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AHApotheke heute

HilfsmittelversorgungDas ist neu bei der Präqualifizierung

Abo-Inhalt03.04.2024535 Min. LesedauerVon Apothekerin Anja Hapka, Essen

| Durch das Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (ALBVVG) wurde in § 126 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein neuer Absatz 1b eingefügt. Weil Apotheken die Voraussetzungen für die Abgabe apothekenüblicher Hilfsmittel bereits durch die Apothekenbetriebsordnung erfüllen, wurde in diesem festgelegt, dass öffentliche Apotheken bei apothekenüblichen Hilfsmitteln die Anforderungen an die Präqualifizierung nicht mehr nachweisen müssen. AH gibt einen Überblick über die Neuerungen. |

Welche Hilfsmittel gelten als apothekenüblich?

Ende Februar 2024 haben der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) die Vereinbarung über die Festlegung apothekenüblicher Hilfsmittel gemäß § 126 Abs. 1b SGB V verabschiedet. In deren Anlage 1 ist aufgelistet, für welche Hilfsmittel seit dem 01.04.2024 keine Präqualifizierung mehr erforderlich ist. Die Auflistung erfolgt unter Zugrundelegung der Versorgungsbereiche (PQ-Bereiche) im Kriterienkatalog der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands. Einem Versorgungsbereich sind jeweils die darunter fallenden Produktuntergruppen (sechsstellige Positionsnummer) und Produktarten (siebenstellige Positionsnummer) des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V zugeordnet.

Übersicht / Apothekenübliche Hilfsmittel

Produktgruppe

Versorgungsbereich

Produktuntergruppe/-art

Inhalt des Versorgungsbereichs

01

01A15

01.35.01,

01.99.01.2, 01.99.01.7

Milchpumpen, Absaugsets für elektrische Milchpumpen, Brusthauben für Milchpumpen

02

02A

02.40.01-06,

02.40.07.0, 02.40.07.1,

02.40.07.3

Anziehhilfen, Ess- und Trinkhilfen, rutschfeste Unterlagen, Greifhilfen, Halterungen, Umblättergeräte manuell/Blattwender, Schreibhilfen, Mundstab, Leseständer

03

03A15

03.36.01.0-1,

03.36.08-09

Schwerkraft- und pumpenabhängige Spülsysteme/Irrigationssysteme, Zubehör für Spülsysteme

03

03B11

03.29.01-03,

03.99.01-03

Spritzen und Zubehör, Pens

(Versorgungsbereich ist in der Version 11 entfallen)

03

03B18

03.29.01.1-2,

03.29.02-03

(Kunststoff-)Spritzen und Zubehör, Pens –

neuer Versorgungsbereich (Siehe auch 30A18!)

03

03C13

03.29.12-13,

03.36.02-06, 03.36.10,

03.99.07-11, 03.99.13

Transnasale Ernährungssonden, Überleitsysteme, Ständer und Halter, Fixierhilfen für transnasale Nasensonden, Filter, Zubehör

03

03F15

Trink- und Sondennahrung

Trink- und Sondennahrung (keine Verkapselung)

05

05A5

05.01.01,

05.02.01,

05.04.01,

05.06.01.0

Bandagen, Fertigprodukte (Versorgungen bis einschließlich Knie): Mittelfußbandagen, Bandagen zur Sprunggelenk-Weichteilkompression, Kniebandagen mit Pelotte(n) zur Weichteilkompression, Beinbandagen zur Kompression für den Unterschenkel

05

05F18

05.06.01.1,

05.07.01-03,

05.08.01,

05.09.01-02,

05.11.01, 05.11.03.5

Beinbandagen zur Kompression für den Oberschenkel, Daumensattel-, Handgelenk- und Mittelhandbandagen, Ellenbogen-Kompressionsbandagen, Schultergelenk- und Claviculabandagen, Rippenbruchbandagen, Schwangerschaftsleibbinden –

neuer Versorgungsbereich

08

08A

08.03.06

Stoßabsorber/Verkürzungsausgleiche

10

10C18

10.50.01, 10.50.02,

10.50.03

Hand-/Gehstöcke, Unterarmgehstützen, Achselstützen –

neuer Versorgungsbereich

14

14D

14.24.01-03,

14.24.08.0-1

Aerosol-Inhalationsgeräte, Inhalationshilfen, PEP-Mundsysteme, PEP-Maskensysteme

14

14H11

14.24.07

Hilfsmittel zur Anwendung an der Nase

15

15A10

15.25.02, 15.25.04-10,

15.25.12, 15.25.14-18,

15.25.19.0-1, 15.25.20-22, 15.25.24,

15.25.30-32

Inkontinenzhilfen außer elektronische Messsysteme der Beckenbodenmuskelaktivität

17

17A16

17.06.01-05,

17.06.07-23, 02.40.01.3

Medizinische Kompressionsstrümpfe ohne Narbenkompression, Strumpfanziehhilfen für Kompressionsstrümpfe

17

17B16

17.10.01, 17.10.03-10,

17.11.02.0, 17.17.02.0

Medizinische Kompressionsversorgung außer Bein und ohne Narbenkompression

19

51

54

19D18

19.40.05,

51.40.01,

54.45.01.0, 54.99.01-02

Bettschutzeinlagen, Produkte zur Hygiene im Bett, zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel –

neuer Versorgungsbereich

20

20E

20.39.01

Sitzringe

21

21B10

21.24.01,

21.28.01,

21.34.01

Messgeräte zur Lungenfunktionsmessung, Blutdruckmessgeräte, Blutgerinnungsmessgeräte

(Versorgungsbereich ist in der Version 10 entfallen)

21

21B18

21.24.01, 21.28.01,

21.34.01, 21.99.01

Messgeräte zur Lungenfunktionsmessung, Blutdruckmessgeräte, Blutgerinnungsmessgeräte, Personenwaagen –

neuer Versorgungsbereich (Siehe auch 30C18!)

23

23I18

23.01.01, 23.02.02,

23.04.05.0, 23.07.01,

23.07.02.0-4, 23.08.04,

23.11.01, 23.12.03.0-1,

23.14.03

Orthesen (Versorgungen, konfektioniert): Hallux-Valgus-Korrekturorthesen, Sprunggelenkorthesen zur Stabilisierung, Orthesen zur Beeinflussung des Patellagleitweges, Daumenorthesen, Handgelenkorthesen zur Immobilisierung, Ellenbogenorthesen zur Entlastung, Beckenorthesen elastisch, HWS-Stabilisierungsorthesen, Stabilisierungsorthesen – neuer Versorgungsbereich

25

25C15

25.21.20.1-2, 25.21.30,

25.21.40

Okklusionspflaster, Vorhänger/Übersetzbrille, sonstige Hilfsmittel bei Augenerkrankungen

30

30A18

30.29.01.0, 30.29.02.0,

30.34.02.0-2,

30.99.99.0-1

Insulin-Kunststoffspritzen, Insulin-Pens, Blutzuckermessgeräte, Zubehör für Insulinpumpen –

neuer Versorgungsbereich

30

30C18

30.34.02.0-2,

30.43.01.0,

30.99.01-02

Blutzuckermessgeräte, CGM-Systeme, rtCGM-Systemkomponenten, rtCGM-Sensoren, rtCGM-Transmitter/Sender, rtCGM-Empfänger, rtCGM-Setzhilfen – neuer Versorgungsbereich

99

99A

99.17.01

Kopfschutzhelme/-bandagen (konfektionierte Produkte)

99

99C

99.27.01

Erektionsringe

99

99D

99.27.02

Vakuum-Erektionssysteme

99

99E

99.27.03

Vaginaltrainer

99

99I8

99.17.02

Läuse- und Nissenkämme

99

99K11

99.35.01

Schutzringe für Brustwarzen

Neue Versorgungsbereiche

Zum 01.04.2024 mussten auch neue Versorgungsbereiche geschaffen werden, da nicht immer alle Produkte aus einer Gruppe als apothekenüblich eingestuft werden konnten.

Übersicht / Neue Versorgungsbereiche (PQ-Bereiche) seit dem 01.04.2024

Versorgungsbereich

Inhalt des Versorgungsbereichs

03B18

(Kunststoff-)Spritzen und Zubehör, Pens

05F18

Bandagen, diverse Produkte zur Anwendung oberhalb des Kniebereichs

10C18

Hand-/Gehstöcke, Unterarmgehstützen, Achselstützen

19D18

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

21B18

Messgeräte (Lungenfunktion, Blutdruck, Blutgerinnung, Gewicht)

23I18

Ausgewählte konfektionierte Orthesen

30A18

Insulin-Kunststoffspritzen, Insulin-Pens, Blutzuckermessgeräte, Zubehör für Insulinpumpen

30C18

Blutzuckermessgeräte, CGM-Systeme, rtCGM-Systemkomponenten, rtCGM-Sensoren, rtCGM-Transmitter/Sender, rtCGM-Empfänger, rtCGM-Setzhilfen

Beachten Sie | Besonders in der Übergangsphase ist es wichtig, dass alle Apotheken, die mehrere Institutionskennzeichen (IK) besitzen, diese Hilfsmittel stets mit dem IK abrechnen, das mit einer 30 beginnt, damit die Verarbeitungssoftware die Apotheken auch als solche erkennt und von anderen Versorgern unterscheiden kann.

Gültigkeit der Vereinbarung

Die Vereinbarung über die Festlegung apothekenüblicher Hilfsmittel kann gemäß § 3 Abs. 2 mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden, die Anlage 1 mit der Auflistung der apothekenüblichen Hilfsmittel unabhängig vom Rest der Vereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende.

Im Falle einer Kündigung gilt die Vereinbarung oder die Anlage 1 gemäß Abs. 3 bis zum Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung oder neuen Anlage 1 fort. Die Vertragspartner verpflichten sich, im Falle einer Kündigung unverzüglich Verhandlungen über eine Neuvereinbarung aufzunehmen. Kommt eine neue Vereinbarung oder eine neue Anlage 1 nicht spätestens drei Monate nach Wirksamwerden der Kündigung zustande, kann jeder Vertragspartner die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 SGB V anrufen. Diese entscheidet dann innerhalb von drei Monaten über die neue Vereinbarung bzw. die neue Anlage 1.

Weiterführender Hinweis
  • Präqualifizierung kompakt: So weisen Apotheken ihre Fachkunde und Leistungsfähigkeit nach, in AH 04/2022, Seite 2

AUSGABE: AH 5/2024, S. 2 · ID: 49956154

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