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DigitalisierungDiese Anforderungen müssen Anwälte bei der Ersatzeinreichung im Fall einer beA-Störung beachten

Leseprobe26.02.20251 Min. Lesedauer (mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen/Hohentwiel)

| Wie Anwälte mit Störungen beim beA umgehen müssen, hat der BGH deutlich dargestellt und bewahrt Anwälte vor übertriebenen Anforderungen mancher Instanzgerichte (19.12.24, IX ZB 41/23, Abruf-Nr. 246233). |

Ist die Einreichung über das beA vorübergehend technisch unmöglich, kann der Anwalt die Ersatzeinreichung nutzen. Sobald er diese veranlasst hat, muss er nicht weiterhin versuchen, den Schriftsatz per beA einzureichen. Das gilt jedenfalls, wenn das Ende der Störung nicht absehbar ist.

Um die beA-Störung glaubhaft zu machen, genügt es, wenn die Meldung auf den Internetseiten der BRAK, dem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder in einer anderen zuverlässigen Quelle eingereicht wird. Diese bestätigt, dass der betreffende Empfangsserver nicht zu erreichen und nicht angegeben ist, bis wann die Störung behoben sein wird. Eine anwaltliche Versicherung, dass die Übermittlung ein- oder mehrmals gescheitert ist, ist dann nicht nötig. Die Störung kann durch einen Screenshot und eine anwaltliche Versicherung an Eides statt nachgewiesen werden.

AUSGABE: AK 3/2025, S. 38 · ID: 50298822

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