestimmt werden.

In Zukunft müssen die Unternehmen also nicht mehr ihren KMU- oder Nicht-KMU-Status aufwendig ermitteln, sondern lediglich den durchschnittlichen, jährlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre. Unternehmen mit einem hohen Energieverbrauch (2,77 GWh pro Jahr oder mehr) müssen alle vier Jahre ein Energieaudit durchführen.

Künftig soll der Schwellenwert für die Verpflichtung nach dem EDL-G mit 2,77 GWh/a deutlich höher liegen als bisher mit 0,5 GWh/a. Gleichzeitig soll es auch keine Verpflichtung unterhalb dieser Schwelle mehr geben. Dies führt zu einer Reduzierung der Anzahl der verpflichteten Unternehmen mit gleichzeitigem Fokus auf die energieintensiven Unternehmen.

3.2 Qualitätssicherung im Bereich Energieaudits und Weiterbildungspflicht

Energieauditoren müssen nach dem Gesetzentwurf künftig vor Erhalt der Zulassung eine einmalige Fortbildung ablegen. Zudem sollen u. a. die Anforderungen an die Durchführung von Weiterbildungen und die berufliche Bildung konkretisiert werden.

Erstmals wird zusätzlich eine Fort- und Weiterbildungspflicht durch eine Rechtsverordnung (EnAuditFoV) für Energieaudit durchführende Personen eingeführt. Dabei soll als weiteres Zulassungskriterium für neue Energieaudit durchführende Personen der Nachweis von 80 Unterrichtseinheiten (UE) einmaliger Fortbildung festgelegt werden.

Neu vorgesehen ist im Entwurf auch eine Verpflichtung zur regelmäßigen Weiterbildung für bereits zugelassene Energieauditoren. Innerhalb von drei Jahren müssen diese zukünftig 24 Unterrichtseinheiten nachweisen. Die Fort- und Weiterbildungen müssen vor Durchführung beim BAFA anerkannt werden. Die Energieaudit durchführenden Personen, die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen besuchen, müssen ihren erworbenen Nachweis mit der erhaltenen Fort- oder Weiterbildungsnummer in Verbindung mit ihrem erhaltenen Zertifikat in ihrem Account im BAFA-Portal hochladen.

3.3 Entbürokratisierung

Die Energieverbrauchsschwellenwerte des EnEfG sollen angehoben und mit dem EDL-G in Einklang gebracht werden. Künftig sind danach nur noch Unternehmen zur Vermeidung und Verwendung von Abwärme zur Berichtspflicht zur Plattform für Abwärme und zur Erstellung von Umsetzungsplänen verpflichtet, wenn ihr Energieverbrauch 2,77 GWh pro Jahr oder mehr beträgt. Weiterhin werden die Berichtspflichten vereinfacht, u. a. muss daher nur noch über wesentliche Abwärmemengen im Rahmen der Plattform für Abwärme berichtet werden.

3.4 Einführung des Energieleistungsvertrags

Der Energieleistungsvertrag wird als weitere Option unter Berücksichtigung der Anforderungen des EDL-G neben den Energieaudits (DIN 16247-1), den Energiemanagementsystemen (DIN EN ISO 50001) und Umweltmanagementsystemen (EMAS) hinzukommen, um die Verpflichtung nach den Anforderungen des EDL-G zu erfüllen.

3.5 Geplante Änderungen im EnEfG

Im EnEFG sollen die Schwellenwerte in §§ 9, 16 und 17 EnEfG auf 2,77 GWh angehoben werden. Die Prüfung der Umsetzungspläne durch Dritte nach § 9 EnEfG soll entfallen. Umsetzungspläne sollen jährlich aktualisiert und um den Stand der Umsetzung angepasst werden.

3.6 Beendigung Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen

Durch die Änderungen am EnVKG wird das geordnete Ende der Maßnahme „Nationales Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen“ gewährleistet. Danach ergäbe sich bei Umsetzung des Entwurfs künftig folgende neue Gesetzeslage:

PN-Grafik_Übersicht über die kommende Gesetzeslage.eps (© IWW Institut)
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© IWW Institut

4. Ausblick: Wie sollten sich Unternehmen jetzt verhalten?

Wie sich die Handhabung der bislang ausgebliebenen Novelle auf die Verwaltungspraxis auswirkt, bleibt abzuwarten. Besonders betroffen sind Nicht-KMU, die aus der Energieaudit-Pflicht herausfallen würden und bei denen ein Wiederholungsaudit ansteht. Ebenso sind Unternehmen, die 2025 auditpflichtig geworden wären, gut beraten, die Gesetzgebung im Auge zu behalten. Entsprechendes gilt für den Umgang mit den angepassten Schwellenwerten aus dem EnEfG, d. h. bspw. 2,77 GWh/Jahr statt 2,5 GWh/Jahr. Da aber ein weiterer Anpassungsbedarf an die EU-rechtlichen Vorgaben besteht, ist davon auszugehen, dass die EDL-G-Novelle erst nach der Neukonstituierung des nächsten Bundestags und seiner Ausschüsse zeitnah wieder auf die politische Agenda kommt. Das könnte im zweiten Quartal 2025 der Fall sein. Betroffene Unternehmen sind deshalb gut beraten, sich schon jetzt auf Anpassungen ihrer Unternehmensprozesse vorzubereiten.

Weiterführende Hinweise

AUSGABE: BBP 3/2025, S. 63 · ID: 50315596

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