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GesetzgebungÜberblick: Die wichtigsten Änderungen durch das Digital- und das Gesundheitsdatennutzungsgesetz
| Zwei Gesetze, die die Digitalisierung im Gesundheitswesen vorantreiben sollen, sind nun in Kraft: das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen (Digital-Gesetz – DigiG) und das Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG). Mit dem GDNG soll die Nutzung von Therapiedaten für die Forschung erleichtert werden, mit dem DigiG sollen das E-Rezept und die elektronische Gesundheitsakte (ePA) ausgerollt werden. AH gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für Apotheken, beginnend mit dem DigiG. |
Inhaltsverzeichnis
- Die ePA wird neu aufgelegt
- Assistierte Telemedizin in Videosprechstunden
- Versand des E-Rezepts über die Apps von Krankenkassen
- Versand des E-Rezepts über Plattformen
- Zusatzinfos im Apothekenregister
- Einführung einer E-Rechnung für Selbstzahler
- Verbesserte Interoperabilität
- Die wichtigsten Inhalte des GDNG
Die ePA wird neu aufgelegt
Bereits 2021 wurde die ePA als freiwilliges Angebot eingeführt. Bisher haben jedoch nur etwa 1 Prozent aller gesetzlich Krankenversicherten eine ePA. Nun sollen die Krankenkassen ab dem 15.01.2025 jedem gesetzlich Versicherten eine solche zur Verfügung stellen, sofern kein Widerspruch eingelegt wird. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten vor der Bereitstellung der ePA umfassend zu informieren. Diese können dann innerhalb von sechs Wochen widersprechen, wenn sie keine ePA wünschen. Auch wenn die Akte eingerichtet ist, können Versicherte bei ihrer Kasse Widerspruch einlegen. Mit dieser neuen Opt-out-Lösung soll die ePA – um Nutzungshürden abzubauen und eine weitere Verbreitung zu erreichen – flächendeckend im Gesundheitswesen etabliert und von Ärzten in Praxen und Krankenhäusern, Psychotherapeuten, Apothekern und anderen in der Gesundheitsversorgung Tätigen befüllt werden. Wer auf welche Daten in der Akte zugreifen darf, entscheidet der Patient. Auch kann er der Übermittlung und Speicherung von Daten widersprechen (§ 342 Abs. 2a Sozialgesetzbuch [SGB] V).
Als erste Anwendung der ePA ist ein vollständiger, weitgehend automatisiert erstellter digitaler Medikationsplan vorgesehen (§ 31a SGB V), dem u. a. Laborbefunde und Notfalldaten folgen sollen. Apotheken werden zur Pflege des Medikationsplans verpflichtet. Sie sollen die Versicherten dabei unterstützen, ihre ePA auch ohne Smartphone in ausgewählten Apotheken einzusehen.
E-Rezepte können künftig auch über die ePA-Apps der Krankenkassen abgerufen werden.
Neuregelung in § 341 Abs. 2 Nr. 11 SGB V |
Es besteht die Möglichkeit zur Einstellung folgender Daten in die elektronische Patientenakte: Verordnungsdaten elektronischer Verordnungen nach § 360. |
Außerdem soll es möglich sein, die E-Rezept-App der gematik auch mittels der ePA-Apps zu nutzen.
Assistierte Telemedizin in Videosprechstunden
Telemedizin soll ein fester Bestandteil der Gesundheitsversorgung werden. So können Apotheken künftig freiwillig Maßnahmen der assistierten Telemedizin nach § 129 Abs. 5h SGB V anbieten. Dazu gehört die Anleitung zur Inanspruchnahme ambulanter telemedizinischer Leistungen wie Videosprechstunden. Zudem können Apotheker die Versicherten bei einer einfachen Erkrankung beispielsweise dahin gehend beraten, dass die Versorgung auch als ambulante telemedizinische Leistung möglich ist. Das Ziel ist es, die Apotheken in die Bereitstellung des Zugangs zu einer flächendeckenden und leistungsfähigen telemedizinischen Versorgungsstruktur einzubeziehen und die Ärztinnen und Ärzte zum Wohle der Versicherten zu entlasten. Dabei obliegt es den Partnern des Rahmenvertrags, geeignete Behandlungsszenarien und Sachverhalte zu definieren, bei denen eine Versorgung mit Leistungen der assistierten Telemedizin in Apotheken erfolgen soll.
Für dieses Angebot müssen die Apotheken technisch entsprechend ausgestattet sein. Es soll – etwa durch eine digitale Terminvermittlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung – eine „bedarfsgerechte, anbieterneutrale, sichere und datenschutzkonforme Inanspruchnahme“ sichergestellt werden. Dabei sind die Zuweisungs-, Absprache- und Makelverbote nach § 11 Apothekengesetz (ApoG) sowie § 31 SGB V zu beachten.
Versand des E-Rezepts über die Apps von Krankenkassen
Die Krankenkassen können entscheiden, ob sie eine eigene E-Rezept-App anbieten oder ob sie die Zugriffsmöglichkeit des Versicherten auf das E-Rezept als zusätzliche Funktionalität der von ihnen bereits zur Verfügung gestellten Benutzeroberfläche für den Zugriff und die Verwaltung der ePA (ePA-App) umsetzen. In beiden Fällen müssen die Krankenkassen sicherstellen, dass die jeweilige App die gleichen technischen Anforderungen sowie Datenschutz- und Datensicherheitsvorgaben berücksichtigt, die die gematik für die von ihr angebotene E-Rezept-App festgelegt hat. Um auch andere Übertragungswege zu vereinfachen, soll es möglich sein, digitale Identitäten, NFC-fähige elektronische Gesundheitskarten (eGK) sowie die dazugehörigen PINs direkt aus der E-Rezept-App heraus zu beantragen.
Nach § 336 SGB V können auch Apotheken einen Ident-Dienst anbieten, wenn sie dies wünschen. Nach der Beantragung der digitalen Identität müssen sich die Versicherten authentifizieren. Dazu können sie entweder die eGK und ihre PIN oder den Personalausweis und ihre PIN nutzen oder sich persönlich in der Apotheke authentifizieren (Apo-Ident).
Versand des E-Rezepts über Plattformen
Das Makelverbot wird mit dem DigiG erneut nachgeschärft. Grundsätzlich ist die Übermittlung von Zugangsdaten zu E-Rezepten außerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) untersagt. Mit dem Gesetz werden einige Ausnahmefälle geregelt. E-Rezepte dürfen nur dann über Plattformen verschickt werden, wenn diese nach § 360 Abs. 16 SGB V alle Apotheken listen. Um diese Diskriminierungsfreiheit zu erreichen, sind der Verzeichnisdienst der gematik und normierte Schnittstellen zu den Apothekenverwaltungssystemen zu nutzen. Zu den Ausnahmen gehören z. B.
- Plattformen für Apotheken, über die Patienten E-Rezepte an Apotheken weiterleiten können und
- Patienten-Apps von Anbietern von Praxissoftware, mit denen E-Rezepte an kooperierende Apotheken weitergeleitet werden können.
Dabei ist zwischen der Zulässigkeit der Übermittlungstechnik und der Zulässigkeit der Weiterleitung als solcher unabhängig von der Technik zu unterscheiden. Bewertungsmaßstab für die Zulässigkeit der Technik ist der neue § 360 Abs. 16 SGB V. Bewertungsmaßstab für die Zulässigkeit der Weiterleitung sind die bekannten Regelungen zum Schutz der freien Apothekenwahl vor kostenpflichtiger Zuweisung von E-Rezepten: § 11 ApoG mit dem Abspracheverbot in Abs. 1 und dem Rezeptmakelverbot für Dritte in Abs. 1a. Die korrespondierende Regelung im ärztlichen Berufsrecht findet sich in § 31 Abs. 2 MBO-Ä.
Zusatzinfos im Apothekenregister
Apotheken ist es nun erlaubt, im Verzeichnisdienst der gematik weitere Daten zu ergänzen, die nicht in der Vorabprüfungshoheit der Apothekerkammern liegen, um damit Nutzern z. B. bei der Suche nach Apotheken zur Einlösung von E-Rezepten oder bei der Vergabe von Zugriffsrechten auf die ePA die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Darunter fallen Daten wie z. B. Gesundheitsservices am Standort, besondere Qualifikationen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Geolokalisationsdaten oder von den Leistungserbringern oder ihren Mitarbeitern beherrschte Fremdsprachen.
Einführung einer E-Rechnung für Selbstzahler
Parallel zur verpflichtenden Einführung des E-Rezepts wird für den Bereich der Privatversicherten und Selbstzahler die E-Rechnung eingeführt. Bis zum 01.01.2025 soll die gematik im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und dem Bundesdatenschutzbeauftragten alle Maßnahmen durchführen, damit die E-Rechnung unter Nutzung der TI zur Verfügung steht. Sobald die erforderlichen Dienste und Komponenten in der TI zur Verfügung stehen, sollen Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Apotheken und ihre Abrechnungszentren alle Leistungen, die nicht dem Sachleistungsprinzip unterliegen, elektronisch abrechnen können. Die Nutzung ist für die Versicherten freiwillig und setzt deren Einwilligung voraus. Erteilt der Versicherte seine Einwilligung nicht oder widerruft er sie, erhält er wie bisher eine papiergebundene Rechnung.
Verbesserte Interoperabilität
Für die reibungslose Kommunikation aller an der Gesundheitsversorgung Beteiligten ist es besonders wichtig, dass die vielen verschiedenen Systeme und Technologien miteinander kommunizieren und zusammenarbeiten. Verbindliche Standards und Leitfäden sollen in Zukunft die Interoperabilität im Gesundheitswesen verbessern.
Die wichtigsten Inhalte des GDNG
Kern des GDNG ist die erleichterte Nutzbarkeit von Gesundheitsdaten für gemeinwohlorientierte Zwecke:
- Eine zentrale Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für die Nutzung von Gesundheitsdaten soll den Zugang zu Forschungsdaten erleichtern. Hier werden erstmals Gesundheitsdaten aus verschiedenen Datenquellen zu Forschungszwecken miteinander verknüpft. Die Zugangsstelle soll als zentrale Anlaufstelle für Datennutzende fungieren. Die Datenhaltung erfolgt dezentral, indem die Daten am bisherigen Ort gespeichert bleiben und lediglich spezifisch für den jeweiligen Forschungsantrag in einer sicheren Verarbeitungsumgebung zugänglich gemacht werden.Zugangsstelle soll als zentrale Anlaufstelle für Datennutzende fungieren
- Die federführende Datenschutzaufsicht für länderübergreifende Forschungsvorhaben wird auf alle Gesundheitsdaten ausgeweitet.
- Für die Nutzung von Gesundheitsdaten wird ein Forschungsgeheimnis eingeführt. Das bedeutet, dass Forschende Gesundheitsdaten nur im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit nutzen sowie weitergeben dürfen und die Daten geheim halten müssen. Verstöße gegen diese Geheimhaltungspflicht sind künftig strafbewehrt.Für die Nutzung von Gesundheitsdaten wird ein Forschungsgeheimnis eingeführt
- Gesundheitseinrichtungen werden in ihrer Eigenforschung gestärkt.
- Das Forschungsdatenzentrum Gesundheit (FDZ) beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wird weiterentwickelt. Entscheidend für die Antragsberechtigung sind die im Gemeinwohl liegenden Nutzungszwecke, die im GNDG festgelegt sind. Das FDZ kann pseudonymisierte Daten mit Daten aus gesetzlich geregelten medizinischen Registern verknüpfen, wenn dies für den antragsgemäßen Forschungszweck erforderlich ist und die Interessen der Versicherten hinreichend gewahrt sind. Eine Erweiterung der Nutzung der Daten aus dem FDZ soll zur Vereinbarung oder Festsetzung von Erstattungsbeiträgen für Arzneimittel genutzt werden.
- Für die Datenfreigabe aus der ePA gilt künftig ein Opt-out-Verfahren. Es werden ausschließlich Daten übermittelt, die zuverlässig automatisiert pseudonymisiert wurden. Es wird eine einfache digitale Verwaltung der Widersprüche eingerichtet, damit Patienten entscheiden können, ob ihre Daten für Forschungszwecke oder andere Zwecke an das FDZ weitergegeben werden. Versicherte können ihren Widerspruch auch bei den Ombudsstellen der Krankenkassen erklären, wenn sie die ePA nicht nutzen oder ihren Widerspruch nicht digital erklären können oder möchten.Opt-out-Verfahren für die Datenfreigabe aus der ePA
- Kranken- und Pflegekassen dürfen auf Basis von Abrechnungsdaten personalisierte Hinweise an ihre Versicherten geben, wenn dies nachweislich dem individuellen Gesundheitsschutz dient, z. B. der Arzneimitteltherapiesicherheit. Die Kranken- und Pflegekassen unterliegen dabei besonderen Transparenzpflichten. Zudem wurde eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen eingeführt.
AUSGABE: AH 5/2024, S. 13 · ID: 49955363