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ArbeitgeberleistungenJobroller: Diese steuerlichen Spielregeln gelten für Apothekeninhaber und ihre Angestellten
| Die Mobilitätsbedürfnisse sind im Wandel. Vor allem in Großstädten stehen sie ganz hoch im Kurs: Roller. Immer mehr Apothekeninhaber überlassen sie ihren Angestellten, quasi als Pendant zum klassischen Dienstwagen, egal ob ottomotorisiert oder in der E-Variante. Aber wie sieht es eigentlich mit den Steuervorteilen beim Jobroller aus? AH stellt die steuerlichen Spielregeln für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor. |
Das passiert beim Apotheker durch die Roller-Überlassung
Beim Apotheker wirkt sich die Überlassung eines Rollers wie folgt aus:
Praxistipp | Neben der linearen Abschreibung kann der Apotheker eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten vornehmen, wenn sein Gewinn nicht mehr als 200.000 Euro beträgt (§ 7g Abs. 5 EStG). |
Beispiel 1: Monatlich vom Apotheker zu zahlende Umsatzsteuer |
Die Überlassung erfolgt unentgeltlich Apotheker A erwirbt zum Listenpreis von 2.500 Euro zzgl. 475 Euro Umsatzsteuer einen Roller und überlässt diesen seiner angestellten PTA P zur privaten Nutzung sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Apotheke (Entfernung: zehn km). Die laufenden Kosten betragen jährlich 300 Euro zzgl. 50 Euro Umsatzsteuer. P hat für den Roller keine Eigenbeteiligung zu entrichten. Lösung: A behandelt die laufenden Kosten von jährlich 300 Euro als Betriebsausgabe. Der Nettokaufpreis von 2.500 Euro wird auf sieben Jahre abgeschrieben, sodass sich jährliche Betriebsausgaben von 358 Euro ergeben (jährliche Betriebsausgaben gesamt: 658 Euro). Zudem ist A zum Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten (jährlich 50 Euro) sowie aus den Anschaffungskosten (einmalig 475 Euro) berechtigt. Parallel unterliegt die Überlassung an P der Umsatzsteuer. Als monatliche Bemessungsgrundlage sind 31,68 Euro anzusetzen (2.975 Euro, abgerundet 2.900 Euro × 1 Prozent = 29 Euro zzgl. 2.900 Euro × 0,03 Prozent × 10 km = 8,70 Euro; 29 Euro + 8,70 Euro = 37,70 Euro × 100/119 = 31,68 Euro). Die monatlich von A zu zahlende Umsatzsteuer beträgt 19 Prozent, also 6,02 Euro. |
- Will der Apotheker als Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Roller überlassen, muss er diesen zuvor entweder leasen, mieten oder kaufen. Alle dabei getätigten Aufwendungen berechtigen zum Betriebsausgabenabzug und mindern den zu versteuernden Gewinn des Apothekers. Das gilt auch für alle Folgeaufwendungen im Zusammenhang mit dem Roller wie z. B. Ladestrom, Versicherungen, Reparatur- und Wartungskosten.Aufwendungen sind als Betriebsausgaben abziehbar
- Der Apotheker muss sich entscheiden, ob er seinem Arbeitnehmer den Roller unentgeltlich oder gegen eine Zuzahlung überlässt. Wenn der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu leisten hat, muss der Apotheker diese als gewinnerhöhende Betriebseinnahme erfassen.
- Hat der Apotheker den Roller gekauft und verkauft er ihn später, stellt der Verkaufserlös eine Betriebseinnahme dar.
- Hat der Apotheker den Roller gekauft und haben die Anschaffungskosten mehr als 800 Euro (netto) betragen, muss er den Roller ins Anlagevermögen aufnehmen und nach § 7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) planmäßig auf die Nutzungsdauer von regelmäßig sieben Jahren abschreiben (Bundesfinanzministerium [BMF], Schreiben vom 15.12.2000, Ziffer 4.2.2, Az. IV D 2 – S 1551 - 188/00, Abruf-Nr. 010013).Roller ist i. d. R. auf sieben Jahre abzuschreiben
- Alle vom Apotheker getätigten Aufwendungen berechtigen unter den Voraussetzungen des § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) zum uneingeschränkten Vorsteuerabzug. Der Apotheker erhält vom Finanzamt also sofort 19/119 der getätigten Aufwendungen als Vorsteuer erstattet. Im Gegenzug für den Vorsteuerabzug unterliegt die Überlassung des (E-)Rollers an den Arbeitnehmer der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 9a UStG). Bemessungsgrundlage ist monatlich ein Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Bruttolistenneupreises (BLP) des Job-(E-)Rollers im Zeitpunkt der Erstzulassung (Abschn. 15.23 Abs. 11 Nr. 1 Umsatzsteueranwendungserlass [UStAE]). Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen „normalen“ Roller oder um einen E-Roller handelt. Eine Kürzung des Listenpreises für Elektrofahrzeuge ist nicht vorzunehmen.
- Wichtig | Kann der Arbeitnehmer den Roller auch für Fahrten zwischen Wohnung und Apotheke als erste Tätigkeitsstätte nutzen, erhöht sich die Bemessungsgrundlage pro Monat um 0,03 Prozent des Listenpreises je einfachem Entfernungskilometer. Der sich ergebende Betrag stellt einen Bruttobetrag dar, aus dem folglich die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.
So ist der Jobroller beim Arbeitnehmer zu behandeln
Beim Arbeitnehmer unterscheiden sich die Auswirkungen der Überlassung danach, ob es sich um einen „normalen“ Roller oder einen E-Roller handelt.
Variante 1: Überlassung eines ottomotorisierten Rollers
Überlässt der Apotheker einem Arbeitnehmer einen Motorroller zur privaten Nutzung, ist das beim Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil. Dieser zählt zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn (Sachbezug, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 EStG) und ist mit monatlich ein Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten BLP im Zeitpunkt der Erstzulassung des Rollers anzusetzen (§ 8 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Das gilt auch dann, wenn ein gebrauchter Roller überlassen wird.
Wichtig | Darf der Arbeitnehmer den Roller auch für Fahrten zwischen Wohnung und Apotheke nutzen, erhöht sich der Sachbezug um monatlich 0,03 Prozent des BLP je einfachem Entfernungskilometer.
Beispiel 2: Fortführung von Beispiel 1 |
Bei P als Arbeitnehmerin ist der Jobroller zum Bruttolistenpreis von 2.975 Euro steuer- und beitragspflichtiger Sachbezug und mit monatlich 37,70 Euro anzusetzen. Er berechnet sich wie folgt:
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Variante 2: Überlassung eines E-Rollers
Überlässt der Apotheker seinem Arbeitnehmer einen E-Roller, lässt sich der Sachbezug merklich reduzieren: Bei reinen Elektrofahrzeugen mit einem BLP von maximal 60.000 Euro und einer Anschaffung nach dem 31.12.2018, aber vor dem 01.01.2031 ist der BLP nur zu einem Viertel anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 HS 2 EStG). Somit reduziert sich der Sachbezug auf ein Viertel. In der Folge sparen beide Seiten etwa drei Viertel der Steuern und Sozialabgaben ein.
Abwandlung von Beispiel 2 |
Bei einem E-Roller sind monatlich 9,10 Euro anzusetzen:
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Zuzahlungen müssen berücksichtigt werden
Sind Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Apotheker vereinbart (z. B. eine Monats- oder Kilometerpauschale), mindern diese den Sachbezug. Gleiches gilt für einzelne Kraftfahrzeugkosten, die der Arbeitnehmer selbst zu entrichten oder dem Apotheker zu erstatten hat. Leistet der Arbeitnehmer einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten des Rollers, reduziert dieser zwar ebenfalls den Sachbezug, er ist aber maximal bis auf 0 Euro von dem Sachbezug abzuziehen. Verbleibende Zuzahlungen gehen aber nicht verloren, sondern mindern den Sachbezug künftiger Lohnzahlungszeiträume (ebenfalls max. bis auf 0 Euro).
Was gilt bei späterer Übereignung des Jobrollers?
Übereignet der Apotheker den Roller nach einer gewissen Zeit dem Arbeitnehmer, wendet er ihm einen geldwerten Vorteil zu, nämlich einen Sachbezug, der steuer- und beitragspflichtig ist. Maßgebend für die Besteuerung beim Arbeitnehmer ist nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG der zugewendete Vorteil, also der Wert des gebrauchten Rollers. Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung, so reduziert diese den Sachbezug. Beträgt der zugewendete Vorteil maximal 50 Euro, ist der Sachbezug steuer- und beitragsfrei (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG).
AUSGABE: AH 3/2024, S. 18 · ID: 49865506