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ImplantatprothetikExplantation zweier Implantate mit Stegversorgung und Wiederherstellung der Prothese
| Die operative Entfernung eines Implantats kann notwendig sein, wenn beispielsweise ein Implantat bricht und irreparabel ist, wenn eine chronische Entzündung am Implantat vorliegt oder auch wenn allgemeine Erkrankungen eine Entfernung notwendig machen. Wie berechnet man eine Explantation? Unser Praxisfall gibt Aufschluss. |
Oft ist eine abweichende Vereinbarung notwendig
Das Entfernen eines enossalen Implantates berechnet man nach Nr. 3000 GOZ. Zum Leistungsinhalt gehören die Entfernung des enossalen Implantats und die primäre Wundversorgung.
Nr. 3000 GOZ: Inhalt und Bewertung | ||||
Leistung | Punkte | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats | 70 | 3,94 Euro | 9,05 Euro | 13,78 Euro |
Gemessen am Leistungsinhalt ist die Nr. 3000 GOZ klar unterbewertet. Zudem ist das Material für den Extraktor nicht zusätzlich ansatzfähig. Um eine entsprechende Vergütung zu erhalten, kommt man an einer abweichenden Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 GOZ mit dem Patienten nicht vorbei. Dabei sollten Sie einen Steigerungsfaktor oberhalb von 3,5-fach vereinbaren.
Befund und Therapieplanung
Ein gesetzlich versicherter Patient weist regio 26 und 24 eine chronische Periimplantitis auf. Ihm wird empfohlen, die Implantate regio 26 und 24 zu explantieren. Da beide Implantate mit einem Steg verbunden sind, muss auch dieser entfernt werden. Der Zahn 13 ist mit einem intakten Teleskop versorgt, dieses soll verbleiben. Der Rest fehlt und die vorhandene Prothese wird im Anschluss an den chirurgischen Eingriff unterfüttert und wiederhergestellt.
Der Befund (Ausgangsbefund) | |||||||||||||||||
B | f | se | se | se | se | t | se | se | se | se | se | so | seo | so | se | f | |
8 | 7 | 6 | 5 | 4 | 3 | 2 | 1 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | ||
B | e | e | e | e | t | t | e | e | e | e | e |
Wichtig | Die Wiederherstellung ist als gleichartige Versorgung einzustufen. Eine Suprakonstruktion wird zu einem konventionellen Zahnersatz umgearbeitet. Da für das Heraustrennen der Stege BEB-Positionen anfallen, ist der Heil- und Kostenplan als gleichartig einzustufen. Die Wiederherstellung und die Unterfütterung erfolgen in getrennten Sitzungen.
Festzuschuss | ||
Festzuschussbefund | Zahn/Gebiet | Anzahl |
6.2 | OK | 1 |
6.7 | OK | 1 |
Geplante Leistungen | ||||
Datum | Zahn | Leistungsbeschreibung | BEMA | GOZ |
17.02. | Eingehende Untersuchung | 01 | – | |
26, 24 | Erneute Periimplantitis, Patient hat neue Medikamente erhalten, seitdem Verschlechterung, Implantate langfristig nicht zu erhalten | – | – | |
26, 24 | Röntgenaufnahme | – | Ä5000 | |
13 | Röntgenaufnahme | 925a (Rö2) | – | |
Beratung zur Explantation und Wiederherstellung der Oberkiefer-versorgung | – | Ä1 | ||
Aufstellen eines schriftlichen Heil- und Kostenplans für die Explantation | – | 0030 | ||
Aufstellen eines Heil- und Kostenplan für die Wiederherstellung der prothetischen Versorgung. | – | – | ||
03.03 | 24, 26 | Oberflächenanästhesie | – | 0080 |
24, 26 | Infiltrationsanästhesie | – | 2 x 0090 | |
24, 26 | Entfernung eines enossalen Implantats | – | 2 x 3000 | |
24, 26 | Auffüllen eines Implantatfachs nach Explantation mittels Knochenersatzmaterial | – | 2 x § 6 Abs. 1 | |
24, 26 | Verwendung einer Membran | – | 2 x 4138 | |
26 | Kieferhöhle eröffnet, plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle mit Naht | – | 3090 | |
24–26 | Primäre Wundversorgung | – | – | |
05.03. | 24, 26 | Kontrolle nach chirurgischem Eingriff | – | 3290 |
24, 26 | Nachbehandlung, Spülung mit desinfizierender Lösung | – | 3300 | |
Heraustrennen der Stege aus der Prothese und auffüllen mit Kunststoff indirekt, Abformung mit Alginat | – | Mat. | ||
06.03. | Eingliederung der wiederhergestellten Prothese | – | 5260 | |
24, 26 | Nachkontrolle | – | 3290 | |
26.03. | OK | Abformung für Teil-Unterfütterung | Mat. | – |
27.03. | OK | Eingliederung nach Unterfütterung | 100c | – |
31.03. | UK | Kontrolle und Beseitigen von Druckstellen | – | – |
46 | Druckstelle mit CHX-Gel touchiert | – | – |
17.02.
Die eingehende Untersuchung nach BEMA-Nr. 01 (U) ist beim gesetzlich Versicherten einmal je Kalenderhalbjahr, frühestens jedoch nach vier Monaten abrechenbar. Zum Leistungsinhalt zählt die Dokumentation des erhobenen Befundes wie auch die Beratung. Daher ist im zeitlichen Zusammenhang neben der BEMA-Nr. 01 die Beratung nach Nr. Ä1 nicht zusätzlich ansatzfähig.
Das Anfertigen einer Röntgenaufnahme eines Implantats ist mit Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) privat nach § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) zu vereinbaren. Röntgenaufnahmen an Implantaten sind keine Leistung der GKV. Die Berechnung erfolgt je Aufnahme nach Nr. Ä5000. Anders verhält es sich bei der Röntgenaufnahme des Zahnes 13. Hier wird ein natürlicher Zahn geröntgt, diese Leistung ist Bestandteil des GKV-Sachleistungskatalogs und wird nach BEMA-Nr. Ä925a (Rö2) berechnet.
Die Beratung über die Explantation ist mit dem Patienten privat zu vereinbaren und wird nach Nr. Ä1 GOÄ (PKV) berechnet. Alle Leistungen, die das Implantat betreffen, sind mit dem Patienten gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z privat zu vereinbaren. Das Aufstellen eines schriftlichen Heil- und Kostenplans für die Privatleistungen im Zusammenhang mit der Explantation ist nach Nr. 0030 GOZ zu berechnen. Dabei gehört die Planung der entsprechenden zahnärztlichen Leistung, die Berechnung des voraussichtlichen Honorars, die Schätzung der voraussichtlichen Material- und Laborkosten, die schriftliche Niederlegung sowie die Aushändigung an den Patienten zum Leistungsinhalt. Das Aufstellen des Heil- und Kostenplans für die Wiederherstellung der Prothese sowie der elektronische Versand sind nicht gesondert abrechenbar.
03.03.
Die Oberflächenanästhesie ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nach Nr. 0080 GOZ berechenbar.
Wichtig | Das verwendete Anästhetikum nicht separat ansatzfähig. Werden besonders kostspielige Oberflächenanästhetika verwendet, ist der Faktor zu erhöhen. Ist die Unzumutbarkeitsgrenze überschritten (Materialkosten > 1,0- facher Satz; AAZ 07/2023, Seite 8), darf das Material separat berechnet werden.
Die Infiltrationsanästhesie ist mit dem GKV-Patienten ebenfalls privat zu vereinbaren, da es sich um Leistungen an einem Implantat handelt. Abzurechnen ist die Nr. 0090 GOZ. Je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie nach besonderen Umständen bei der Ausführung ist der Steigerungsfaktor gemäß § 5 Abs. 2 GOZ entsprechend zu wählen. Das verwendete Anästhetikum ist zusätzlich gemäß der GOZ-Bestimmung zu den Nrn. 0090/0100 abrechenbar.
Da die Nr. 3000 GOZ für die Explantation unterbewertet ist und die Materialkosten für den Extraktor nicht separat ansatzfähig sind (s. o.), wird mit dem Patienten eine abweichende Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 GOZ getroffen. Dabei wird ein Steigerungsfaktor von > 3,5 vereinbart. Im Gegensatz zu den Materialkosten für den Extraktor sind die Kosten für Explantationsfräsen separat ansatzfähig. Im Abschnitt K – Implantologie – unter Punkt 2 ist die Berechenbarkeit der Fräsen aufgenommen: „Knochenersatzmaterialien sowie … nur einmal verwendbare Explantationsfräsen sind gesondert berechnungsfähig.“
Das Auffüllen eines Implantatfachs nach Explantation mittels Knochenersatzmaterial ist eine selbstständige Leistung, die weder in der GOZ noch in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ enthalten ist. Die Berechnung erfolgt als Analogposition gemäß § 6 Abs. 1 GOZ.
Die Verwendung einer Membran ist je Zahn oder Implantat nach Nr. 4138 GOZ berechenbar. Das verwendete Knochenersatzmaterial oder Material zur Förderung der Geweberegeneration ist separat ansatzfähig.
Regio 26 wurde bei der Explantation die Mund-Antrum-Verbindung eröffnet. Der plastische Verschluss der Kieferhöhle ist nach Nr. 3090 GOZ zu berechnen. Die Nr. 3090 GOZ ist als selbstständige Leistung, oder im Rahmen einer chirurgischen Leistung ansatzfähig. Das verwendete atraumatische Nahtmaterial ist zusätzlich abrechenbar. Die primäre Wundversorgung ist Leistungsinhalt der chirurgischen Leistungen und nicht zusätzlich berechenbar. Die vorgenannten Materialien sind jeweils nach den Allgemeinen Bestimmungen zu den GOZ-Teilen D. (Chir), E (Par) und K (Impl) separat ansatzfähig.
05.03.
Die Nachkontrolle der Wunde berechnet man nach Nr. 3290 GOZ und ist unabhängig der Wundgebiete je Kieferhälfte und Frontzahnbereich einmal berechenbar. Wird bei der Wundkontrolle die Notwendigkeit weiterer selbstständiger Leistungen zur Wundbehandlung festgestellt, so darf die Nachbehandlung nach Nr. 3300 GOZ je Operationsgebiet zusätzlich berechnet werden. Diese Auffassung vertritt auch die BZÄK. Bitte beachten Sie hierzu aber auch die gegenteiligen Ansichten. Die Nachbehandlung nach Nr. 3300 GOZ ist abrechenbar, wenn sie selbstständig erbracht wurde. Zu den Maßnahmen der Nachbehandlung zählt das Tamponieren, das Einbringen und/oder Spülen mit desinfizierenden Substanzen, das Einbringen von Drainagen usw.
06.03.
Das Heraustrennen der Stege aus der Prothese und Auffüllen mit Kunststoff indirekt ist als Umarbeitung einer Suprakonstruktion zum konventionellen Zahnersatz zu betrachten. Der Patient erhält einen Festzuschuss 6.2, wenn die Maßnahmen mit Abformung im Kunststoffbereich erfolgen. Die Wiederherstellung gilt als gleichartige Versorgung, da das Heraustrennen der Stege nach BEB berechnet wird. Die Wiederherstellung erfolgt mit Abformung und ist bei Wiedereingliederung nach Nr. 5260 GOZ zu berechnen. Das Abformmaterial ist separat abrechenbar.
26.03.
Die Teilunterfütterung der Deckprothese ist nach BEMA-Nr. 100c berechnungsfähig. Der Patient erhält einmal den Festzuschussbefund 6.7. Das verwendete Abformmaterial ist über den Eigenbeleg zusätzlich zu berechnen. Nach der Explantation wurde die Suprakonstruktion zu einem konventionellen Zahnersatz umgearbeitet, daher fallen für die Reparaturen des nun konventionellen Zahnersatzes die Festzuschüsse der Befundklasse 6 an.
31.03.
Kontrolluntersuchungen verbunden mit dem Beseitigen von Druckstellen nach Wiederherstellungen sind im Zeitraum von drei Monaten nach der Eingliederung nicht zusätzlich berechenbar. Gleiches gilt für die medikamentöse Behandlung von Druckstellen nach Wiederherstellung von Zahnersatz. Auch hier ist die BEMA-Nr. 105 (Mu) innerhalb von drei Monaten nach Eingliederung einer neuen Prothese oder nach Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz mit der zugrunde liegenden Gebühr abgegolten.
AUSGABE: AAZ 5/2025, S. 15 · ID: 50370069