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Aktuelle GesetzgebungDas Hinweisgeberschutzgesetz kommt im Dezember

Leseprobe10.09.20228222 Min. Lesedauer

| Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) soll die EU-Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Personen in deutsches Recht umgesetzt werden, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden („EU-Whistleblower-Richtlinie“). Das neue Gesetz wird voraussichtlich im Dezember 2022 in Kraft treten (vgl. zum aktuellen Gesetzgebungsverfahren: iww.de/s6901). |

Der persönliche Anwendungsbereich des HinSchG umfasst hinweisgebende natürliche Personen (z. B. Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige, Gesellschafter, Mitarbeiter von Lieferanten, Praktikanten, Freiwillige etc.), die Verstöße i. S. v. § 2 HinSchG (wie z. B. wirtschaftliche Delikte oder illegale Missstände) an interne oder externe Meldestellen weitergeben, die ihnen bei der Berufsausübung bekannt werden. Sie sollen vor Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen geschützt werden.

Interne und externe Meldestellen prüfen die Meldungen und ergreifen erforderliche Maßnahmen. Das Gesetz verpflichtet deshalb Behörden und Unternehmen ab 50 Beschäftigten, ein spezielles internes System für Hinweisgeber zu betreiben. Betriebe von 50 bis 249 Beschäftigten bekommen dafür bis Ende 2023 Zeit.

AUSGABE: AK 10/2022, S. 164 · ID: 48534850

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