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GeldwäschepräventionFIU-Registrierungspflicht: Gilt sie wirklich für alle Kfz-Händler?

Abo-Inhalt08.08.2023360 Min. Lesedauer

| Ab dem 01.01.2024 müssen Kfz-Händler ihren Geldwäschebeauftragten und dessen Stellvertreter bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Dazu möchte ein ASR-Leser wissen: Aus welcher gesetzlichen Grundlage ergibt sich die Pflicht zur Registrierung bei der FIU? Kfz-Händler sind doch als Güterhändler nach § 7 Abs. 1 i. V. m. § 2 Geldwäschegesetz (GwG) nicht grundsätzlich zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten verpflichtet – oder etwa doch? |

Antwort | Gesetzliche Grundlage für die Pflicht zur Registrierung bei der FIU ab 01.01.2024 ist § 45 Abs. 1 S. 2 GwG. Sie gilt für alle, die den Pflichten des GwG unterliegen. Dazu gehören Sie als Kfz-Händler. Die Pflicht zur Registrierung bei der FIU ist somit völlig unabhängig davon, ob ein Geldwäschebeauftragter zu benennen ist oder eine Verdachtsmeldung abgegeben werden muss.

Was Ihre zweite Frage angeht: Fast alle Bundesländer haben Allgemeinverfügungen erlassen, die Händler dazu verpflichten einen Geldwäschebeauftragten nebst Stellvertretung zu qualifizieren, zu benennen und auch bei den Aufsichtsbehörden (nicht nur bei der FIU) zu registrieren. Die wenigen Bundesländer, die keine Allgemeinverfügung erlassen haben, vertreten mittelbar über Ihre sog. Auslegungs- und Anwendungshinweise die Ansicht, dass es für die oben genannten Pflichten keiner Allgemeinverfügung bedarf und damit ohnehin jeder Kfz-Händler verpflichtet ist.

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Registrierung bei der FIU ab 01.01.2024 für Autohäuser Pflicht“, ASR 3/2023, Seite 1 → Abruf-Nr. 48828484

AUSGABE: ASR 8/2023, S. 2 · ID: 49570333

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