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ZahnästhetikWann ist eine Zahnfarbbestimmung abrechenbar?

Abo-Inhalt07.01.20251234 Min. LesedauerVon Dental-Betriebswirtin und ZMV Birgit Sayn, Leverkusen

| Der ästhetische Patientenanspruch an die Zahnfarbe ist in der Regel sehr hoch, sodass eine individuelle Farbenbestimmung bei vielen Versorgungen in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung erforderlich ist. Wann diese Leistung berechnungsfähig ist, zeigt dieser Beitrag. |

Zahnfarbbestimmung nach GOZ als Auslage ansatzfähig ...

Eine Ermittlung der Zahnfarbe, z. B. nach den BEB-Nrn. 0723 bis 0726, ist eine zahntechnische Leistung, die sowohl vom Praxisteam als auch einem Zahntechniker aus einem gewerblichen Dentallabor oder einem Praxislabor erbracht wird. Dazu heißt es in § 9 Abs. 1 GOZ: „Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.“

... soweit sie nicht mit der Leistung abgegolten ist!

Die Zahnfarbbestimmung ist – anders als im BEMA – nicht Leistungsinhalt der Gebührenpositionen und somit gemäß § 9 GOZ berechnungsfähig. Mit den Gebühren abgegolten ist in der GOZ nur das, was in der Leistungsbeschreibung bzw. den Bestimmungen beschrieben ist.

Bestimmungen zu den Nrn. 2150 bis 2170 GOZ und 2200 bis 2220 (Auszug)

„Durch die [...] Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten:

  • Präparieren des Zahnes oder Implantats,
  • Relationsbestimmung,
  • Abformungen,
  • Einproben,
  • provisorisches Eingliedern,
  • festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers,
  • Nachkontrolle und Korrekturen.“

Es handelt sich bei der Zahnfarbbestimmung nicht um kosmetische Maßnahmen. Einlagefüllungen, Kronen, Brücken und Prothese werden bezüglich der Form- und Farbanpassung in die Gesamtsituation des Gebisses harmonisch eingefügt.

Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslage die tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind. Mit den Gebühren abgegolten ist in der GOZ nur, was in der Leistungsbeschreibung bzw. den Bestimmungen beschrieben ist.

Eine einfache Zahnfarbbestimmung mittels Farbring wird z. B. nach der BEB-Nr. 0723 berechnet. Für eine Zahnfarbbestimmung, die keinem Farbringmuster entspricht, kann die BEB-Nr. 0724 berechnet werden. Eine individuelle Aufzeichnung von Besonderheiten der Zähne erfordert einen höheren Aufwand als die Farbbestimmung mittels Farbring. Weiterhin kann eine Farbbestimmung auch digital ermittelt werden. Aufgrund der Investitionskosten für spezielle Geräte, die diese Tätigkeit ermöglichen, ist die Preisgestaltung höher zu werten. Die Leistungspositionen können z. B. lauten:

  • 0723 Zahnfarbbestimmung
  • 0724 Zahnfarbbestimmung bei individueller Aufzeichnung von Fissuren, Farbverlauf und/oder Mamelons
  • 0726 Digitale Bestimmung der Zahnfarbe
  • 0727 Stumpffarbbestimmung

Zahnfarbbestimmung bei Kassenleistungen nicht abrechenbar

Neben den Leistungen für Kronen, Brücken und Prothesen nach dem BEMA ist die Bestimmung der Zahnfarbe nicht ansatzfähig, da bereits im Leistungsinhalt enthalten. Die Legende der BEMA-Nr. 20b lautet z. B.: „Mit einer Leistung nach Nr. 20 sind folgende Leistungen abgegolten: Präparation, ggf. Farbbestimmung [Hervorhebung durch Redaktion], Bissnahme, Abformung, Einprobe, Einzementieren, Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion.“

Indikationen für eine Farbbestimmung (Beispiele)

  • Zahnfarbenes Inlay
  • Zahnfarbener Brückenanker mit Brückenglied
  • Zahnfarbene Krone
  • Repositionsonlay
  • Veneer
  • Herausnehmbarer Zahnersatz
  • Bleaching

Berechnung der Zahnfarbbestimmung bei gleichartigen ...

Im Rahmen einer gleichartigen Versorgung gibt es in den 16 Bundesländern keine einheitliche Aussage. Die KZV Schleswig-Holstein beispielsweise lehnt bei Regelversorgungen eine Zahnfarbbestimmung neben privaten Kronenziffern der GOZ und auch eine Desinfektion von Abformmaterial und Werkstücken ab. Bei gleich- und andersartigen Versorgungen wird die Berechnung der Zahnfarbbestimmung akzeptiert. Wenden Sie sich daher per E-Mail an Ihre zuständige KZV, um den Sachverhalt in Ihrer Region abzuklären.

... und bei andersartigen Versorgungen

Bei andersartigen Versorgungen werden alle zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen nach privaten Leistungspositionen berechnet. Somit kann hier eine Farbenbestimmung berechnet werden.

Weiterführender Hinweis
  • So berechnen Sie Desinfektion von zahntechnischen Abformungen und Werkstücken (AAZ 08/2024, Seite 12 ff.)

AUSGABE: AAZ 5/2025, S. 9 · ID: 50257874

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