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Elektronischer RechtsverkehrUnterschrift mit „Rechtsanwältin“ ohne Namen oder Unterschrift und eine unleserlichere Unterschrift sind keine einfache Signatur

Abo-Inhalt07.08.20251351 Min. LesedauerVon RA Martin W. Huff, Singen (Hohentwiel)

| Auch ein Einzelanwalt muss bei einer einfachen Signatur dafür sorgen, dass der vollständige Name oder eine Unterschrift unter dem Schriftsatz aufgeführt wird. Nur dadurch wird deutlich, wer die Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt. Der Vermerk „Rechtsanwältin“ reicht nicht, so noch einmal deutlich der BGH (9.4.25, XII ZB 599/23, Abruf-Nr. 248660). Und wird der Schriftsatz nur mit einer Unterschrift ohne Namensnennung versehen, muss diese ohne Weiteres zu entziffern sein (BGH 24.6.25, VI ZB 91/23, Abruf-Nr. 249115). Fehlt es daran, liegt wiederum keine Signatur vor. |

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

Im Fall vom 9.4.25 hatte eine Einzelanwältin eine Berufung auf einem sicheren Übermittlungsweg aus ihrem beA übersandt, aber nicht qualifiziert elektronisch signiert (qeS). Sie unterzeichnete nur mit „Rechtsanwältin“.

Im Fall vom 24.6.25 enthielt der Schriftsatz eine Unterschrift ohne Namen.

Nach Ansicht des BGH wurde die Berufung in beiden Fällen nicht wirksam gemäß § 130a Abs. 3 ZPO eingelegt. Nach der eindeutigen Rechtsprechung besteht die einfache Signatur aus der Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Dies kann z. B. der maschinenschriftliche Namenszug oder eine eingescannte – leserliche – Unterschrift sein. Anders ist es bei der Bezeichnung „Rechtsanwältin“ und einer unleserlichen Unterschrift ohne Namensnennung, die keine zum Namen passenden Buchstaben enthält. Die einfache Signatur soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen.

Relevanz für die Praxis

Die einfache Signatur ist nicht deshalb entbehrlich, weil die mit ihr verbundenen Zwecke anders erfüllt werden. Zwar spricht die gewählte Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg für die Identifizierbarkeit des Urhebers. Dennoch bietet der Briefbogen einer Kanzlei keine Gewähr für eine vollständige Aufzählung der in ihr tätigen Anwälte und ist daher kein rechtssicherer Bezugspunkt für die Verantwortlichkeit. Er muss lediglich die gesetzlichen Mindestangaben nach § 10 BORA enthalten. Angestellte Anwälte müssen z. B. nicht aufgelistet werden. Ist nur ein Anwalt genannt, ist daher nicht ausgeschlossen, dass ein nicht aufgeführter Anwalt die Verantwortung übernommen hat. Fehlt die (einfache) Signatur, ist es daher möglich, dass es sich um einen bloßen, versehentlich übersandten Entwurf handelt.

Praxistipp | Es ist der sicherste Weg, wenn Sie am Ende eines Schriftsatzes Ihren vollständigen Namen und eine eingescannte – leserliche – Unterschrift anbringen. Dann ist immer erkennbar, von wem der Schriftsatz stammt.

AUSGABE: AK 8/2025, S. 129 · ID: 50453233

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Unterschrift mit „Rechtsanwältin“ ohne Namen oder Unterschrift und eine unleserlichere Unterschrift sind keine einfache Signatur

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Seite 129
07.08.2025
1351 Min. Lesedauer

Auch ein Einzelanwalt muss bei einer einfachen Signatur dafür sorgen, dass der vollständige Name oder eine Unterschrift unter dem Schriftsatz aufgeführt wird. Nur dadurch wird deutlich, wer die Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt.

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