Elektronischer Rechtsverkehr
Rechtsmittel: Schriftsatz muss signiert sein
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KanzleiorganisationIst der Einzelanwalt krank, genügt das Attest nicht
| Einzelanwälte müssen dem Gericht erklären, wie ihr Büro auf Krankheitsfälle vorbereitet ist (OVG Nordrhein-Westfalen 9.3.23, 6 A 2407/22.A, Abruf-Nr. 237249). Ärztliche Atteste allein genügen nicht. |
In dem zugrunde liegenden Fall legte der kranke Einzelanwalt dem Gericht ein ärztliches Attest für den Zeitraum vom 12. bis zum 25.12.22 vor. Die versäumte Frist (Anhörungsrüge) lief jedoch schon am 9.12.22 ab, also drei Tage vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Anwalts. Zwar trug er vor, dass seine attestierte „subkapitale Humerusfraktur links“ bereits am 9.12.22 bestanden habe. Er machte aber keine Angaben dazu, wie sein Büro organisiert ist, wenn er erkrankt und deshalb Fristen in Gefahr sind. Das Gericht lehnte daher den Antrag auf Wiedereinsetzung ab.
Ein ärztliches Attest nutzt dem wenig, der organisatorisch nicht für Notfälle vorgesorgt hat. Dies hat schon der BGH klargestellt (19.2.19, VI ZB 43/18, Abruf-Nr. 208572). Für Einzelanwälte gilt dies umso mehr, da sie keine Kollegen im Büro haben, die von einer Erkrankung meist schnell erfahren und reagieren können.
Wenn möglich, Frist nicht immer bis zum letzten Tag ausschöpfen Praxistipp | Einzelanwälte sollten Fristen nicht bis auf den letzten Tag ausschöpfen, auch wenn dies legitim ist (AK 23, 76). Denn im Krankheitsfall folgt ein Kampf mit dem Gericht nachzuweisen, wie schwer der Anwalt tatsächlich erkrankt war und ob er trotz Symptomen (z. B. Fieber, körperliche Einschränkungen, Zugang zu Telekommunikation) noch handlungsfähig war. Hier können die Gerichte die Messlatte empfindlich hoch hängen. |
- Wann ist ein kranker Anwalt nicht mehr verpflichtet, damit Wiedereinsetzung gewährt werden kann?, Editorial von AK 11/2022
AUSGABE: AK 4/2024, S. 58 · ID: 49428953