FeedbackAbschluss-Umfrage

ParodontologieAnpassung der PAR-Richtlinie zum 01.07.2025 – Bewertungsausschuss fasst BEMA-Nr. UPT neu

Abo-Inhalt14.04.20255195 Min. Lesedauer

| Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Anpassung der PAR-Richtlinie zum 01.07.2025 betraf vor allem die veränderte Fristenregelung bei den UPT-Maßnahmen (AAZ 03/2025, Seite 3 ff.). Nun hat auch der Bewertungsausschuss per Beschluss vom 12.03.2025 im BEMA die Änderungen nachvollzogen, die der G-BA im Dezember 2024 für die PAR-Richtlinie vorgenommen hatte. Auch die BEMA-Änderungen sollen zum 01.07.2025 in Kraft treten, soweit das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die beschlossenen Änderungen nicht beanstandet. Was die Änderungen für die Planung der UPT-Strecke in der Zahnarztpraxis bedeutet, erläutert dieser Beitrag. |

AdobeStock_883372998_KIgeneriert_Topnews.jpg (Bild: © Iryna - stock.adobe.com (KI-generiert))
Bild vergrößern
Bild: © Iryna - stock.adobe.com (KI-generiert)

Das sind die wichtigsten beschlossenen Änderungen der BEMA-Nr. UPT

  • Die wesentlichste Änderung ist die Aufhebung der bisher durch § 13 der PAR-Richtlinie vorgegebenen Kalenderzeiträume, innerhalb derer die Leistungen nach den BEMA-Nrn. UPT zu erbringen waren. Das bedeutet für die Praxis einen wesentlichen Zuwachs an Flexibilität für die zeitliche Planung der systematischen PAR-Nachsorge.
  • Künftig ist es somit der Praxis überlassen, die UPT-Leistungen möglichst gleichmäßig über den Zwei-Jahres-Zeitraum zu verteilen. Die Praxis ist dabei nicht an das Kalenderjahr, Kalenderhalbjahr oder Kalendertertial gebunden. Es müssen lediglich noch die vorgegebenen Mindestabstände beachtet werden. Die Verlängerung der UPT bleibt unverändert möglich.
  • Explizit wurde geregelt, dass die Leistungen nach den BEMA-Nrn. UPT a, b, c, e und f innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums – abhängig vom Grad der Erkrankung – zweimal, viermal oder sechsmal erbracht werden können. Interpretationsspielräume, wonach diese Leistungen bei geschickter Anordnung auch dreimal, fünfmal oder siebenmal möglich sein sollten, bestehen damit nicht mehr.
  • Die Messung der Sondierungstiefen nach BEMA-Nr. UPTd ist, wie bisher auch, bei Patienten mit Grad B zweimal und mit Grad C viermal möglich. Hier ist ebenfalls die Bindung an die zeitlichen Intervalle entfallen, sodass allein die vorgegebenen Mindestabstände einzuhalten sind. Die vollständige Untersuchung des Parodontalzustands nach BEMA-Nr. UPTg kann innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums einmal erfolgen.

Der Beschluss im Wortlaut

Nachfolgend die exakten Formulierungen der Leistungsbeschreibungen und Abrechnungsbestimmungen, wie sie ab dem 01.07.2025 umzusetzen sind:

„I. Die BEMA-Nr. UPT wird wie folgt gefasst:

UPT

Unterstützende Parodontitistherapie

Bew.-Zahl

  • a) Mundhygienekontrolle

18

  • b) Mundhygieneunterweisung (soweit erforderlich)

24

  • c) Supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen, je Zahn

3

  • d) Messung von Sondierungstiefen und Sondierungsbluten

15

  • e) Subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je einwurzeligem Zahn

5

  • f) Subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je mehrwurzeligem Zahn

12

  • g) Untersuchung des Parodontalzustands, die hierzu notwendige Dokumentation des klinischen Befunds umfasst die Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung, die Zahnlockerung, den Furkationsbefall, den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten der Untersuchung nach Nr. BEV oder nach Nr. UPTd verglichen. Dem Versicherten werden die Ergebnisse erläutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen besprochen.

32

  • 1. Der UPT-Zeitraum beträgt zwei Jahre; in diesem Zeitraum sollen die Leistungen nach Nrn. UPT a, b, c, e und f regelmäßig erbracht werden. Der UPT-Zeitraum beginnt am Tag der Erbringung der ersten UPT-Leistung. Im UPT-Zeitraum richtet sich die Frequenz der Erbringung der in Satz 1 genannten UPT-Leistungen nach dem festgestellten Grad der Parodontalerkrankung:
    • Grad A: bis zu zweimal mit einem Mindestabstand von zehn Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung,
    • Grad B: bis zu viermal mit einem Mindestabstand von fünf Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung,
    • Grad C: bis zu sechsmal mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung.
  • 2. Die Leistung nach Nr. UPTd kann bei festgestelltem Grad B der Parodontalerkrankung zweimal erbracht werden, erstmals mit einem Mindestabstand von fünf Monaten zur Erbringung der ersten UPT-Leistung, danach mit einem Mindestabstand von fünf Monaten entweder zur zuletzt erbrachten Leistung nach Nr. UPTd oder zur Leistung nach Nr. UPTg. Die Leistung nach Nr. UPTd kann bei festgestelltem Grad C der Parodontalerkrankung viermal erbracht werden, erstmals mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur Erbringung der ersten UPT-Leistung, danach mit einem Mindestabstand von drei Monaten entweder zur zuletzt erbrachten Leistung nach Nr. UPTd oder zur Leistung nach Nr. UPTg.
  • Die Leistung nach Nr. UPTg kann mit einem Mindestabstand von zehn Monaten zur Erbringung der ersten UPT-Leistung einmal erbracht werden; bei Grad B mit einem Mindestabstand von fünf Monaten, bei Grad C mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur zuletzt erbrachten Leistung nach Nr. UPTd.
  • 3. Die Leistungen nach Nrn. UPTa bis g können über den UPT-Zeitraum von zwei Jahren hinaus verlängert werden, soweit dies zahnmedizinisch indiziert ist. Die Verlängerung darf in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten. Im Verlängerungszeitraum können die UPT-Leistungen unter Beachtung der Mindestabstände nach Ziffern 1 und 2 erbracht werden, die Mindestabstände für die jeweils ersten im Verlängerungszeitraum erbrachten Leistungen beziehen sich dabei auf die innerhalb des UPT-Zeitraums zuletzt erbrachten identischen Leistungen.
  • 4. Neben der Leistung nach Nr. UPTb kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.
  • 5. Mit der Leistung nach Nr. UPTc sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105,107 und 107a abgegolten.

II. Einführungszeitpunkt

Der Beschluss tritt mit Wirkung zum 01.07.2025 in Kraft.“

So wirken sich die Änderungen auf die Terminplanung aus

Wie im Beitrag zur Anpassung der PAR-Richtlinie (AAZ 03/2025, Seite 3 ff.)schon dargestellt, besteht nun durch den Wegfall der Bindung an Kalenderzeiträume eine größere Flexibilität in der Terminplanung. Ausgehend von dem jeweils minimalen Abstand zwischen zwei UPT-Zyklen entsteht innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums ein wesentlich größerer Spielraum für die Anordnung der Termine oder für das Reagieren auf Ausfälle durch Absagen der Patienten.

Merke | Die letzte UPT-Maßnahme könnte rein theoretisch bei einem Grad-C-Patienten bereits nach reichlich 15 Monaten stattfinden. Das ist jedoch aus zahnmedizinischer Sicht im Sinne der langfristigen Erhaltungstherapie nicht unbedingt sinnvoll. Zudem muss bei einer eventuellen Verlängerung immer noch der komplette Zwei-Jahres-Zeitraum abgewartet werden, beginnend mit dem Datum der ersten UPT-Maßnahme.

Wichtig | Unabhängig von der Frage der Abstände der verschiedenen UPT-Zyklen muss betrachtet werden, wann künftig die Befundaufnahmen im Sinne der BEMA-Nr. UPTd bzw. UPTg möglich sind. Im Gegensatz zu der bisherigen Festlegung ist die Erbringung der BEMA-Nr. UPTd nun nicht mehr fest an die zweite und vierte UPT (Grad B) bzw. an die zweite, dritte, fünfte und sechste UPT (Grad C) gebunden.

Folgende Aussagen können zur BEMA-Nr. UPTd zusammengefasst werden:

  • Sie kann – wie gehabt – nur bei Grad B oder C stattfinden.
  • Sie kann – wie gehabt – niemals in der ersten UPT-Sitzung stattfinden (da hier die Befunde nach der Nr. BEV a oder BEV b genutzt werden).
  • In der zweiten UPT-Sitzung findet sie nun mindestens fünf Monate (Grad B) oder drei Monate (Grad C) nach der ersten UPT-Maßnahme statt.
  • In den weiteren UPT-Sitzungen muss der gleiche Mindestabstand immer zur vorausgegangenen UPTd oder zur UPTg beachtet werden.

Für die BEMA-Nr. UPTg gilt nun:

  • Die erste UPTg kann frühestens zehn Monate nach der ersten UPT-Maßnahme stattfinden (bisher mindestens 365 Tage).
  • Es muss immer erst mindestens eine UPTd vorausgegangen sein; erst danach kann die UPTg mit einem Abstand von drei bzw. fünf Monaten folgen. Damit kann sie nie in der ersten oder zweiten UPT stattfinden.
  • Danach kann sie in jeder UPT stattfinden.
  • Wenn der Zahnarzt die umfangreiche Untersuchung nach Nr. UPTg nutzen möchte, um am Ende der zweijährigen UPT eine finale Verlaufskontrolle zu haben, ist das nun möglich.

Beispiele für die Platzierung der UPTg

Die BEMA-Nr. UPTg ist nun nicht mehr an eine bestimmte UPT-Sitzung innerhalb des Zwei-Jahres-Zyklus gebunden. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Prämissen sind folgende Varianten denkbar:

Grad-B-Patient

1. UPT

BEVa/b

BEVa/b

falsch: BEVa/b

2. UPT

UPTd

UPTd

falsch: UPTg

3. UPT

UPTg

UPTd

falsch: UPTd

4. UPT

UPTd

UPTg

falsch: UPTd

Die Variante in der rechten Spalte ist nicht möglich, weil der UPTg immer erst eine UPTd im entsprechenden Abstand vorausgegangen sein muss.

Grad-C-Patient

1. UPT

BEVa/b

BEVa/b

BEVa/b

BEVa/b

2. UPT

UPTd

UPTd

UPTd

UPTd

3. UPT

UPTg

UPTd

UPTd

UPTd

4. UPT

UPTd

UPTg

UPTd

UPTd

5. UPT

UPTd

UPTd

UPTg

UPTd

6. UPT

UPTd

UPTd

UPTd

UPTg

… und für die Verlängerungsphase:

7. UPT

UPTg

UPTg

UPTg

UPTd

8. UPT

UPTd

UPTd

UPTd

UPTg

Wenn in der regulären UPT-Zeit die UPTg in der sechsten Sitzung stattfindet (Variante ganz rechts), kann in der Verlängerung die UPTg erst wieder in der achten Sitzung folgen, weil auch da wieder eine UPTd vorausgehen muss (siebte Sitzung).

Beim Grad-A-Patienten findet die UPTg wie gehabt in der zweiten UPT statt, also nun mindestens zehn Monate nach der ersten UPT-Maßnahme.

Die Änderung soll ohne Übergangsphase in Kraft treten – auch für laufende Behandlungen

Es ist keine Übergangsregelung vorgesehen. Deshalb werden die Neuregelungen ab dem 01.07.2025 auch für laufende PAR-Behandlungen bzw. UPT-Strecken anzuwenden sein.

Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass noch ausreichend Zeit bis zum Juli dieses Jahres besteht, damit die Softwarehersteller in den Praxisverwaltungssystemen die notwendigen technischen Änderungen umsetzen. Das betrifft insbesondere die „UPT-Planer“. Die geänderten Prüfregeln für das Abrechnungsmodul werden von der KZBV vorgegeben und sollten zeitnah zum Inkrafttreten mit dem Update zur Verfügung gestellt werden.

Weiterführender Hinweis
  • Anpassung der PAR-Richtlinie zum 01.07.2025 – UPT-Frequenzen und Evaluation (AAZ 03/2025, Seite 3 ff.)

AUSGABE: AAZ 5/2025, S. 4 · ID: 50383919

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte