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StrafrechtFingierte Verordnungen: Apotheker hat keinen eigenen Schadenersatzanspruch

Abo-Inhalt02.02.2024268 Min. LesedauerVon RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster

| Begehen Mitarbeiter eines Apothekers einen Betrug zulasten der Krankenkassen durch fingierte Verordnungen, so entsteht dem Apotheker selbst ggf. kein Vermögensschaden. Deliktische Schadenersatzansprüche des Apothekers gegen die Beschäftigten scheiden dann aus (Oberlandesgericht [OLG] Rostock, Urteil vom 13.10.2023, Az. 4 U 186/21, Urteil unter dejure.org). |

Sachverhalt

Die Angestellte eines Apothekers beging gemeinsam mit einem Arzt und dessen Arzthelferin mehrere Betrugsdelikte. Über fingierte Verordnungen wurden Medikamente im Namen des Apothekers bestellt und gegenüber den Krankenkassen abgerechnet. Anschließend verkauften der Arzt und dessen Helferin die nur scheinbar an Apothekenkunden abgegebenen Arzneimittel weiter. Nach der Aufdeckung des Betrugs machten die geschädigten Kassen Rückforderungsansprüche gegen den Apotheker geltend, der wiederum von seiner Angestellten und den übrigen Betrugsbeteiligten Schadenersatz einklagte. Allerdings hatte seine Klage nicht den gewünschten Erfolg.

Entscheidungsgründe

Die Gerichte verneinten einen sogenannten deliktischen Schadenersatzanspruch des Apothekers wegen der Verletzung eines seiner Rechte oder eines Gesetzes, das seinen Schutz bezweckt. Ein solcher Anspruch scheide aus, weil das Vermögen als solches kein geschütztes Recht im Sinne der rechtlichen Anspruchsgrundlage sei.

Dem OLG zufolge konnte sich der Apotheker auch nicht auf die Erfüllung des Betrugstatbestands stützen. Er sei nicht vom Schutzbereich der entsprechenden Strafnorm erfasst, so das Gericht. Seine Angestellte habe nicht ihn, sondern die Krankenkassen betrogen. Bei diesen (und nicht bei ihm) sei der entstandene Vermögensschaden eingetreten. Der Apotheker habe die widerrechtlich bestellten Medikamente von den Kassen bezahlt bekommen und daher selbst keinen wirtschaftlichen Nachteil durch den Betrug erlitten.

Anmerkung

Der Apotheker konnte die von ihm an die Kassen geleisteten Rückzahlungen in Höhe von knapp 200.000 Euro trotzdem im Rahmen des sogenannten Gesamtschuldnerausgleichs von seiner (ehemaligen) Angestellten sowie von dem betrügerischen Arzt und dessen Helferin erstattet verlangen – allerdings nicht in voller Höhe. Das Gericht warf ihm eine Verletzung der ihm obliegenden Aufsichts- und Überwachungspflichten gegenüber seiner Mitarbeiterin vor, die von ihm unbemerkt Medikamente im Verkaufswert von insgesamt mehr als 370.000 Euro rechtswidrig bestellen und beiseiteschaffen konnte. Der Apotheker musste daher ein Viertel des den Kassen entstandenen Schadens selbst tragen.

AUSGABE: AH 3/2024, S. 16 · ID: 49865444

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