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KassenabrechnungBehandlerwechsel in der PAR-Strecke oder während der KFO-Behandlung – wie geht das?

Abo-Inhalt18.04.20254921 Min. LesedauerVon Jana Brandt, ZMV, individuelles Praxismarketing & Abrechnungsbetreuung InPrA, Sangershausen

| Der Grundsatz der freien Arztwahl ist für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) deutlich begrenzt. Was viele Versicherte nicht wissen: Der Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) setzt klare Regeln. Die freie Arztwahl betrifft in erster Linie den Erstkontakt im Quartal. Ist die elektronische Gesundheitskarte (eGK) eingelesen, gelten besondere Vorgaben, bei genehmigten Therapien ebenso. Was also tun, wenn Sie Anfragen von einem möglichen Folgebehandler eines Ihrer Patienten erhalten. Oder wenn ein Patient während einer Langzeitbehandlung bei einem anderen Zahnarzt zu Ihnen wechseln will? Die Lösung heißt Kommunikation. |

Diese Vorgaben macht § 17 Abs. 3 BMV-Z

Gemäß § 17 Abs. 3 BMV-Z kann der Versicherte innerhalb des Quartals nur mit triftigen Gründen einen anderen Vertragszahnarzt aufsuchen. Diese können z. B. Notfälle sein, Zweitmeinungen, Überweisungen oder Vertretungen. Strenger wird es jedoch bei genehmigten Therapien. Langzeitbehandlungen, wie die PAR-Strecke oder die Kieferorthopädie, binden gemäß § 17 Abs. 3 BMV-Z Patient und Behandler bis zum Ende der Therapie aneinander.

§ 17 Abs. 3 BMV-Z

„Der Versicherte soll den Vertragszahnarzt innerhalb eines Kalendervierteljahres nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes wechseln. Bei der Behandlung von Verletzungen im Bereich des Gesichtsschädels und bei Kiefergelenkserkrankungen, bei der kieferorthopädischen Behandlung, der Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen und der prothetischen Behandlung gilt dies für den kompletten Zeitraum bis zum Abschluss der Behandlung.“

Vielen Patienten ist diese Vorgabe nicht bewusst. Arzt-/Zahnarzthopping soll auf diese Art vermieden werden. Begonnene Therapien sollen in einer therapeutischen Hand bleiben. Legen Sie daher Wert auf eine gute Aufklärung und Beratung, denn der Versicherte geht mit Ihnen zusammen eine lange Therapiezeit ein, die mit Pflichten und Vorgaben verbunden sind. Hierfür eignen sich das ATG (Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch) oder die Kieferorthopädische Planbesprechung nach BEMA-Nr. 5.

Diese Vorgaben müssen Ihre Patienten kennen

  • Patient und behandelnder Zahnarzt sind bei Genehmigung bis zum Ende der Therapie aneinander gebunden.
  • Ein Zahnarztwechsel ist nur bei triftigen Gründen möglich.
  • Ein Zahnarztwechsel muss vom Versicherten und vom Folgebehandler angezeigt werden.
  • Die Krankenkasse muss dem Wechsel zustimmen.
  • Unplanmäßige Verläufe, fehlende Mitarbeit, nicht eingehaltene Termine oder Nichtbefolgen von Anweisungen müssen der Krankenkasse gemeldet werden.

Ein möglicher Folgebehandler stellt eine Anfrage an Sie

Sie sind der Erstbehandler und erhalten eine Anfrage von einem möglichen Folgebehandler. Ein Austausch der Daten ist nur mit einer Schweigepflichtentbindung möglich (online 50378876). Liegt diese vor, müssen Sie die Daten des ePAR-Planes/eKFO-Planes an den Folgebehandler übermitteln.

Genehmigt die Krankenkasse den Wechsel, wird Ihr Plan im System als abgelehnt gekennzeichnet. Bis zur Ablehnung können gemäß § 23 Abs. 4 BMV-Z noch Leistungen berechnet werden und „... der Vertragszahnarzt [erhält] die bis zum Zeitpunkt des Behandlungsabbruchs bzw. des Wegfalls der Leistungspflicht der Krankenkasse entstandenen Kosten, insbesondere die entstandenen Materialkosten und zahntechnischen Leistungen, in voller Höhe vergütet.“

Sonderfall KFO

In der Kieferorthopädie müssen Eigenanteile gezahlt werden. Hat der Patient bei Ihnen noch Schulden, dürfen Sie die Weitergabe der Daten bis zur Zahlung der offenen Posten nicht verweigern oder verzögern. Sie können sowohl der Krankenkasse als auch dem Folgebehandler diesen Umstand mitteilen, aber Unterlagen zurückhalten dürfen Sie nicht.

Informationen an den Folgebehandler: KFO

Verpflichtende Informationen

Fakultative Informationen

  • eKFO-Plan, Genehmigungsdaten
  • Behandlungsbeginn, erster Abschlag
  • Letzter Abschlag
  • Therapieänderungen, Nachanträge oder Verlängerungen
  • Bisherige Kosten der Zahntechnik
  • Bisher verbrauchte BEMA-Leistungen aus dem eKFO-Plan
  • Diagnostikunterlagen
  • Erreichbarkeit und Ansprechpartner für Rückfragen
  • Mitteilungen an die Krankenkasse / unplanmäßige Verläufe
  • Mundhygiene
  • Offene Zahlungen des Eigenanteils / Sachleistung
  • Besonderheiten, z. B. verzögerte Reaktionen des Gewebes o. Ä.
  • Behandlungspausen

Sonderfall PAR-Strecke

Auch bei der PAR-Strecke benötigt der Folgebehandler Ihre Mithilfe. Die Weitergabe einiger Informationen ist auch hier für Sie verpflichtend.

Informationen an den Folgebehandler: PAR-Strecke

Verpflichtende Informationen

Fakultative Informationen

  • ePAR-Plan, Genehmigungsdaten
  • Behandlungsbeginn
  • Bisherige verbrauchte BEMA-Leistungen aus dem ePAR-Plan
  • Diagnostikunterlagen
  • Erreichbarkeit und Ansprechpartner für Rückfragen
  • Mitteilungen an die Krankenkasse / unplanmäßige Verläufe
  • Mitarbeit des Patienten
  • Häusliche Mundhygiene
  • Daten aus MHU, Bev a, UPT
  • Besonderheiten, z. B. verzögerte Reaktionen des Gewebes o. Ä.
  • Beratungsprotokoll ATG
  • Ggf. unsichere Prognosen, die sich aus der Therapie ergeben haben

Ein Patient möchte vom Erstbehandler zu Ihnen wechseln

Der Patient möchte während einer Langzeittherapie zu Ihnen wechseln. Klären Sie den Patienten auf, denn gemäß BMV-Z ist der Wechsel nicht so einfach möglich (s. o). Ihr neuer Patient sollte die Fakten für den Behandlerwechsel kennen. Der sicherste Weg ist es, die Fakten als eine Art „Laufzettel“ an den Neupatienten aushändigen (Muster unter Abruf Nr. 50374755):

Muster / Laufzettel für den Patienten

Sehr geehrte Frau……………………………., geehrter Herr……………………….;

der Wechsel des Vertragszahnarztes während einer genehmigten Langzeitbehandlung ist nur unter Vorlage von triftigen Gründen möglich. Bitte beachten Sie Folgendes:

  • 1. Wir benötigen von Ihnen eine Schweigepflichtentbindungserklärung, um die Unterlagen anzufordern.
  • 2. Sie müssen Ihre zuständige Krankenkasse, Ihre ……………….. informieren, dass Sie einen Behandlerwechsel wünschen und die Gründe angeben.
  • 3. Offene Zahlungen sollten beim Vorbehandler beglichen sein.

Wir können dann den Wechsel bei Ihrer Krankenkasse anzeigen. Hierfür werden wir den Erstbehandler bitten, uns die Unterlagen zuzusenden. Dafür benötigen wir die Schweigepflichtentbindung.

Sobald Sie die angefragten Unterlagen haben, nehmen Sie den Behandlerwechsel in Ihr System auf. Die Krankenkasse wird Ihnen die Genehmigung zusenden. Erst dann können Sie die Weiterbehandlung durchführen.

Sonderfall KFO

In der Kieferorthopädie gibt es Besonderheiten zu beachten. Der Zeitpunkt des Behandlerwechsels hat Auswirkungen:

  • Sie dürfen eine Verlängerung der Abschlagsquartale für die BEMA-Nrn. 119/120 bereits im 13. Behandlungsquartal beantragen, wenn der Erstbehandler 7 oder mehr Abschläge erbracht hat.
  • Stellt sich der Patient zwischen den Quartalen 8 und 12 vor, beantragen Sie die Verlängerung für die Nrn. 119/120 ab dem 13. Quartal mit ggf. 7a/117.
  • Für die Erstuntersuchung können Sie die BEMA-Nr. 01k erbringen und berechnen (vgl. AAZ 08/2024, Seite 7 f.). Berechnet der Erstbehandler noch einen Abschlag und der Wechsel erfolgt im Quartal, kann (je nach KZV) die BEMA 122a berechnet werden. Dies erlaubt jedoch nicht jede KZV.

Notwendige diagnostische Befunde sollten Sie mit Vorsicht erbringen. In der KFO stehen einige diagnostische Leistungen nur begrenzt zur Verfügung. Die Richtlinie verlangt von Ihnen eine umsichtige Beanspruchung der von der Gemeinschaft aufgebrachten Mittel. D. h.: Es gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot. Nutzen Sie die Unterlagen des Vorbehandlers für erste Eindrücke und entscheiden Sie erst nach Einsicht, ob Sie weitere diagnostische Maßnahmen benötigen. Sind BEMA-Leistungen quantitativ begrenzt und aufgebraucht, können Sie zusätzliche diagnostische Maßnahmen als private Zusatzleistungen mit dem Patient/Erziehungsberechtigten vereinbaren.

Sonderfall PAR-Strecke

Neupatienten sollten Sie grundsätzlich nach einer laufenden PAR-Therapie fragen. Viele Patienten wissen nicht, dass sie an den Behandler gebunden sind. Für die Erstbefundung steht Ihnen die BEMA-Nr. 01 (eingehende Untersuchung) zur Verfügung, zzgl. ggf. BEMA-Nr. 8 (ViPr). Ob Sie die Erhebung des Parodontalen Screening-Index (PSI) nach BEMA-Nr. 04 berechnen dürfen, sollten Sie bei Ihrer KZV erfragen.

Praxistipp | Die BEMA-Nr. 04 ist bei einem Behandlerwechsel in der Erstbefundung nicht ausgeschlossen, dennoch kann es hier regionale Unterschiede geben. Oft melden die Krankenkassen einen Regress an und fordern die Vergütung für die BEMA-Nr. 04 von Ihnen zurück. Damit es nicht so weit kommt, sollten Sie die regionalen Vorgaben Ihrer KZV beachten und zusätzlich die Abfrage nach etwaigen laufenden PAR-Therapien dokumentieren.

So berechnen Sie den Kommunikationsaufwand

Oft entsteht der Wunsch zum Behandlerwechsel, weil es Unstimmigkeiten zwischen Erstbehandler und Patient gibt. Diese Gründe sollten Sie als Folgebehandler erfragen, damit es nicht zu weiteren Frust kommt. Die Kommunikation zwischen den Behandlern ist daher wichtig – und auch abrechenbar.

Diese Positionen können Sie für die Kommunikation abrechnen

BEMA/GOZ

Leistung

Hinweis

BEMA-Nr. 181a

Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten

a) persönlich oder fernmündlich

Schweigepflichtentbindung nötig

Ä70/7700

Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Kleiner Befundbericht bzw. kurze Befundmitteilung an einen anderen Zahnarzt/Fachzahnarzt

BEMA-Nr. 602

Telefon-, Versand-, Portokosten

Sofern diese entstanden sind

Reibungsloser Wechsel ist für alle Beteiligten am besten

Ein Behandlerwechsel kann das vorzeitige Ende einer längeren Behandlungszeit sein, die ggf. für beide Parteien nicht angenehm war. Sie kann auch einen Abbruch vorwegnehmen und dem Patienten eine Therapie alio loco ermöglichen. Für den Erstbehandler kann dies eine Erleichterung, aber auch Frust sein. Lassen Sie den Patienten ziehen und sorgen Sie für einen reibungslosen Übergang der Daten.

Achten Sie auf die richtige Reihenfolge für den Behandlerwechsel!

  • 1. Aufklärung des Patienten über den Ablauf
  • 2. Begrenzte Diagnostik durch den Folgebehandler
  • 3. Schweigepflichtentbindung – erst dann Kontakt unterhalb der Ärzte
  • 4. Information an die Krankenkasse durch den Patienten/Versicherten
  • 5. Austausch der Daten zwischen den Behandlern
  • 6. Information durch den Folgebehandler an die GKV
  • 7. Genehmigung abwarten
  • 8. Weitere Schritte als Folgebehandler planen

AUSGABE: AAZ 5/2025, S. 11 · ID: 50373224

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