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GesetzgebungWachstumschancengesetz: Von diesen Verbesserungen profitieren Apotheker

Top-BeitragAbo-Inhalt10.04.2024128 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Die Hängepartie zwischen Bundesrat und Bundestag wurde am 22.03.2024 beendet und das Wachstumschancengesetz am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Auch wenn das bisher vorgesehene Entlastungsvolumen deutlich abgespeckt und viele Maßnahmen gestrichen wurden, enthält das Gesetz noch immer deutlich spürbare Verbesserungen für Apotheker. AH zeigt, welche das sind und wie Sie davon profitieren können. |

Elektrofahrzeuge bis 70.000 Euro sind privilegiert

Nutzt der Apotheker einen Firmenwagen auch privat, unterliegt die private Mitbenutzung als Entnahme der Besteuerung. Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist für jeden Monat 1 Prozent des Bruttolistenneupreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz [EStG]). Hinzu kommen monatlich nicht abziehbare Betriebsausgaben in Höhe von 0,03 Prozent des Bruttolistenneupreises für jeden Kilometer der einfachen Entfernung zwischen der Apotheke und der Wohnung, wenn der Apotheker das Fahrzeug auch für diese Fahrten nutzt (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG).

Der Staat will aber die Elektromobilität fördern. Deshalb wird der Bruttolistenneupreis bei reinen E-Fahrzeugen halbiert, was effektiv zu einer Halbierung der Steuerbelastung infolge der privaten Mitbenutzung führt. Sollte sich der Bruttolistenneupreis auf maximal 60.000 Euro belaufen, wird dieser sogar nur mit einem Viertel angesetzt. Durch das Wachstumschancengesetz wurde die Grenze nun rückwirkend für alle ab dem 01.01.2024 angeschafften E-Fahrzeuge auf 70.000 Euro angehoben. Für bereits vor dem 01.01.2024 angeschaffte E-Fahrzeuge bleibt es hingegen bei der Grenze von 60.000 Euro.

Beispiel

Apotheker A nutzt einen E-Firmenwagen nicht nur betrieblich, sondern auch privat sowie für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Apotheke (einfache Entfernung = 20 km). Der Bruttolistenneupreis beläuft sich auf 70.000 Euro und der Grenzsteuersatz von A beträgt 42 Prozent.

Bruttolistenneupreis = 70.000 Euro

Anschaffung vor dem 01.01.2024

Anschaffung nach dem 31.12.2023

Davon anzusetzen

35.000 Euro (1/2)

17.500 Euro (1/4)

Privatentnahme (1 Prozent)

350 Euro

175 Euro

Fahrten Wohnung – Apotheke (0,03 Prozent × 20 km)

210 Euro

105 Euro

Gewinnerhöhung pro Monat

560 Euro

280 Euro

Gewinnerhöhung pro Jahr

6.720 Euro

3.360 Euro

Steuerbelastung (42 Prozent)

2.822 Euro

1.411 Euro

Jährlicher Vorteil für A

1.411 Euro

Beachten Sie | Überlässt ein Apotheker einem Arbeitnehmer ein E-Fahrzeug zur privaten Nutzung, muss er in der Lohnabrechnung einen Sachbezug versteuern und verbeitragen. Auch diese Höhe richtet sich nach dem Bruttolistenneupreis, wobei der Arbeitnehmer wiederum bis zu 60.000 Euro von dem geviertelten Listenpreis profitiert. Diese Grenze wurde parallel auf ebenfalls 70.000 Euro angehoben und gilt für E-Fahrzeuge, die erstmals ab dem 01.01.2024 einem Arbeitnehmer überlassen werden. Das Datum der Anschaffung des E-Fahrzeugs durch den Apotheker spielt dann keine Rolle und kann auch vor dem 01.01.2024 liegen.

Geschenkegrenze auf 50 Euro angehoben

Aufwendungen für betrieblich veranlasste Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Apothekers sind, sind gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Aber auch hier gilt: keine Regel ohne Ausnahme. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Geschenke insgesamt nicht 35 Euro, lassen sich die Geschenke doch als Betriebsausgabe absetzen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 EStG). Bei den 35 Euro handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag, der nun für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 begonnen haben, auf 50 Euro angehoben wurde. Gleiches gilt auch für den Vorsteuerabzug. Nur bei Geschenken von bis zu 50 Euro je Empfänger und Jahr (bis 31.12.2023 = 35 Euro) ist der Apotheker zum Vorsteuerabzug berechtigt (§ 15 Abs. 1a S. 1 Umsatzsteuergesetz [UStG]).

Beachten Sie | Aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung handelt es sich um eine Nettogrenze. Ein Geschenk für 50 Euro zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer (USt) für einen Geschäftspartner berechtigt damit zum Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug. Ein Geschenk für 50,01 Euro zzgl. 19 Prozent USt ist weder als Betriebsausgabe abzugsfähig noch lassen sich Vorsteuern geltend machen.

Keine Fünftel-Regelung im Lohnsteuerabzugsverfahren mehr

Erstellen Apotheker selbst die Lohnabrechnung für ihre Mitarbeiter, ergibt sich immer dann ein Problem, wenn ein Mitarbeiter eine (Entlassungs-)Entschädigung oder eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten erhält. Denn hier muss der Apotheker prüfen, ob die Voraussetzungen für die ermäßigte Besteuerung des Arbeitslohns mit der Fünftel-Regelung erfüllt sind (§ 39b Abs. 3 S. 9 und 10 i. V. m. § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 bis 4 EStG). Ist dies der Fall, muss er die Lohnsteuer gesondert und ermäßigt berechnen. Das erweist sich in der Praxis vor allem deshalb als problematisch, weil die Voraussetzungen für die Fünftel-Regelung typischerweise erst am Schluss des Kalenderjahrs abschließend geprüft werden können. Um für einen Bürokratieabbau zu sorgen, wurde im Lohnsteuerabzugsverfahren die Fünftel-Regelung ab 2025 abgeschafft. Apotheker besteuern deshalb potenziell begünstigte Zahlungen ganz normal und nicht ermäßigt. Dies führt beim Arbeitnehmer zu einer höheren Steuerbelastung, die jedoch nur von kurzer Dauer ist. Denn gibt der betroffene Arbeitnehmer seine private Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ab, prüft dieses die Voraussetzungen für die ermäßigte Besteuerung und gewährt diese. Es kommt zu einer Steuererstattung.

Merke | Damit das Finanzamt die Prüfung vornehmen kann, müssen Arbeitgeber ab 2025 weiterhin die für die Fünftel-Regelung infrage kommenden Arbeitslöhne gesondert in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen.

Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter reaktiviert

Die in § 7 Abs. 2 EStG verankerte degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde durch das Wachstumschancengesetz reaktiviert. Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt wird. In diesem Fall hat der Apotheker ein Wahlrecht. Entweder er schreibt das Wirtschaftsgut wie bisher linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ab oder er wählt die degressive Abschreibung. Diese beträgt das Zweifache der linearen Abschreibung, maximal jedoch 20 Prozent pro Jahr. Bemessungsgrundlage ist hier der noch nicht abgeschriebene Restbuchwert, weshalb sich die Abschreibung jährlich verringert. Im Jahr der Anschaffung/Herstellung wird die Abschreibung – egal bei welcher Variante – nur zeitanteilig gewährt.

Merke | Entscheiden Sie sich für die degressive Abschreibung, haben Sie gemäß § 7 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 7a Abs. 8 EStG das Wirtschaftsgut in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Ergeben sich diese Angaben bereits aus der Buchführung, müssen Sie kein Verzeichnis führen.

Apotheker haben noch eine weitere Möglichkeit. Sie können sich erst für die degressive Abschreibung entscheiden und nach ein paar Jahren zur linearen Abschreibung wechseln (§ 7 Abs. 3 EStG). Ein umgekehrter Wechsel ist hingegen nicht zulässig. Wird ein Wechsel der AfA-Methoden vorgenommen, ist nach dem Wechsel die lineare Abschreibung durch eine Verteilung des Restbuchwerts auf die Restnutzungsdauer neu zu berechnen.

Beispiel

Apotheker A erwirbt am 01.04.2024 einen neuen HV-Tisch (Nutzungsdauer zehn Jahre) für 10.000 Euro. Welche AfA-Möglichkeiten hat er?

Jahr

Lineare Abschreibung

Degressive Abschreibung

Degressiv, dann linear

2024 (zeitanteilig 9/12)

750 Euro

1.500 Euro

1.500 Euro

2025

1.000 Euro

1.700 Euro

1.700 Euro

2026

1.000 Euro

1.360 Euro

1.360 Euro

2027

1.000 Euro

1.088 Euro

1.088 Euro

2028

1.000 Euro

871 Euro

871 Euro

2029

1.000 Euro

697 Euro

697 Euro

2030

1.000 Euro

557 Euro

656 Euro

2031

1.000 Euro

446 Euro

656 Euro

2032

1.000 Euro

357 Euro

656 Euro

2033

1.000 Euro

285 Euro

656 Euro

2034 (Restwert)

250 Euro

1.139 Euro

160 Euro

Summe Abschreibung

10.000 Euro

10.000 Euro

10.000 Euro

Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG verbessert

§ 7g Abs. 5 EStG regelt, dass für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben der linearen oder degressiven Abschreibung Sonderabschreibungen von bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden können. Der Vorteil ist: Die 20 Prozent können variabel auf diese fünf Jahre verteilt werden. Weder müssen in jedem der fünf Jahre Sonderabschreibungen vorgenommen noch muss der Höchstbetrag (20 Prozent) ausgeschöpft werden. Ebenso kann für jedes Wirtschaftsgut gesondert entschieden werden, ob und wenn ja in welcher Höhe Sonderabschreibungen geltend gemacht werden.

Merke | Dieser Prozentsatz wurde durch das Wachstumschancengesetz für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden, auf 40 Prozent erhöht.

Die Sonderabschreibung ist aber nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig (§ 7g Abs. 6 Nr. 1 und 2 EStG):

Beispiel

Apotheker A hat 2024 für 40.000 Euro einen Firmenwagen für seine Mitarbeiter erworben. Er kann die Sonderabschreibungen folgendermaßen nutzen:

Jahr

Gleichmäßig

Zu Beginn

Am Ende

In der Mitte

Variabel

Nicht voll

2024

3.200 Euro

16.000 Euro

4.000 Euro

2025

3.200 Euro

2.000 Euro

8.000 Euro

2026

3.200 Euro

16.000 Euro

2.800 Euro

4.000 Euro

2027

3.200 Euro

2028

3.200 Euro

16.000 Euro

7.200 Euro

Summe

16.000 Euro

16.000 Euro

16.000 Euro

16.000 Euro

16.000 Euro

12.000 Euro

Praxistipp | Durch diese enorme Flexibilität eignen sich Sonderabschreibungen vor allem dazu, schwankende Betriebsergebnisse auszugleichen. Durch einen geglätteten Gewinn lassen sich Progressionssprünge in der Einkommensteuer vermeiden und die effektive Steuerbelastung reduzieren.

  • 1. Die Apotheke hat im Jahr vor der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts einen Gewinn von maximal 200.000 Euro erzielt.
  • 2. Das Wirtschaftsgut wird im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in dem folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in der inländischen Betriebsstätte der Apotheke ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt (private Mitbenutzung maximal zu 10 Prozent).

AUSGABE: AH 5/2024, S. 17 · ID: 49983910

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