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TeleskopversorgungenNeues Innenteleskop mit gegossenem Stift nach Fraktur des Zahnes 44 – ein Fallbeispiel

Abo-Inhalt13.09.20241638 Min. LesedauerVon Isabel Baumann, Betriebswirtin (Dipl. VWA), Praxismanagerin, Mülsen

| Prothetische Versorgungen mit Teleskopkronen sind sehr beliebt. Nur was tun, wenn ein mit einer Teleskopkrone versorgter Zahn frakturiert? Wird bei funktionstüchtigem Sekundärteleskop allein das Primärteleskop erneuert, ist genau abzuwägen, ob die Maßnahme wirtschaftlich sinnvoll und technisch machbar ist. Unter Umständen kann es sinnvoller sein, die komplette Teleskopversorgung, also Primär- und Sekundärteleskop, zu erneuern. Der folgende Beitrag erläutert an einem Beispiel, wie die Berechnung einer Erneuerung der Primärteleskopkrone abzurechnen ist. |

Zahnfraktur erfordert neues Primärteleskop regio 44

Ein GKV-Versicherter stellt sich mit einer Fraktur des Zahnes 44, welcher derzeit mit einer Teleskopkrone versorgt ist, vor. Eine Wiedereingliederung der vorhandenen Primärteleskopkrone ist aufgrund des großen Substanzverlustes nicht möglich. Es muss eine neue Primärteleskopkrone mit einem gegossenen Stift hergestellt werden und in die vorhandene Prothese eingepasst werden. Der Befund stellt sich wie folgt dar:

AAZ_Grafik-HKP_50134941.eps (Bild: IWW Institut)
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Bild: IWW Institut

Für ein erneuerungsbedürftiges Sekundärteil einer Teleskopkrone wäre in der Befundzeile des Heil- und Kostenplans das Befundkürzel „t2w“ anzugeben. Für ein erneuerungsbedürftiges Primärteleskop gibt es gemäß der Liste der Befundkürzel entsprechend dem BMV-Z (Abruf-Nr. 48422363) kein entsprechendes Befund- und Therapiekürzel. Bei Wiederherstellungsmaßnahmen sind der Befund, die Regelversorgung und die Therapieplanung nicht anzugeben. Jedoch ist die Wiederherstellungsmaßnahme im Bemerkungsfeld zu beschreiben.

Festzuschussbefund

Zahn/Gebiet

Anzahl

1.5

44

1

6.10

44

1

Laut Protokollnotiz zum Festzuschussbefund 6.10 stellt die Versorgung mit einem erneuerungsbedürftigen Primärteleskop bei Vorliegen der Befunde 3.2 oder 4.6 eine Regelversorgung dar und kann nach der BEMA-Nr. 91d 1/2 abgerechnet werden. Der Befund ist nicht ansetzbar, wenn an einem Zahn sowohl Primär- als auch Sekundärteleskop erneuert oder erweitert werden.

Hier liegt jedoch ein Befund nach 3.1 vor, da die Zahnreihe lediglich bis zum zweiten Prämolaren verkürzt ist, daher ist der Festzuschuss 6.10 je Primärteleskopkrone ansetzbar, die Versorgung ist aber als gleichartige Versorgung einzustufen. Die Berechnung der Erneuerung des Primärteleskops erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 GOZ als analoge Leistung (vergleiche dazu auch den Beschluss Nr. 44 im Beratungsforum; AAZ 11/2021, Seite 2 ff.). Die Festzuschussbefunde 6.2 oder 6.3 sind für die Erneuerung eines Primärteils nicht ansetzbar, da keine prothesenseitigen Wiederherstellungsmaßnahmen erfolgen. Daher sind auch Nr. 100b BEMA oder Nrn. 5250 bzw. 5260 GOZ nicht abrechenbar.

Behandlungsablauf

Datum

Zahn

BEMA

GOZ

27.08.

44

Röntgenaufnahme zur Frakturdiagnostik

Ä925a Rö2

44

Vorhandene intakte Wurzelfüllung bis ins apikale Konstrikt, Fraktur der Krone, Aufklärung über Versorgung mittels Stift und neuer Primärteleskopkrone, welche in die vorhandene Prothese eingearbeitet werden soll; die Prothese ist ca. 3,5 Jahre alt und intakt

Ä1

28.08.

Aufstellen eines Heil- und Kostenplans für die Wiederherstellungsmaßnahme

01.09.

OK

Abformung Gegenkiefer mit Alginat

Material

UK

Umarbeiten eines konfektionierten Löffels zum individuellen Löffel

Material

44

Vorbereiten des Zahnes für gegossenen Stift und Einbringen des Ausbrennstifts

Material

44

Abformung mit individualisiertem Löffel

98a

44

Provisorischer Verschluss des Kanals mit Cavit

UK

Einfache Bissnahme mit Quetschbiss

Material

09.09.

44

Entfernung der provisorischen Füllung

44

Adhäsive Befestigung des gegossenen Stiftes

18b

2197

44

Adhäsive Befestigung des Primärteleskops

§ 6 Abs. 1 + 2197

Erläuterungen

Nachfolgend erläutern wir die Leistungspositionen und geben Hinweise zur Abrechnung.

25.07.

Die Röntgenaufnahme an dem Zahn 44 zur genaueren Frakturdiagnostik berechnet man nach BEMA-Nr. 925a (Rö2). Zum Leistungsinhalt gehört neben der Anfertigung der Röntgenaufnahme auch die schriftliche Auswertung aller sichtbaren Befunde.

Die Beratung über die Notwendigkeit der Wiederherstellung der Funktion der Prothese über Kosten und Risiken berechnet man nach Nr. Ä1 GOÄ.

28.08.

Das Aufstellen des Heil- und Kostenplans ist im BEMA nicht abrechenbar.

01.09.

Für die Abformung des Gegenkiefers kann das verwendete Abformmaterial und das Material zur Bissnahme über den Eigenbeleg berechnet werden.

Das Vorbereiten des Zahnes 44 zur Aufnahme eines Stiftes und das Einbringen des Ausbrennstiftes ist nicht als selbstständige Leistung berechenbar, sondern in der Leistung BEMA-Nr. 18b (gegossener Stift) inkludiert.

Die Abformung mittels individualisiertem Löffel ist nach BEMA-Nr. 98a zu berechnen. Die BEMA-Nr. 98a ist beim Festzuschussbefund als Regelversorgungsleistung hinterlegt. Das verwendete Abformmaterial kann entsprechend zusätzlich berechnet werden. Für das Umarbeiten eines konfektionierten Löffels zum individuellen Löffel ist das verwendete Material ebenfalls über den Eigenbeleg des Heil- und Kostenplans abrechenbar.

Der provisorische Verschluss des Kanals und die provisorische Abdeckung des Zahnes mit Clip ist kein Provisorium im Sinne der BEMA-Nr. 19. Hierfür ist keine Gebührenposition berechenbar.

Merke | Sollte eine provisorische Stiftkrone mittels Abformung und Ausarbeiten des Provisoriums im direkten Verfahren hergestellt werden, so ist diese provisorische Versorgung nach BEMA-Nr. 21 berechenbar. Das verwendete Material ist zusätzlich berechenbar.

09.09.

Die Eingliederung des gegossenen Stiftes berechnet man nach BEMA-Nr. 18b. Die zahntechnischen Leistungen werden zusätzlich nach BEL II berechnet. Für die adhäsive Befestigung des gegossenen Stiftes ist die Nr. 2197 zusätzlich berechenbar. Diese Leistung ist mit dem Patienten privat nach § 8 Abs. 7 BMV-Z schriftlich zu vereinbaren.

Die Erneuerung der Primärteleskopkrone ist eine selbstständige Leistung, die weder in der GOZ noch im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ aufgeführt ist. Die Berechnung erfolgt analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ. Auch hier ist die adhäsive Befestigung gemäß Nr. 2197 GOZ zusätzlich berechnungsfähig. Die Erneuerung der Primärteleskopkrone sowie deren adhäsive Befestigung sind mit dem Patienten privat nach § 8 Abs. 7 BMV-Z schriftlich zu vereinbaren.

AUSGABE: AAZ 10/2024, S. 16 · ID: 50134941

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