FeedbackAbschluss-Umfrage

ArbeitgeberleistungJobrad bietet Mitarbeitern und Kanzleiinhabern Steuervorteile

Abo-Inhalt21.03.2024619 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Jobräder kommen immer mehr in Mode – zumal so auch die Umwelt geschont und die Gesundheit gefördert wird. Zudem sind die Kosten gering, sodass auch Mitarbeiter im niedrigen Lohnbereich bedacht werden können. Doch was ist mit Blick auf den Betriebsausgabenabzug, der Lohn- und Umsatzversteuerung und den Sozialabgaben zu beachten? Ist auch eine Gehaltsumwandlung zugunsten eines Jobrads lukrativ? AK zeigt, was der Kanzleiinhaber bei Jobrädern beachten sollte. |

1. Betriebsausgabenabzug mindert den Kanzleigewinn

Möchte der Anwalt seinen Mitarbeitern ein Jobrad überlassen, muss er dieses zuvor leasen, mieten oder kaufen. Alle dabei getätigten Aufwendungen berechtigen zum uneingeschränkten Betriebsausgabenabzug und mindern den zu versteuernden Gewinn der Kanzlei. Gleiches gilt für alle Folgeaufwendungen, wie Versicherungen, Reparatur- und Wartungskosten.

Hat der Anwalt das Jobrad gekauft, ist eine Besonderheit zu beachten: Bei Anschaffungskosten von mehr als 952 EUR brutto muss er das Jobrad in das Anlagevermögen aufnehmen und gemäß § 7 Abs. 1 EStG planmäßig auf die Nutzungsdauer von regelmäßig sieben Jahren (BMF 15.12.00, BStBl. I 00, S. 1532, Ziffer 4.2.2) oder alternativ bei einer Anschaffung nach dem 31.3.24 und vor dem 1.1.25 gemäß § 7 Abs. 2 EStG mit 20 Prozent pro Jahr degressiv abschreiben. Neben der Abschreibung kann er eine Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten (bei Anschaffungen bis zum 31.12.23: 20 Prozent) in Anspruch nehmen, wenn der Gewinn der Kanzlei nicht mehr als 200.000 EUR beträgt (§ 7g Abs. 5 EStG). Zudem muss sich der Anwalt entscheiden, ob er das Jobrad seinem Mitarbeiter unentgeltlich oder gegen eine Zuzahlung überlässt. Sofern der Mitarbeiter Zuzahlungen leistet, muss der Anwalt diese als gewinnerhöhende Betriebseinnahme erfassen.

2. Aufwendungen berechtigen Anwalt zum Vorsteuerabzug

Alle vom Anwalt getätigten Aufwendungen berechtigen unter den normalen Voraussetzungen des § 15 UStG zum uneingeschränkten Vorsteuerabzug. Der Anwalt erhält vom Finanzamt also sofort 19/119 der getätigten Aufwendungen als Vorsteuer erstattet.

Im Gegenzug für den Vorsteuerabzug unterliegt die Überlassung des Jobrads an die Mitarbeiter der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 9a UStG). Bemessungsgrundlage ist gemäß Abschnitt 15.24 Abs. 3 UStAE monatlich 1 Prozent der – auf volle 100 EUR abgerundeten – unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Jobrads. Dieser Wert ist als Bruttowert anzusehen, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Etwaige lohnsteuerliche Begünstigungen – beispielsweise die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG – sind für Zwecke der Umsatzversteuerung nicht zu berücksichtigen.

Beispiel

Ein Anwalt erwirbt ein Jobrad zum Listenpreis von 2.500 EUR zzgl. 475 EUR Umsatzsteuer und überlässt es einem Mitarbeiter zur privaten Nutzung.

Lösung

Der Anwalt behandelt die 2.500 EUR als Betriebsausgabe, indem er sie auf die Nutzungsdauer von sieben Jahren abschreibt. Zudem ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt (475 EUR). Parallel unterliegt die Überlassung an den Mitarbeiter der Umsatzsteuer. Als monatliche Bemessungsgrundlage sind 24,36 EUR anzusetzen (2.500 EUR + 475 EUR = 2.975 EUR, abgerundet 2.900 EUR x 1 % x 100/119). Die monatlich vom Anwalt zu zahlende Umsatzsteuer beträgt 19 Prozent, also 4,62 EUR.

Beachten Sie | Die Umsatzversteuerung der Jobrad-Überlassung unterbleibt gemäß Abschnitt 15.24 Abs. 3 S. 5 UStAE, wenn der für das Jobrad anzusetzende Wert weniger als 500 EUR beträgt (Listenpreis brutto maximal 499,99 EUR). Gleichwohl ist der Vorsteuerabzug zulässig und die Betriebsausgaben sind abzugsfähig.

3. Privat genutztes Jobrad ist steuerpflichtiger Sachbezug

Überlässt der Anwalt einem Mitarbeiter ein Jobrad zur privaten Nutzung, zählt dieser Vorteil als Sachbezug zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 EStG). Der Vorteil ist gemäß § 8 Abs. 2 S. 10 EStG i. V. m. dem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.1.20 mit monatlich 1 Prozent der – auf volle 100 EUR abgerundeten – unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Jobrads einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Diese Pauschale deckt sämtliche Fahrten des Mitarbeiters ab.

Beispiel

Ein Anwalt überlässt einem Mitarbeiter ein Jobrad zur privaten Nutzung. Der Listenpreis bei Erwerb betrug brutto 2.550 EUR.

Lösung:

Dem Mitarbeiter fließt mit dem Jobrad ein steuer- und beitragspflichtiger Vorteil zu. Dieser ist mit monatlich 25 EUR anzusetzen (2.500 EUR x 1 %).

4. Bis 2031 von geviertelter Besteuerung profitieren

Einen besonderen Vorteil erzielen Mitarbeiter, wenn ihnen das Jobrad erstmals nach dem 31.12.18, aber noch vor dem 1.1.31 überlassen wird. In diesem Fall wird als monatlicher Arbeitslohn für die Jahre 2020 bis 2030 nur ein Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers inklusive Umsatzsteuer angesetzt. Der geviertelte Betrag ist auf volle 100 EUR abzurunden.

Beispiel

Ein Anwalt überlässt einem Mitarbeiter erstmals im Jahr 2024 ein Jobrad auch zur privaten Nutzung (Bruttolistenpreis bei Erwerb 3.000 EUR).

Lösung:

Eigentlich müssten bei dem Mitarbeiter monatlich 30 EUR (1 Prozent von 3.000 EUR) als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn berücksichtigt werden. Aufgrund der Überlassung nach dem 31.12.18 reduziert sich der geviertelte und auf volle 100 EUR abgerundete Betrag auf 700 EUR, sodass monatlich lediglich 7,00 EUR (1 Prozent) als Arbeitslohn zu erfassen sind.

5. Lohnkosten sparen mit einer Gehaltsumwandlung

Anwälte können ihren Mitarbeitern auch Jobräder zur Verfügung stellen, ohne dabei Kosten zu tragen. Dennoch tritt für den Anwalt und den Mitarbeiter eine Ersparnis ein: Für den Arbeitnehmer erhöht sich der effektive Nettolohn und der Arbeitgeber spart durch geringere Arbeitgeberanteile zu den Sozialabgaben. Das Modell funktioniert durch eine Gehaltsumwandlung zugunsten eines Jobrads.

Beispiel

Ein Anwalt least ein Jobrad für monatlich 95 EUR. Der Listenpreis beträgt brutto 3.000 EUR. Das Jobrad wird einem Mitarbeiter zur privaten Nutzung überlassen. Dessen regulärer Bruttoarbeitslohn beträgt 3.000 EUR (Steuerklasse I).

Lösung:

Regulär

Gehaltsumwandlung

Bruttolohn

3.000,00 EUR

3.000,00 EUR

./. Leasingrate

-

./. 95,00 EUR

+ Sachbezugswert Jobrad

-

+ 7,00 EUR

Neuer Bruttolohn

3.000,00 EUR

2.912,00 EUR

./. Lohnsteuer (2023)

./. 337,41 EUR

./. 317,25 EUR

./. Sozialabgaben (2023)

./. 630,00 EUR

./. 611,52 EUR

+ Vorteil Jobrad (95 – 7 EUR)

-

+ 88,00 EUR

Nettolohn

2.032,59 EUR

2.071,23 EUR

Ersparnis Arbeitnehmer: monatlich netto 38,64 EUR

Ersparnis Anwalt: monatlich 18,48 EUR (Arbeitgeberanteile zu den Sozialabgaben)

6. Besteuerung komplett umgehen

Noch vorteilhafter ist das Jobrad, wenn die Steuer- und Sozialversicherungspflicht komplett umgangen wird. Hierzu muss der Anwalt das Jobrad dem Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen. Denn dann ist der Vorteil für den Arbeitnehmer gemäß § 3 Nr. 37 EStG steuer- und beitragsfrei. Diese Steuerbefreiung ist zudem nicht auf ein Jobrad je Mitarbeiter begrenzt, sondern kann auch für mehrere Jobräder genutzt werden (z. B. ein Jobrad für den Mitarbeiter und eins für den Ehepartner).

Damit das Jobrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird, ist § 8 Abs. 4 EStG zu beachten. Danach muss die zweckbestimmte Leistung des Arbeitgebers, also das Jobrad, zu dem Arbeitslohn hinzukommen, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich sowieso dem Mitarbeiter schuldet. Eine Gehaltsumwandlung zugunsten eines Jobrads ist deshalb nicht begünstigt, ebenso kein Gehaltsverzicht durch den Mitarbeiter.

7. Spätere Übereignung des Jobrads

Soll das Jobrad nach einer gewissen Zeit (meistens drei Jahren) dem Mitarbeiter übereignet werden, wendet der Anwalt seinem Mitarbeiter einen Sachbezug und damit ebenfalls einen steuer- und beitragspflichtigen geldwerten Vorteil zu. Maßgebend für die Besteuerung beim Mitarbeiter ist gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 EStG der zugewendete Vorteil, also der Wert des gebrauchten Jobrads. Leistet der Mitarbeiter eine Zuzahlung, reduziert diese den Vorteil.

Um in der Praxis den aktuellen Wert des gebrauchten Jobrads einfach zu ermitteln, gestattet das BMF bei Leasingverträgen nach drei Jahren Laufzeit Folgendes: Der aktuelle Wert beträgt 40 Prozent der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers einschließlich Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Inbetriebnahme (BMF, 17.11.2017, BStBl. I 2017, S. 1546, Rn. 3). Analog ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung einen Wertverzehr von 20 Prozent pro Nutzungsjahr akzeptiert. Wird ein Jobrad nach zwei Jahren übereignet, können 60 Prozent des Neuwerts angesetzt werden.

Praxistipp | Beträgt der Vorteil maximal 50 EUR, ist dieser gemäß § 8 Abs. 2 S. 11 EStG steuer- und beitragsfrei. Zudem besteht für den Anwalt die Möglichkeit, die Besteuerung und Verbeitragung nicht nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Mitarbeiters vorzunehmen, sondern die Steuer gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG mit 25 Prozent zu seinen Lasten zu pauschalieren. Der Vorteil: Es entfallen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV die Sozialabgaben.

8. Als Jobräder sind auch E-Bikes oder E-Roller begünstigt

Unter die Begünstigungen für Jobräder fallen nicht nur herkömmliche Fahrräder. Auch E-Bikes, Pendelecs und E-Roller sind begünstigt. Einzige Voraussetzung ist, dass das Elektrofahrrad verkehrsrechtlich kein Kfz darstellt. Ist es als Kfz einzuordnen (Motor unterstützt z. B. Geschwindigkeiten über 25 km/h), gelten die Regelungen für die Überlassung eines Firmenwagens sinngemäß und nicht die Begünstigungen für Jobräder.

AUSGABE: AK 4/2024, S. 67 · ID: 49643701

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2024

Bildrechte