FeedbackAbschluss-Umfrage

WirtschaftlichkeitsprüfungMundbehandlung ist nicht gleich Mundbehandlung: Wann ist die BEMA-Nr. 105 berechnungsfähig?

Abo-Inhalt03.09.2024894 Min. Lesedauer

von Jana Brandt, ZMV, individuelles Praxismarketing & Abrechnungsbetreuung InPrA, Sangershausen

| Sie kennen das aus dem Praxisalltag: Bei einem Patienten wird ein Medikament aufgetragen, eine Mundbehandlung nach BEMA-Nr. 105 (Mu) ist nun schnell abgerechnet. Dieses Vorgehen hat jedoch Tücken. In Zeiten knapper Budgets und Regressrisiken ist die BEMA-Nr. 105 ein besonderer Kandidat für Regresse. Wenn Sie die Leistung allzu sorglos abrechnen, riskieren Sie eine Rückforderung. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann die BEMA-Nr. 105 abrechenbar ist und welche Alternativmöglichkeiten es gibt. |

Die BEMA-Nr. 105 ist nicht als „Füllposition“ gedacht!

Die BEMA-Nr. 105 beschreibt die „lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen, Aufbringung von auf der Mundschleimhaut haftenden Medikamenten oder Behandlung von Prothesendruckstellen, je Sitzung“. Ob die Leistung tatsächlich erbracht wurde, lässt sich nicht nachweisen – weder durch Befundveränderung noch durch röntgenologischen Beweis. Der Nachweis für die Abrechnung ist nur über die Dokumentation möglich. Daher wird die BEMA-Nr. 105 auch gern mal zwischendurch als „Füllposition“ berechnet.

Die Berechnung der BEMA-Nr. 105 (Mu) ist für folgende Leistungen ...

... erlaubt:

... verboten:

  • Schleimhauterkrankungen, wie Aphten, Gingivitiden, viralen Infekten wie Herpes, Stomatitis
  • Dekubitus (Cave: 3 monatige Sperre bei Neueingliederung oder nach Reparaturmaßnahmen)
  • Dekubitus im Notfall (keine Sperre, aber Vorsicht bei Garantiefällen)
  • Dentitio difficilis
  • Schleimhautirritationen oder -reizungen aufgrund von Medikamenten oder Allergien
  • Sonstige bakterielle Infektionen
  • Folgebehandlungen im Anschluss an eine Leistung nach Nr. Ä2000 (s. u.)
  • Spülungen von Zahnfleischtaschen
  • Behandlungen von Periimplantitis (durch die fehlende Zahnangabe ist das schwer nachprüfbar)
  • Antibakterielle subgingivale Applikationen von Medikamenten
  • Trauma
  • Verletzungen der Schleimhaut ohne Entzündungen
  • Verbrennungen
  • Iatrogene Verletzungen
  • Rhagaden der Mundwinkel

Was ist wie zu dokumentieren?

Die BEMA-Nr. 105 verlangt zwar keine explizite Zahnangabe. Diese ist jedoch in der Dokumentation ein Muss – gerade wenn intraorale Suprakonstruktionvorhanden sind. Weitere Daten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung:

Praxistipp | Die Dokumentation der Indikation und Art der Mundschleimhauterkrankung kann praxisintern über Codenummern oder Abkürzungen in der Software verkürzt werden. Wichtig ist nur, dass diese Verschlüsselung schnell entschlüsselt werden kann.

  • Indikation (Art der Schleimhauterkrankung oder Dekubitus)
  • Medikament (dieses muss an der Schleimhaut anhaftend sein)
  • Art der Applikation
  • Erst-/Folgebehandlung, Ergebnis der Therapie
  • Ggf. häusliche Empfehlung

Wie oft darf die BEMA-Nr. 105 berechnet werden?

Die BEMA-Nr. 105 ist mengenmäßig unbegrenzt. Oft muss eine Mundschleimhauterkrankung wiederholt behandelt werden. Das löst die o. g. Dokumentation aus. Sinnvoll ist es, das Ergebnis der Therapie und Anweisungen für die häusliche Behandlung zu dokumentieren. Eine reine Sichtkontrolle löst jedoch keine BEMA-Nr. 105 aus, es muss zwingend eine Behandlung stattfinden. Ein Anhaltspunkt dürften die Zahlen des aktuellen Statistischen Jahrbuchs der KZBV sein (online unter iww.de/s11615). Danach wurde im Jahr 2022 bezogen auf 100 Behandlungsfälle die Mu 20,14-mal abgerechnet.

Kein guter Grund: „Das haben wir schon immer so gemacht!“

Die Behandlung nach Leistungsbeschreibung sieht ausschließlich eine medikamentöse Therapie vor, die mit auf der Schleimhaut anhaftenden Medikamenten erfolgt. Insofern ist die strenge Beschreibung der BEMA Mu/105 klar definiert. Dennoch gibt es in einigen Zahnarztpraxen in der täglichen Abrechnungspraxis eine Erweiterung, wann die BEMA Mu/105 berechnet wird. Manche ist hier der Auffassung: „Das haben wir immer schon so gemacht und es gab nie Nachfragen!“ Doch nur, weil eine Praxis in der Vergangenheit diese Leistungen abgerechnet hat, heißt es nicht, dass sie auch zukünftig damit durchkommt. Die BEMA Mu/105 wird gern geprüft. Gibt es bei Ihnen Unregelmäßigkeiten, kann eine Prüfung auch ausgeweitet werden.

Praxistipp | Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) nach. Regionale Auffassungen der KZV können natürlich die eingangs genannte Auflistung der Abrechnungsausschlüsse (rechte Spalte der Tabelle) reduzieren. Insbesondere bei chemischen oder physikalischen Reizen (z. B. Verbrennungen, Verätzungen) kann die KZV den Zugriff auf die BEMA Mu/105 billigen. Dessen sollten Sie sich jedoch bei der KZV versichern, um Regressen vorzubeugen.

Nutzen Sie die Nr. Ä2000 als Alternative!

Einige irrtümlich der BEMA-Nr. 105 zugeschriebenen Indikationen können Sie mittels Nr. Ä2000 GOÄ berechnen. Die Nr. Ä2000 beschreibt die „Erstversorgung einer kleinen Wunde“. Mit dieser Position ist das Medikament und die Therapie nicht vorgeschrieben, es kann also auch eine Spülung der Region sein. Die Nr. Ä2000 ist mit einer Behandlung abgeschlossen, sie beschreibt eine „Erstversorgung“. Notwendige Folgebehandlungen dürfen nach BEMA-Nr. 105 berechnet werden. Zu den Indikationen der Nr. Ä2000 zählen:

  • Traumata
  • Biss-/Schürfverletzungen
  • Verletzungen der Schleimhaut ohne Entzündungen
  • Verbrennungen
  • Iatrogene Verletzungen
  • Rhagaden der Mundwinkel

Wie erfolgt die Berechnung anderer Maßnahmen?

Wird eine Tasche gespült oder werden antibakterielle/antiphlogistische subgingivale Applikationen oder Behandlungen an Implantaten vorgenommen, werden gesetzlich versicherte Patienten auf Basis einer privaten Vereinbarung nach § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) behandelt. Gerade bei Implantaten gehört zu einer optimalen Patientenaufklärung, private Folgeleistungen zu benennen.

Empfehlenswert ist auch das Benennen von groben Kostenschätzungen einer möglichen Therapie, damit der Patient schon mit Summen vertraut ist. Für diesen Fall können Sie fiktive praxisinterne Kostenvoranschläge erstellen und die Kostenleistungen in der Aufklärung nennen.

Bei hartnäckigen Zahnfleischtaschen können Sie die Sachleistung der GKV mit privaten Anteilen ergänzen. Sofern der Patient einverstanden ist, können Spülungen oder subgingivale Applikationen zusätzlich erbracht werden.

Praxistipp | Information ist alles. Wenn Sie diese Leistungen ohne Berechnung erbringen, weisen Sie auf diese Kulanzbehandlung hin. Denn sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt diese Leistung privat vereinbaren wollen, fällt der Patient aus allen Wolken. Das ist verständlich, er kennt diese Leistung nicht als private Leistung und fühlt sich womöglich abgezockt.

Denken Sie an die privaten Begleitleistungen!

Neben der Hauptleistung können zusätzliche private Begleitleistungen anfallen. Nutzen Sie die am Ende des Beitrags genannten Leistungen, auch wenn Sie diese vielleicht „nur“ mit Faktor 1,0 berechnen. Das zeugt von einer transparenten Leistungsberechnung.

Betrachten Sie diese Kalkulation als Mischkalkulation und führen Sie nicht nur die „Hauptleistung“ auf. Mit einer angepassten Faktorgestaltung zwischen 1,0 und 3,5 können Sie auch mit mehreren Positionen Ihr gewünschtes Honorar erreichen.

Mögliche GOZ-Positionen als Haupt-/Begleitleistungen (Auflistung nicht abschließend)

  • 4020 (auch für Spülungen)
  • 4025 (Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn, zzgl. Medikament)
  • § 6 Abs. 1 (Subgingivale medikamentöse antiphlogistische Lokalapplikation, je Zahn)
  • § 6 Abs. 1 (Subgingivale medikamentöse ätherische Lokalapplikation, je Zahn)
  • § 6 Abs. 1 (Subgingivale medikamentöse antibakterielle/antiphlogistische/ätherische Lokalapplikation, je Implantat)
  • 4050/4055 (auch für weiche Beläge)
  • 4060 (Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung nach der Nummer 1040 mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je Zahn, oder Implantat, auch Brückenglied)
  • 2130 (Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration)
  • 0080 (Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich)

AUSGABE: AAZ 10/2024, S. 12 · ID: 50096149

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2024

Bildrechte