§ 3c EStG
Bestimmung der Beteiligungsquote i. S. d. § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG
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UmsatzsteuerLeistungsaustausch eines Fitnessstudios im Lockdown (II)
In den Entscheidungsgründen kann das Finanzgericht auf die Begründung eines seinem Urteil vorangegangenen Beschlusses über die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung in gleicher Sache ohne Rechtsverstoß verweisen. |
Beachten Sie | Die Leitsätze, die entscheidungserheblichen Details des Sachverhalts und die Entscheidungsgründe entsprechen weitgehend denen der Parallelentscheidung zum Besprechungsurteil vom 13.11.2024, XI R 5/23. Zur Vermeidung von Wiederholungen konzentriert und fokussiert sich diese Urteilsbesprechung auf die Abweichungen von und Ergänzungen zu der Parallelentscheidung und verweist ansonsten auf deren Urteilsbesprechung.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige betrieb im Jahr 2020 (Streitjahr) ein Fitnessstudio. Sie berechnete die Umsatzsteuer gemäß § 20 UStG nach vereinnahmten Entgelten. Die Laufzeit einer Mitgliedschaft im Fitnessstudio der Steuerpflichtige betrug je nach Vereinbarung 12 oder 24 Monate. Die Mitglieder, die monatlich Beiträge zu entrichten hatten, waren zur gemeinschaftlichen Nutzung sämtlicher Einrichtungen in den Räumen der Steuerpflichtige berechtigt. Sie konnten die Trainingsanlagen, Erholungs- und Clubräume nutzen und – soweit vorgesehen – an Gymnastikstunden sowie sportlichen und geselligen Aktivitäten teilnehmen. Das Fitnessstudio war aufgrund einer Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des damals neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in der Zeit vom 17.3.2020 bis zum 17.5.2020 geschlossen.
In den sozialen Medien wies die Steuerpflichtige unter anderem auf ihre Online-Kurse und ihren Online-Service zum Home-Training hin. Ferner teilte sie ihren Mitgliedern mit, dass der Zeitraum, in dem in ihrem Fitnessstudio nicht trainiert werden könne, neben vielfältigen Alternativangeboten am Ende der Mitgliedschaft beitragsfrei ersetzt werde. Der Einzug der monatlich zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge erfolgte auch während der Schließung. Im Buchungstext des Lastschrifteinzugs für die Monate April und Mai 2020 wurde ausdrücklich auf die Gewährung der Bonus-Monate hingewiesen.
Die Steuerpflichtige teilte dem Finanzamt mit, dass die Anfang April vereinnahmten Mitgliedsbeiträge nicht in der Umsatzsteuer-Voranmeldung enthalten seien, da diese aufgrund der Schließung des Fitnessstudios ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Für die Monate März und Mai 2020 wurde entsprechend verfahren. Alle Mitgliedsbeiträge, die auf die Schließzeit entfielen, buchte die Steuerpflichtige auf einem Sonderkonto ohne Umsatzsteuer. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt – den Feststellungen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung folgend – hingegen die Auffassung, dass es sich bei den fortgezahlten Beiträgen der Mitglieder um Entgelt handele, das der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei. Sofern der Betreiber eines Fitnessstudios bei Beitragsfortzahlung eine entsprechende Zeitgutschrift andiene, stelle der Beitrag eine steuerpflichtige Anzahlung dar. Eine etwaige spätere Rückforderung könne allenfalls zu einer Korrektur nach § 17 Abs. 2 UStG führen. Ob die Zusicherung der Verlängerung ein zivilrechtlich wirksames Vertragsverhältnis begründe, könne dahinstehen.
Das Finanzamt erließ dementsprechend Änderungsbescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate März, April und Mai 2020. Die Steuerpflichtige legte gegen die Festsetzungen der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Einspruch ein. Die Einsprüche hatten keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 18.3.22).
Im Verlauf des anschließenden Klageverfahrens erließ das Finanzamt den Umsatzsteuer-Jahresbescheid für das Streitjahr, der Gegenstand des Verfahrens wurde.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es führte im Wesentlichen aus, dass die streitigen, von der Steuerpflichtigen trotz der pandemiebedingten Schließung ihres Fitnessstudios vereinnahmten Mitgliedsbeiträge in einem umsatzsteuerrechtlich relevanten Zusammenhang mit einem tatsächlich erbrachten Leistungsbündel stünden. Die freiwillige Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge sei im Rahmen eines in der Vergangenheit gelebten und fortbestehenden Dauerschuldverhältnisses und im Zusammenhang mit den insoweit erbrachten Leistungen erfolgt.
Mit der Revision rügt die Steuerpflichtige die Verletzung materiellen Rechts.
Zu einem Leistungsaustausch könne es nur kommen, wenn die Leistung einvernehmlich in die Zukunft verschoben werde, sodass die geleisteten Zahlungen als steuerbare Anzahlungen i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG zu werten seien oder sich die Parteien i. S. d. § 364 BGB auf eine Ersatzleistung an Erfüllungs statt geeinigt hätten. Beides liege hier jedoch nicht vor.
Entscheidung
Die Revision der Steuerpflichtigen wies der BFH daher zurück (§ 126 Abs. 2 FGO.
Materiellrechtlich (= umsatzsteuerrechtlich) verweist der BFH auf die Parallelentscheidung vom 13.11.2024 (XI R 5/23). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Urteilsbesprechung verwiesen.
Auch die den Hilfsantrag betreffende Verfahrensrüge der Steuerpflichtigen, dass das Finanzgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils auf einen anderen Beschluss verweise, blieb ohne Erfolg. Mit Blick auf das Erfordernis, dass das Urteil Entscheidungsgründe enthalten muss, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn anstelle von Entscheidungsgründen auf eine zwischen den Beteiligten ergangene andere Entscheidung des Finanzgerichts verwiesen wird, die die gleichen Sachverhalte und Rechtsfragen betrifft.
- BFH 13.11.24, XI R 36/22, iww.de/astw, Abruf-Nr. 247656
AUSGABE: AStW 6/2025, S. 437 · ID: 50411210