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HilfsmittelversorgungNeuer Pflegehilfsmittelvertrag ab dem 01.06.2025
| Der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) haben sich nach Anrufung der Schiedsstelle auf einen neuen beitrittspflichtigen Hilfsmittelvertrag mit Wirkung zum 01.06.2025 und einer Mindestlaufzeit bis zum 31.12.2027 geeinigt. Apotheken, die Mitglied in einem Landesapothekerverband sind, nehmen automatisch ohne Beitrittserklärung an diesem Vertrag teil. |
Wird kein Beitritt gewünscht, muss aktiv widersprochen werden. Eine rückwirkende Beitrittsmöglichkeit ist derzeit nicht vorgesehen. Um eine lückenlose Versorgung der Pflegehilfsmittelkunden zu gewährleisten, mussten sich interessierte Apotheken bis zum 14.05.2025 mit ihren N-Ident-Zugangsdaten anmelden. Bereits erteilte Genehmigungen bleiben uneingeschränkt gültig.
Sowohl das Bewilligungs- als auch das Abrechnungsverfahren werden demnächst digitalisiert. Verpflichtend wird die elektronische Abrechnung zum 01.11.2025. Der Abrechnung muss i. d. R. keine unterschriebene Anlage 2 mehr beigefügt werden. Die Empfangsbestätigung verbleibt in der Apotheke und ist nur auf Anforderung digital an die Pflegekassen zu übermitteln. Die Pflegekassen sind ab dem 01.03.2026 dazu verpflichtet, den bisherigen Leistungserbringer bei einem Wegfall der Versorgungsberechtigung oder einem Wechsel des Versorgers aktiv zu unterrichten. Die Abrechnungspreise wurden im Vergleich zum alten Vertrag leicht angehoben, auch dürfen nun Hände- und Flächendesinfektionstücher, Schutzservietten und partikelfiltrierende Halbmasken zu festgelegten Preisen abgegeben werden.
AUSGABE: AH 6/2025, S. 1 · ID: 50405475