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AutokaufrechtBGH: Einwandfrei heißt einwandfrei – Haftungsausschluss gilt nicht für vereinbarte Beschaffenheit
| Wer eine bestimmte Beschaffenheit zusagt, kann sich nicht gleichzeitig auf einen allgemeinen Sachmangelhaftungsausschluss berufen. Das hat der BGH entschieden. ASR liefert die Details zum Urteil. |
Oldtimer-Kauf unter Ausschluss der Mängelhaftung aber mit Zusicherung
Ein Privatmann wollte ein knapp 40 Jahre altes Fahrzeug an Privat verkaufen und pries es dazu mit den Worten „Klimaanlage funktioniert einwandfrei“ an. Wie bei einem Privatverkauf üblich schloss er die Sachmangelhaftung aus. Der Verkauf ging vonstatten – und letztlich schwächelte die Klimaanlage dann doch. Das ist der Stoff eines aktuellen BGH-Urteils. Es erging zwar noch zum „alten Kaufrecht“, hätte aber bei einem Verkauf nach dem 01.01.2022 nicht anders ausgesehen. Die Beschaffenheit, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer unter Berücksichtigung der Art der Sache erwarten kann, gibt es in § 434 BGB nämlich noch immer.
Wichtig | Das Urteil lässt sich auf jeden Verkauf eines gewerblichen Kfz-Händlers an einen Käufer übertragen, der kein Verbraucher ist. Und zwar weil es „nur“ um die Frage geht, ob der Sachmangelhaftungsausschluss auch für Punkte gilt, die im Verkaufsgespräch positiv herausgestellt wurden.
Vereinbaren die Parteien eines Kaufvertrags – ausdrücklich oder stillschweigend – die Beschaffenheit der Kaufsache i. S. v. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. bzw. § 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB n. F., ist ein daneben vereinbarter allgemeiner Sachmangelhaftungsausschluss so auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. gelten soll. Eine von diesem Grundsatz abweichende Auslegung des Sachmangelhaftungssauschlusses kommt beim Kauf eines Gebrauchtwagens auch dann nicht in Betracht, wenn die Funktionsfähigkeit eines bestimmten Fahrzeugbauteils (hier: Klimaanlage) den Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung bildet.
Verkäufer haftet für Zusicherung „Klimaanlage funktioniert einwandfrei“
Weder das Alter des Fahrzeugs bzw. des Bauteils noch die Tatsache, dass dieses Bauteil typischerweise dem Verschleiß unterliegt, sind nach Ansicht des BGH ein Grund, anzunehmen, dass sich ein gleichzeitig vereinbarter allgemeiner Sachmangelhaftungsausschluss auch auf die Beschaffenheitsvereinbarung erstrecken soll. Sprich: Hat die Klimaanlage zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs schon nicht mehr einwandfrei funktioniert, liegt ein Sachmangel vor. Das gilt unabhängig davon, ob insoweit ein „normaler“ – insbesondere nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe nicht ungewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender – Verschleiß vorliegt (BGH, Urteil vom 10.04.2024, Az. VIII ZR 161/23, Abruf- Nr. 241334).
Fazit | Was vereinbart ist, lässt sich nicht mit einem Sachmangelhaftungsausschluss wegwischen; denn der gilt nur für Abweichungen vom „Üblichen“. |
AUSGABE: ASR 6/2024, S. 4 · ID: 50024678