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Nachhaltigkeit und VergütungESG-Kriterien an Bonuszahlungen zu koppeln, zahlt sich nicht nur für Top-Manager aus

Abo-Inhalt06.03.20254 Min. LesedauerVon Ursula Katthöfer, Wissenschaftsjournalistin, Bonn ()

| Die Nachhaltigkeitskriterien Environmental, Social und Corporate Governance (ESG) bestimmen zunehmend den wirtschaftlichen Erfolg von Unternehmen. Da liegt es nahe, sie an die variable Vergütung zu koppeln. Auch der Gesetzgeber fördert nachhaltiges unternehmerisches Handeln. |

1. Unternehmensentwicklung soll nachhaltig und langfristig sein

Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG, www.iww.de/s12215) sorgte bereits 2009 dafür, dass in § 87 Abs. 1 S. 2 und S. 3 AktG die Nachhaltigkeit im Zusammenhang mit der Vergütungsstruktur des Vorstands einer börsennotierten Aktiengesellschaft aufgenommen wurde. Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II, www.iww.de/s12216) ergänzte diese Regelung zum 1.1.20. Mit ihm soll die Unternehmensentwicklung nicht nur „nachhaltig“, sondern auch „langfristig“ ausgerichtet sein. Das kann sich in der Vergütung des Managements widerspiegeln. In der Begründung des VorstAG heißt es, das Thema betreffe nicht nur börsennotierte Unternehmen. Ziel ist vielmehr, in der gesamten Wirtschaftswelt bei der Vergütung von Top-Managern finanzielle Fehlanreize zu vermeiden, die risikoreiches Verhalten an der Spitze fördern.

2. Wandel in der Unternehmenskultur

Um also nachhaltig und langfristig zu handeln, lässt sich aus der Aktionärsrechterichtlinie ein ESG-Konzept ableiten, dessen Ziele mit der Vergütung verknüpft werden. Der ESG-Bonus bietet eine Reihe von Vorteilen:

  • Unternehmenskultur und Imagesteigerung: Sowohl die eigene Belegschaft als auch Kunden, Lieferanten, Investoren, Partner und der Wettbewerb nehmen wahr, dass ein Unternehmen Nachhaltigkeit als Teil seiner Strategie betrachtet und die Zeichen der Zeit erkannt hat. Das Vertrauen wächst.
  • Wachstum: Die Berücksichtigung von ESG-Kriterien bei Unternehmensentscheidungen kann sich positiv auf die wirtschaftliche Stärke auswirken. Dies gilt insbesondere für das Kriterium Environmental. Dem Statistischen Bundesamt zufolge stieg der Umsatz mit Gütern und Leistungen für den Umweltschutz im Jahr 2022 auf 107,5 Mrd. EUR – das war gegenüber dem Vorjahr ein Plus von 16,9 % (www.iww.de/s12217).
  • Innovation: Die Transformation erfordert viele neue Ideen und Produkte. Nachhaltigkeit zu berücksichtigen, spricht für Innovation. Diese wiederum kann zu Wettbewerbsvorteilen führen.

3. DAX-Vorstände erhalten bereits Nachhaltigkeitsboni

Das Beratungsunternehmen Lurse hat für seine Studie „Nachhaltigkeit (ESG) in der Vergütung“ (www.iww.de/s12214) vom August 2023 insgesamt 28 DAX- und MDAX-Unternehmen dazu befragt, ob sich Nachhaltigkeitskriterien bereits auf die Vergütung auswirken. Die Antwort lautet: Ja – je höher die Position im Management, desto eher hängt die Vergütung auch von ESG-Kriterien ab. Für Vorstände gilt dies inzwischen generell. Mehr als ein Drittel der befragten Unternehmen koppelt die ESG-Kriterien auch auf den unteren Managementebenen an Boni oder plant dies zumindest. Bei 80 % sind die ESG-Ziele in der langfristigen variablen Vergütung (LTI) berücksichtigt, mit 55 % folgt der Jahresbonus. Doch es ginge auch umgekehrt: Ein Malus-System könnte diejenigen bestrafen, die gegen Nachhaltigkeitskriterien verstoßen. Das würde den Bonus mindern. Diese Idee stößt bei Deutschlands größten Aktiengesellschaften auf wenig Gegenliebe. Nur 2 von 28 befragten Unternehmen setzen sie um.

4. Transparente Kriterien, nachvollziehbare Messinstrumente

Mit den ESG-Kriterien verhält es sich nun genauso wie mit finanziellen Kennzahlen und anderen Leistungsindikatoren, an denen sich Gewinnziele messen lassen: Es muss sie schwarz auf weiß geben. Für die Unternehmen entstehen drei Aufgaben:

  • Die Vorgaben müssen im Vorfeld konkret festgelegt werden. Zu ambitioniert dürfen die Ziele nicht sein, da sonst schnell das Gefühl entsteht, sie sowieso nicht erreichen zu können. Doch zu klein dürfen sie auch nicht sein.
  • Es sind nachvollziehbare Beurteilungskriterien festzulegen, um zu messen, ob und in welchem Umfang Ziele wie z. B. CO2-Reduktion, gute Arbeitsbedingungen und verantwortungsvolle Geschäftspraktiken erreicht werden.
  • Schließlich stellt sich die Frage, wie stark die ESG-Kriterien für den Bonus gewichtet werden. Im Top-Management ist eine Gewichtung von 30 % nicht ungewöhnlich. Auf den Ebenen darunter ist es eher weniger.

Fallbeispiel

Ein expandierender Automobilzulieferer aus Süddeutschland will bis zum Jahr 2030 klimaneutral sein. Seit 2019 ermittelt das Unternehmen mit knapp 500 Beschäftigten seinen ökologischen Fußabdruck, den Corporate Carbon Footprint. Ein Plan legt die Reduktionsziele fest. Von 2019 bis 2023 sanken die Emissionen von 872 t CO2e auf 750 t CO2e. Das entspricht einem Rückgang von 14 % – auf den ersten Blick kein allzu starkes Ergebnis. Allerdings stieg die Zahl der Beschäftigten im gleichen Zeitraum um 41 %. Pro Kopf ging der CO2-Ausstoß also um 47 % im Vergleich zum Basisjahr zurück. Als Beurteilungskriterium ist es daher wichtig festzulegen, dass der CO2-Ausstoß pro Kopf in das Vergütungssystem einbezogen wird, nicht die absolute Zahl der CO2-Emissionen in Tonnen. Auch an anderen Zahlen lässt sich gut ablesen, dass das Unternehmen den Weg der Nachhaltigkeit eingeschlagen hat: So wurde das Ziel, dass 30 % der Fahrzeuge des Fuhrparks im Jahr 2023 einen Elektro- oder Plug-in-Hybrid-Antrieb haben sollen, um 14 Prozentpunkte übertroffen.

AUSGABE: BBP 3/2025, S. 61 · ID: 50315595

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