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ApothekenrechtBGH: Nutzungsgebühr für Online-Marktplatz verstößt nicht gegen Verbot des Rezeptmakelns

Abo-Inhalt08.04.20255178 Min. LesedauerVon RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster

| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Marktmodell einer niederländischen Apothekenplattform gestärkt. Dass die Plattformbetreiberin von den teilnehmenden Apotheken eine Gebühr verlangt, verstößt nicht gegen das Verbot des Rezeptmakelns. Auch gegen die von dem Unternehmen verlangte Transaktionsgebühr hat der BGH grundsätzlich nichts einzuwenden (BGH, Urteil vom 20.02.2025, Az. I ZR 46/24, Abruf-Nr. 246904). |

Sachverhalt

Auf dem niederländischen Online-Marktplatz können Apotheken, die einen sogenannten Partnervertrag mit der Plattform abgeschlossen haben, rezeptfreie Produkte verkaufen. Künftig sollen Apotheken dort auch rezeptpflichtige Medikamente verkaufen können. Die Apotheken zahlen eine pauschale Nutzungsgebühr für die Plattform und darüber hinaus 10 Prozent des Verkaufspreises der rezeptfreien Arzneimittel als „Transaktionsgebühr“. Dieses Geschäftsmodell rief die Apothekerkammer Nordrhein auf den Plan, die das Unternehmen abmahnte. Sie machte einen Verstoß gegen das Fremdbesitzverbot für Apotheken nach § 8 S. 2 Apothekengesetz (ApoG) geltend, da das Unternehmen am Umsatz mit rezeptfreien Arzneimitteln beteiligt werde.

Zudem sah die Kammer in der Erhebung der pauschalen Nutzungsgebühr für die Plattform einen Verstoß gegen das in § 11 Abs. 1a ApoG verankerte Verbot des Rezeptmakelns: Dritten sei es untersagt, Geld oder einen anderen Vorteil für die Sammlung, Vermittlung oder Weiterleitung von Rezepten zu fordern. Beide Seiten erhoben Klage.

Entscheidungsgründe

Die Gerichte stellten jedoch keinen Verstoß gegen das Verbot des Rezeptmakelns fest. Denn § 11 Abs. 1a ApoG verlange – wie das Wort „dafür“ erkennen lasse – einen Zusammenhang zwischen dem Sammeln und Weiterleiten von Rezepten und der im Gegenzug verlangten Vergütung. Es bedürfe gerade eines „steuernden Einflusses“ der oder des Dritten auf den Weg, den das Rezept nehme. Dieser liege hier gerade nicht vor, da die Nutzungsgebühr unabhängig vom einzelnen Rezept anfalle. Dem stimmte der BGH zu. Die erhobene monatliche Grundgebühr sei gerade nicht als Vorteil für das „Makeln“ von Rezepten versprochen oder gewährt worden. Es bestehe nicht der erforderliche schutzzweckrelevante Zusammenhang zwischen den in § 11 Abs. 1a ApoG genannten Tathandlungen und dem versprochenen oder gewährten Vorteil.

Fazit | Das Geschäftsmodell ist grundsätzlich mit dem Apothekenrecht vereinbar. Die von dem Unternehmen erhobene „Transaktionsgebühr“ sieht der BGH nur in den Fällen als problematisch an, in denen der Umsatz einer Apotheke im Wesentlichen über die Plattform generiert wird und die Apotheke dadurch von dieser wirtschaftlich abhängig wäre.

AUSGABE: AH 6/2025, S. 14 · ID: 50382520

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