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ParodontologieAnpassung der PAR-Richtlinie zum 01.07.2025 – Bewertungsausschuss fasst BEMA-Nr. UPT neu
| Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Anpassung der PAR-Richtlinie zum 01.07.2025 betraf vor allem die veränderte Fristenregelung bei den UPT-Maßnahmen (AAZ 03/2025, Seite 3 ff.). Nun hat auch der Bewertungsausschuss per Beschluss vom 12.03.2025 im BEMA die Änderungen nachvollzogen, die der G-BA im Dezember 2024 für die PAR-Richtlinie vorgenommen hatte. Auch die BEMA-Änderungen sollen zum 01.07.2025 in Kraft treten, soweit das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die beschlossenen Änderungen nicht beanstandet. Was die Änderungen für die Planung der UPT-Strecke in der Zahnarztpraxis bedeutet, erläutert dieser Beitrag. |

Das sind die wichtigsten beschlossenen Änderungen der BEMA-Nr. UPT
- Die wesentlichste Änderung ist die Aufhebung der bisher durch § 13 der PAR-Richtlinie vorgegebenen Kalenderzeiträume, innerhalb derer die Leistungen nach den BEMA-Nrn. UPT zu erbringen waren. Das bedeutet für die Praxis einen wesentlichen Zuwachs an Flexibilität für die zeitliche Planung der systematischen PAR-Nachsorge.Vorgegebene Kalenderzeiträume entfallen ...
- Künftig ist es somit der Praxis überlassen, die UPT-Leistungen möglichst gleichmäßig über den Zwei-Jahres-Zeitraum zu verteilen. Die Praxis ist dabei nicht an das Kalenderjahr, Kalenderhalbjahr oder Kalendertertial gebunden. Es müssen lediglich noch die vorgegebenen Mindestabstände beachtet werden. Die Verlängerung der UPT bleibt unverändert möglich.... es sind nur noch die vorgegebenen Mindestabstände zu beachten
- Explizit wurde geregelt, dass die Leistungen nach den BEMA-Nrn. UPT a, b, c, e und f innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums – abhängig vom Grad der Erkrankung – zweimal, viermal oder sechsmal erbracht werden können. Interpretationsspielräume, wonach diese Leistungen bei geschickter Anordnung auch dreimal, fünfmal oder siebenmal möglich sein sollten, bestehen damit nicht mehr.Wie oft welche Leistungen erbracht werden kann, wurde explizit geregelt
- Die Messung der Sondierungstiefen nach BEMA-Nr. UPTd ist, wie bisher auch, bei Patienten mit Grad B zweimal und mit Grad C viermal möglich. Hier ist ebenfalls die Bindung an die zeitlichen Intervalle entfallen, sodass allein die vorgegebenen Mindestabstände einzuhalten sind. Die vollständige Untersuchung des Parodontalzustands nach BEMA-Nr. UPTg kann innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums einmal erfolgen.Messung der Sondierungstiefen: Bindung an Zeitintervalle entfällt
Der Beschluss im Wortlaut
Nachfolgend die exakten Formulierungen der Leistungsbeschreibungen und Abrechnungsbestimmungen, wie sie ab dem 01.07.2025 umzusetzen sind:
„I. Die BEMA-Nr. UPT wird wie folgt gefasst:
UPT | Unterstützende Parodontitistherapie | Bew.-Zahl |
| 18 | |
| 24 | |
| 3 | |
| 15 | |
| 5 | |
| 12 | |
| 32 | |
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II. Einführungszeitpunkt
Der Beschluss tritt mit Wirkung zum 01.07.2025 in Kraft.“
So wirken sich die Änderungen auf die Terminplanung aus
Wie im Beitrag zur Anpassung der PAR-Richtlinie (AAZ 03/2025, Seite 3 ff.)schon dargestellt, besteht nun durch den Wegfall der Bindung an Kalenderzeiträume eine größere Flexibilität in der Terminplanung. Ausgehend von dem jeweils minimalen Abstand zwischen zwei UPT-Zyklen entsteht innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums ein wesentlich größerer Spielraum für die Anordnung der Termine oder für das Reagieren auf Ausfälle durch Absagen der Patienten.
Merke | Die letzte UPT-Maßnahme könnte rein theoretisch bei einem Grad-C-Patienten bereits nach reichlich 15 Monaten stattfinden. Das ist jedoch aus zahnmedizinischer Sicht im Sinne der langfristigen Erhaltungstherapie nicht unbedingt sinnvoll. Zudem muss bei einer eventuellen Verlängerung immer noch der komplette Zwei-Jahres-Zeitraum abgewartet werden, beginnend mit dem Datum der ersten UPT-Maßnahme. |
Wichtig | Unabhängig von der Frage der Abstände der verschiedenen UPT-Zyklen muss betrachtet werden, wann künftig die Befundaufnahmen im Sinne der BEMA-Nr. UPTd bzw. UPTg möglich sind. Im Gegensatz zu der bisherigen Festlegung ist die Erbringung der BEMA-Nr. UPTd nun nicht mehr fest an die zweite und vierte UPT (Grad B) bzw. an die zweite, dritte, fünfte und sechste UPT (Grad C) gebunden.
Folgende Aussagen können zur BEMA-Nr. UPTd zusammengefasst werden:
- Sie kann – wie gehabt – nur bei Grad B oder C stattfinden.
- Sie kann – wie gehabt – niemals in der ersten UPT-Sitzung stattfinden (da hier die Befunde nach der Nr. BEV a oder BEV b genutzt werden).
- In der zweiten UPT-Sitzung findet sie nun mindestens fünf Monate (Grad B) oder drei Monate (Grad C) nach der ersten UPT-Maßnahme statt.
- In den weiteren UPT-Sitzungen muss der gleiche Mindestabstand immer zur vorausgegangenen UPTd oder zur UPTg beachtet werden.
Für die BEMA-Nr. UPTg gilt nun:
- Die erste UPTg kann frühestens zehn Monate nach der ersten UPT-Maßnahme stattfinden (bisher mindestens 365 Tage).
- Es muss immer erst mindestens eine UPTd vorausgegangen sein; erst danach kann die UPTg mit einem Abstand von drei bzw. fünf Monaten folgen. Damit kann sie nie in der ersten oder zweiten UPT stattfinden.
- Danach kann sie in jeder UPT stattfinden.
- Wenn der Zahnarzt die umfangreiche Untersuchung nach Nr. UPTg nutzen möchte, um am Ende der zweijährigen UPT eine finale Verlaufskontrolle zu haben, ist das nun möglich.
Beispiele für die Platzierung der UPTg
Die BEMA-Nr. UPTg ist nun nicht mehr an eine bestimmte UPT-Sitzung innerhalb des Zwei-Jahres-Zyklus gebunden. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Prämissen sind folgende Varianten denkbar:
Grad-B-Patient | ||||
1. UPT | BEVa/b | BEVa/b | falsch: BEVa/b | |
2. UPT | UPTd | UPTd | falsch: UPTg | |
3. UPT | UPTg | UPTd | falsch: UPTd | |
4. UPT | UPTd | UPTg | falsch: UPTd |
Die Variante in der rechten Spalte ist nicht möglich, weil der UPTg immer erst eine UPTd im entsprechenden Abstand vorausgegangen sein muss.
Grad-C-Patient | ||||
1. UPT | BEVa/b | BEVa/b | BEVa/b | BEVa/b |
2. UPT | UPTd | UPTd | UPTd | UPTd |
3. UPT | UPTg | UPTd | UPTd | UPTd |
4. UPT | UPTd | UPTg | UPTd | UPTd |
5. UPT | UPTd | UPTd | UPTg | UPTd |
6. UPT | UPTd | UPTd | UPTd | UPTg |
… und für die Verlängerungsphase: | ||||
7. UPT | UPTg | UPTg | UPTg | UPTd |
8. UPT | UPTd | UPTd | UPTd | UPTg |
Wenn in der regulären UPT-Zeit die UPTg in der sechsten Sitzung stattfindet (Variante ganz rechts), kann in der Verlängerung die UPTg erst wieder in der achten Sitzung folgen, weil auch da wieder eine UPTd vorausgehen muss (siebte Sitzung).
Beim Grad-A-Patienten findet die UPTg wie gehabt in der zweiten UPT statt, also nun mindestens zehn Monate nach der ersten UPT-Maßnahme.
Die Änderung soll ohne Übergangsphase in Kraft treten – auch für laufende Behandlungen
Es ist keine Übergangsregelung vorgesehen. Deshalb werden die Neuregelungen ab dem 01.07.2025 auch für laufende PAR-Behandlungen bzw. UPT-Strecken anzuwenden sein.
Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass noch ausreichend Zeit bis zum Juli dieses Jahres besteht, damit die Softwarehersteller in den Praxisverwaltungssystemen die notwendigen technischen Änderungen umsetzen. Das betrifft insbesondere die „UPT-Planer“. Die geänderten Prüfregeln für das Abrechnungsmodul werden von der KZBV vorgegeben und sollten zeitnah zum Inkrafttreten mit dem Update zur Verfügung gestellt werden.
- Anpassung der PAR-Richtlinie zum 01.07.2025 – UPT-Frequenzen und Evaluation (AAZ 03/2025, Seite 3 ff.)
AUSGABE: AAZ 5/2025, S. 4 · ID: 50383919