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E-RezeptVerordnungen ohne Normgröße/Stückzahl dürfen beliefert werden
| Aufgrund eines systematischen Fehlers in einigen Praxisverwaltungssystemen (PVS) der Ärzte sind derzeit relativ häufig Verordnungen im Umlauf, die weder eine Normgröße gemäß Packungsgrößenverordnung noch eine Stückzahl enthalten. Allerdings ist ihnen im elektronischen Verordnungsdatensatz eine eindeutige Pharmazentralnummer (PZN) zugeordnet. Dieser Fehler kann zurzeit nicht durch eine Neuausstellung des E-Rezepts behoben werden. Bis zur Behebung des Fehlers ist diese eindeutige PZN als maßgeblich für die Ermittlung der abzugebenden Menge anzusehen. |
Hintergrund | Gemäß dem zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und dem Deutschen Apothekerverband e. V. (DAV) geschlossenen Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V gilt eine ärztliche Verordnung immer dann als unklar, wenn sie weder eine Normgröße gemäß Packungsgrößenverordnung noch eine Stückzahl enthält. In diesen Fällen ist im regulären Apothekenbetrieb Rücksprache mit dem Arzt zu halten und eine Korrektur der Verordnung zu veranlassen (Gegenzeichnung bei Papierverordnung, Neuausstellung bei elektronischer Verordnung). Sonderregelungen für den dringenden Fall gemäß § 17 Rahmenvertrag existieren hierbei für den Notdienst oder die Akutversorgung.
AUSGABE: AH 5/2024, S. 1 · ID: 49973134