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Datenschutz/BüroführungManipulierte Rechnungs-E-Mail: Handwerksbetrieb bleibt auf Rechnungsbetrag sitzen

Abo-Inhalt13.02.20253368 Min. Lesedauer

| Kfz-Betriebe aufgepasst: Der Kunde haftet nicht, wenn eine Rechnung auf dem Weg zu ihm manipuliert wurde. Daher sollten Betriebe Rechnungen per E-Mail nur Ende-zu-Ende-verschlüsselt verschickten – oder sogar ganz altmodisch per Post. Das lehrt ein Fall, den das OLG Schleswig entschieden hat. |

Ein Handwerksbetrieb verschickte drei Teilrechnungen über Installationsleistungen jeweils als PDF-Datei per E-Mail an eine Kundin. Die Schlussrechnung über 15.000 Euro wurde gehackt, und die Kontodaten wurden manipuliert. Deswegen überwies die Kundin den Rechnungsbetrag auf das Konto unbekannter Dritter. Vor Gericht stellte sich die Frage, ob sie der Forderung des Installationsunternehmens erneut nachkommen musste.

Das OLG kam zu dem Schluss: Die Kundin musste nicht noch einmal zahlen. Zudem bejahte das OLG einen Schadenersatzanspruch der Kundin gegen den Betrieb in Höhe der auf das Drittkonto getätigten Überweisung, den sie der Klageforderung des Betriebs unter dem Gesichtspunkt der Dolo-agit-Einwendung (§ 242 BGB) entgegenhalten kann. Der Grund: Der Betrieb habe mit der Rechnungstellung personenbezogene Daten der Auftraggeberin computertechnisch verarbeitet und deswegen die in Art. 5, 24 und 32 DSGVO enthaltenen Grundsätze beachten müssen. D. h., er hätte die Rechnung Ende- zu-Ende-verschlüsselt verschicken müssen. Den dafür erforderlichen technischen und finanziellen Aufwand müsse auch ein mittelständischer Handwerksbetrieb auf sich nehmen – oder die Rechnungen eben wie früher per Post verschicken (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.12.2024, Az. 12 U 9/24, Abruf-Nr. 246425).

AUSGABE: ASR 6/2025, S. 3 · ID: 50316398

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