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Elektronischer RechtsverkehrAuch gewählte Verteidiger sind zur elektronischen Übermittlung verpflichtet

Leseprobe03.03.2024242 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

| Nach dem KG unterfallen auch die nach § 138 Abs. 2 S. 1 StPO gewählten Verteidiger dem Geltungsbereich des § 32d StPO mit der Pflicht zur elektronischen Übermittlung (4.1.24, 3 ORs 87/23, Abruf-Nr. 239735). Denn der eindeutige Wortlaut von § 32d StPO sieht die in Satz 2 normierte Verpflichtung gerade nicht nur für Rechtsanwälte, sondern für „Verteidiger und Rechtsanwälte“ vor (vgl. auch BT-Drucksache 18/9416, S. 51). Es besteht kein Raum für eine teleologische Reduktion, Verteidiger, die nicht Rechtsanwälte sind, vom Anwendungsbereich der Formvorschrift auszunehmen (ebenso OLG Köln 13.1.23, III-1 RVs 197/22). |

AUSGABE: AK 3/2024, S. 38 · ID: 49913060

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