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BetriebsveranstaltungBFH hat wichtige Frage geklärt: Begriff „Betriebsveranstaltung“ setzt Offenstehen für alle Mitarbeiter seit 2015 nicht mehr voraus
| Nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2015 geltenden Legaldefinition in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 EStG kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs offenstehen. Mit dieser Aussage hat der BFH eine wichtige und in der Praxis umstrittene Frage geklärt. |
Hintergrund | Im Urteilsfall ging es um die Kosten einer Vorstands- sowie einer Führungskräfte-Weihnachtsfeier, die nur Mitarbeitern eines bestimmten Karrierelevels offenstand, ohne dass es sich um einen separaten Betriebsteil handelte. Es stellte sich die Frage, ob das Unternehmen den pauschalen Lohnsteuersatz von 25 Prozent zahlen durfte. Das Finanzamt war der Ansicht, dass es auch nach der gesetzlichen Kodifizierung höchstrichterlicher Rechtsprechung entspreche, dass der Begriff der Betriebsveranstaltung i. S. v. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG nur dann erfüllt sei, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offenstehe. Das Unternehmen sah das anders: Es machte geltend, dass es sich bei den beiden Weihnachtsfeiern um Betriebsveranstaltungen handle. Nach der Neuregelung des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG sei das „Offenstehen für alle Mitarbeiter“ kein Definitionsmerkmal des Begriffs „Betriebsveranstaltung“ mehr. Das FG Köln schloss sich der Finanzamtsmeinung an und ließ die Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG mit 25 Prozent nicht zu. Mit seinem Urteil hat der BFH nun für Klarheit gesorgt: Der Begriff „Betriebsveranstaltung“ setzt ein Offenstehen für alle Mitarbeiter seit 2015 nicht mehr voraus (BFH, Urteil vom 27.03.2024, Az. VI R 5/22, Abruf-Nr. 241427).
- Ein ausführlicher Beitrag steht Ihnen auf asr.iww.de zur Verfügung → Abruf-Nr. 50030388
AUSGABE: ASR 6/2024, S. 2 · ID: 50030381