FeedbackAbschluss-Umfrage

AutokaufAuto-Zukauf von privat: Welche Rechte und Pflichten der gewerbliche Käufer hat

Top-BeitragAbo-Inhalt14.05.20256000 Min. LesedauerVon Rechtsanwalt Matthias Zürbig, LL.B., LL.M., Kaspar Müller Nickel Krayer Rechtsanwälte, Mayen

| Für viele Kfz-Betriebe ist der Fahrzeugzukauf von Privatverkäufern unvermeidbar. Oft kaufen sie die Fahrzeuge übers Internet an weit entfernten Orten und haben somit keine Möglichkeit, diese unmittelbar in Augenschein zu nehmen. Das birgt einige rechtliche Risiken, die ASR Ihnen vorstellt und zu vermeiden hilft. |

AdobeStock_1331811288_Auto mit Rechtshammer.jpg (Bild: Dina Photo Stories)
Bild vergrößern
Bild: Dina Photo Stories

Reguläres Kaufrecht und Verbrauchsgüterkauf: Wann gilt was?

Was Sie als Kfz-Betrieb und damit gewerblicher Käufer zunächst einmal wissen müssen: Verkauft ein privater Verkäufer, also ein Verbraucher i. S. v. § 13 BGB, an einen Unternehmer, kommt das reguläre Kaufrecht zum Tragen. Verkauft dagegen ein Unternehmer an einen Verbraucher, liegt ein Verbrauchsgüterkauf i. S. v. § 474 BGB vor. Allerdings sind weite Teile des Kaufrechts dispositiv ausgestaltet. Sprich: Man kann durch Vertrag von der gesetzlichen Regelung abweichen.

Gewährleistungsausschluss: Mängelhaftung im Kaufvertrag ausschließen

So kann ein privater Verkäufer, der ein Fahrzeug verkauft, die Gewährleistung oder Mängelhaftung, die das Gesetz in § 437 BGB als Rechte des Käufers bei Mängeln bezeichnet, im Kaufvertrag ausschließen – das ist der Gewährleistungsausschluss.

Entsprechende Musterklauseln finden sich in praktisch allen gängigen Musterverträgen für den Kraftfahrzeugverkauf. Ist ein solcher Ausschluss nicht vereinbart, steht auch Ihnen als gewerblichem Käufer für den Fall eines Sachmangels die Mängelhaftung zu. Mängelrechte umfassen Nacherfüllung, Minderung des Kaufpreises, Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz gemäß § 437 BGB.

Wichtig | Trotzdem sollten Sie als der erwerbende Unternehmer nicht leichtfertig in einem eigenen Mustervertrag auf einen Gewährleistungsausschluss verzichten. Denn damit könnten Sie gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen.

Gewährleistungsausschluss nicht unbegrenzt gültig

Allerdings hat ein Gewährleistungsausschluss keine unbegrenzte Reichweite. Dies gilt selbst dann, wenn er allgemein und universell gehalten ist, etwa durch die Formulierung „Alle Rechte wegen Mängeln werden ausgeschlossen“. Hintergrund ist die Regelung des § 444 BGB. Diese sieht vor, dass der Verkäufer sich nicht auf einen Haftungsausschluss berufen kann für Mängel, die er arglistig verschwiegen hat, oder für den Fall, dass er für die Beschaffenheit einer Sache eine Garantie abgegeben hat.

Insbesondere hinsichtlich der letztgenannten Variante ergeben sich Gestaltungsspielräume. So kann man eine detaillierte Beschaffenheitsgarantie durch den Verkäufer in den Kaufvertrag aufnehmen. Hier ist dann nur fraglich, ob der Verkäufer bereit ist, diese abzugeben – was aber letztlich auch eine grundlegende Frage des Vertragsschlusses sein kann.

Widerstreitende Interessen von Verkäufer und Käufer

Ein Problem bei derartigen Käufen ist, dass sich das zu erwerbende Fahrzeug weiter entfernt von Ihrem Unternehmenssitz befindet. Sie kaufen also Autos, ohne sie vor Ort genauer zu untersuchen. Teilweise übernehmen auch Ihre Mitarbeiter den Ankauf oder die Überführung.

Kaufen Sie, ohne den Verkäufer persönlich zu treffen, erfolgt häufig ein Transport des Fahrzeugs durch externe Fuhrunternehmen. Sie kaufen die sprichwörtliche „Katze im Sack“.

Es bestehen also widerstreitende Interessen: Der private Verkäufer möchte sein Fahrzeug unter Ausschluss der Gewährleistung veräußern. Sie als gewerblicher Käufer möchten dagegen eine Absicherung haben für den Fall, dass das Fahrzeug nicht den Erwartungen oder Versprechungen entspricht – z. B. weil sich bei der Überprüfung in Ihrem Betrieb schwerwiegende Mängel ergeben oder sich bei der Überführung auf eigener Achse ein Motorschaden einstellt.

Wie sich der gewerbliche Käufer absichern kann

In dieser Situation haben Sie als gewerblicher Käufer folgende Möglichkeiten:

  • Sie kaufen mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung (im Sinne eines „Kaufs auf Probe“).
  • Sie modifizieren den Gefahrenübergang im Hinblick auf die Kaufsache (bei einer Überführung auf eigener Achse).

Kaufvertrag mit aufschiebender Bedingung

Ein Kaufvertrag mit einer aufschiebenden Bedingung wird zunächst als eine Art „Vorvertrag“ geschlossen. Praktisch heißt das: Der private Verkäufer und Sie sind sich einig, zu welchen Konditionen der Kaufvertrag geschlossen werden soll. Sie können ggf. bestimmte Parameter und Eigenschaften, die das Fahrzeug haben soll – bspw. entsprechend der Angebotsbeschreibung des Fahrzeugs – im Kaufvertrag festschreiben.

Bedingung für das endgültige Zustandekommen des Kaufvertrags kann z. B. eine Überprüfung des Fahrzeugs in Ihrem Betrieb hinsichtlich der Parameter sein, die im Vertrag fixiert sind. Erst nach der Überprüfung entscheiden Sie dann, ob Sie am Kaufvertrag festhalten wollen. Wird ein unter diesem Vorbehalt gekauftes Fahrzeug angeliefert und fällt bei Ihrer Überprüfung durch, ist der Kaufvertrag gar nicht erst zustande gekommen. Denn die aufschiebende Bedingung zum Vertragsschluss ist nicht eingetreten.

Praxistipp | Da solche Fälle regelmäßig äußerst konfliktbeladen sind, empfiehlt es sich, im Vertrag bereits möglichst klar zu definieren, welche Eigenschaften das Fahrzeug tatsächlich haben muss. Dies kann ein bestimmter Kilometerstand unter eine bestimmte Zustandsbeschreibung sein. Grundsätzlich gilt: Je genauer die bestimmten Parameter definiert sind, desto einfacher ist im Streitfall der Beweis zu führen, ob eine bestimmte Eigenschaft vorliegt oder nicht.

Aufschiebende Bedingung sorgt für problematischen Schwebezustand

Problematisch bei einer solchen Regelung ist jedoch, dass rein rechtlich betrachtet kein wirksamer Kaufvertrag besteht, solange die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten ist. Das bedeutet: In dieser „Schwebezeit“ sind Sie als Käufer zwar nicht zur Kaufpreiszahlung verpflichtet, der Verkäufer jedoch umgekehrt auch nicht zur Übergabe der Kaufsache. Die Prüfmöglichkeit, die dem Käufer nach § 454 Abs. 2 BGB am Ort des Verkäufers einzuräumen ist, ist somit zumindest bei großer Distanz unpraktikabel.

Verkäufer haftet nicht für nicht erkannte Mängel

Jedoch sollten Sie als Käufer trotz des Schwebezustands die Möglichkeit bekommen, das Fahrzeug sehr genau zu prüfen. Denn: Nach der Rechtsprechung des BGH (Versäumnisurteil vom 17.03.2004, Az. VIII ZR 265/03, Abruf-Nr. 041408) ist bei der Berechnung eines Schadenersatzes zu berücksichtigen, dass der Verkäufer gemäß § 442 BGB nicht für Mängel haftet, die der Käufer auch bei einer hypothetischen Billigung, sprich also bei einer tatsächlichen Prüfung, gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat.

Praxistipp | Bei einer aufschiebenden Bedingung müssen die Vertragsparteien im Kaufvertrag also zwingend festhalten, wie trotz des Schwebezustands eine genaue Überprüfung im Betrieb stattfinden kann. Gleichzeitig müssen sie, auch unter Verbraucherschutzgesichtspunkten, festhalten, wie das Fahrzeug wieder zum Verkäufer zurückgelangt, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.

Kaufvertrag mit auflösender Bedingung

Weiterhin können Sie den Vertrag mit einer auflösenden Bedingung schließen. Sprich: Der Kaufvertrag kommt grundsätzlich zustande. Nur wenn das Fahrzeug bei der Überprüfung durchfällt, wird der Vertrag durch Ihre Erklärung wieder aufgelöst. Der Kaufvertrag wäre dann nachträglich abzuwickeln.

Kaufvertrag mit Anpassung des Gefahrübergangs

Für den Fall einer Überführung auf eigener Achse wäre eine vertragliche Anpassung im Hinblick auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs denkbar. Der Gefahr- oder Lastenübergang entsprechend § 446 BGB beschreibt die grundsätzliche Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstands. Dieser Gefahrübergang erfolgt mit der Übergabe der verkauften Sache vom Verkäufer an den Käufer.

Wann bei einem Versendungskauf die Gefahr übergeht

Versendet der Verkäufer auf Ihr Verlangen die verkaufte Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, also den Ort des Verkaufs, liegt ein Versendungskauf vor. In diesem Fall geht die Gefahr nach § 447 Abs. 1 BGB auf Sie über, sobald der Verkäufer die Sache dem Fuhrunternehmer oder einer sonstigen zur Versendung bestimmten Person übergibt.

Wichtig | Eine Übergabe an einen von Ihnen entsandten Mitarbeiter stellt dagegen keinen Versendungskauf dar, weil in dieser Konstellation die Übergabe und damit der Gefahrübergang bereits unmittelbar am Sitz des Verkäufers stattfindet.

Vertragsparteien können Gefahrübergang individuell regeln

Die Regelungen zum Gefahrübergang sind ebenso wie die zur Mängelhaftung disponibel. D. h., die Vertragsparteien können sich einigen, wann die Gefahr übergehen soll. Sie könnten also vereinbaren, dass der Gefahrübergang erst bei Eintreffen des Fahrzeugs am Betriebssitz des Autohauses stattfindet. Hierbei wäre aber die Gefahr eines Verkehrsunfalls eingeschlossen. Hier wäre der Verkäufer allerdings schlechter gestellt als bei Einschaltung eines Fuhrunternehmens, da dessen Haftung hier eben nicht vorliegt. Eine solche Vereinbarung würde daher, insbesondere bei langen Strecken, wohl wegen des Gebots von Treu und Glauben als unzulässig anzusehen sein.

Handlungsempfehlungen für gewerbliche Käufer

Für welche Konstellation im Kaufvertrag Sie sich als gewerblicher Käufer am Ende entscheiden, hängt von Ihrer konkreten Situation ab. Als Entscheidungshilfe nachfolgend noch einmal die Vor- und Nachteile der einzelnen Gestaltungsmöglichkeiten eines Kaufvertrags:

Praxistipp | Hinsichtlich eines ortsfremden Kaufs scheint zumindest für den Fall einer streitigen Auseinandersetzung eine auflösende Bedingung am ehesten geeignet, klare Verhältnisse zu schaffen. Hier ist zwar der Kaufpreis zu zahlen, was der Verkäufer in der Regel ohnehin voraussetzen wird, bevor er das Fahrzeug herausgibt. Es muss jedoch im Nachhinein nicht mehr darüber gestritten werden, ob ein Rücktritt wirksam gewesen ist. Im Vergleich zu einer aufschiebenden Bedingung scheint dies jedenfalls die deutlich praktikablere Variante zu sein. Das Restrisiko verbleibt allenfalls im Hinblick auf den Kaufpreis, da dieser ggf. zurückgefordert werden muss. Bei dieser Variante erwerben Sie als Käufer allerdings zumindest ein „Vollrecht“ am Fahrzeug, sodass Sie zumindest dies, ähnlich wie beim Werkunternehmerpfandrecht, in jedem Fall verwerten können, um einen Forderungsausfall aufzufangen.

  • Es dürfte schwierig sein, dass der Verkäufer auf den Gewährleistungsausschluss verzichtet. Er dürfte allerdings verschmerzbar sein, da arglistig verschwiegene Mängel hiervon nicht erfasst sind.
  • Die Vereinbarung einer Beschaffenheitsgarantie ist ein taugliches Mittel, dem Haftungsausschluss zu begegnen.
  • Regelungen zum Gefahrübergang hingegen sind zwar denkbar, dürften in der Praxis allerdings kaum praktischen Nutzen haben, da zu befürchten stünde, dass die Regelungen unwirksam wären. Dies liegt daran, dass sie in den meisten Fällen die Haftung des Verbraucher-Verkäufers drastisch verschärfen und dadurch gegen Treu und Glauben verstoßen würden.

AUSGABE: ASR 6/2025, S. 4 · ID: 50412810

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte