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ProthetikIst eine gefräste Krone aus Nichtedelmetall eine Regel- oder eine gleichartige Versorgung?

Abo-Inhalt16.09.20241805 Min. LesedauerVon Angelika Schreiber, ZMV, Hockenheim

| Gefräste Kronen aus Zirkon oder vergleichbaren Materialien gelten als gleichartige Versorgung. Wie jedoch sieht es bei einer metallischen, in Frästechnik hergestellten Krone aus? Wird sie als Regel- oder gleichartige Versorgung im Festzuschuss-System der GKV eingestuft? |

Die BEMA-Nr. 20 enthält keinen Hinweis auf die Herstellungsart

Der Festzuschussbefund 1.1 lautet „erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit, je Zahn“. Dabei stellt die metallische Vollkrone nach BEMA-Nr. 20a im Seitenzahnbereich – außerhalb der Verblendgrenzen (OK 5–5, UK 4–4) – die Regelversorgung dar. Während die BEMA-Nr. 20a die metallische Vollkrone definiert, enthält die BEMA-Nr. 20 keinen Hinweis auf die Herstellungsart, ob es sich also um eine gegossene oder eine gefräste Vollkrone handelt.

Auch zahntechnische Leistungen nehmen Einfluss auf die Versorgungsart

Da die Versorgungsart sich aber nicht nur aus der zahnärztlichen, sondern auch aus der zahntechnischen Leistung ableiten lässt, muss das Herstellungsverfahren im Dentallabor einbezogen werden. Als zahntechnische Leistung ist die Vollkrone Metall nach BEL-Nr. 102 1 hinterlegt, beschrieben als Vollgusskrone aus Metall unter Verwendung eines Mittelwertartikulators. Gefräste Kronen (unabhängig vom Material) kennt die BEL II nicht.

Das Gussverfahren gilt als Herstellungsverfahren

Im „Gemeinsamen Rundschreiben zur Einführung des BEL II zum 01.01.2014 heißt es unter „Erläuterungen zum Leistungsinhalt“ (Unterpunkt 2.1.1.3 „Herstellungsart Kronen“): „Bei Kronen gilt das Gussverfahren als Herstellungsverfahren …“ Kronen, die in anderen Verfahren hergestellt werden, ob gefräste Kronen aus NEM, Zirkon oder vergleichbaren Materialien sowie gepresste Kronen (aus Presskeramik) gehören nicht zum Leistungsinhalt des BEL II. Sie werden nach BEB berechnet und sind als gleichartige Versorgung einzuordnen.

Praxistipp | Da die gefräste metallische Vollkrone nach BEMA-Nr. 20a abgerechnet wird, scheint es empfehlenswert, bei der Beantragung auf dem HKP einen Hinweis auf das Herstellungsverfahren zu geben, um auf die dadurch bedingte Gleichartigkeit der Krone hinzuweisen (bitte halten Sie dazu Rücksprache mit Ihrer KZV!).

Gefräste Krone nach optisch elektronischer Abformung

Wird die gefräste metallische Vollkrone einschließlich optisch-elektronischer Abformung nach Nr. 0065 GOZ angefertigt, so ist sie (je nach Präparationstechnik) nach den Nrn. 2200 bzw. 2210 GOZ abzurechnen und damit gleichartig. Mit der optisch-elektronischen Abformung entfällt auch die Modellherstellung im BEL II sowie das Einartikulieren in den Mittelwertartikulator. Digitalisieren, Scannen, Segmentieren und Bearbeiten werden nach der BEB abgerechnet. Die einfache digitale Bissregistrierung ist mit der Nr. 0065 GOZ abgegolten.

AUSGABE: AAZ 10/2024, S. 15 · ID: 50140604

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