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PatientenverwaltungePA für alle – die „neue“ elektronische Patientenakte kommt

Abo-Inhalt18.09.20242130 Min. Lesedauer

| Ab dem 15.01.2025 startet die neue elektronische Patientenakte, die „ePA für alle“. Welche Unterschiede zu dem bisherigen Verfahren bestehen und welche abrechnungstechnischen Sachverhalte zu beachten sind, lesen Sie in diesem Beitrag. |

So funktioniert die neue ePA

Die ePA, auch die neue ePA für alle, ist eine Anwendung der Telematikinfrastruktur (TI).

Wer keine ePA möchte, muss aktiv widersprechen (Opt-out-Verfahren)

Alle gesetzlich Versicherten erhalten von ihrer Krankenkasse künftig eine ePA, ohne dass sie etwas dafür tun müssen. Wer keine ePA möchte, muss gegenüber der Krankenkasse aktiv widersprechen (Opt-out-Verfahren). Zahnarztpraxen benötigen für die neue ePA lediglich ein Update für ihr Praxisverwaltungssystem (PVS). Bislang musste die elektronische Patientenakte von den Patienten aktiv bei ihrer Krankenkasse beantragt werden. Die neue ePA für alle wird deshalb sukzessive Normalität in der Zahnarztpraxis werden. Sie enthält wichtige Gesundheitsdaten (z. B. Befunde, Diagnosen und Therapiemaßnahmen) und strukturierte Informationsobjekte (z. B. Medikationsliste, Zahnbonusheft), die von Zahnärzten und anderen Gesundheitsberufen eingestellt und eingesehen werden können.

Gesundheitsberufe können Patientendaten leichter austauschen

Zahnarztpraxen können bei Versicherten im Rahmen eines Behandlungskontextes automatisch über das PVS auf die neue ePA zugreifen. Das Suchen, Lesen, Herunterladen und Einstellen von Gesundheitsdaten wird über ein neues ePA-Modul im PVS organisiert. Bei gesetzlich Versicherten wird der Behandlungskontext durch das Stecken der Gesundheitskarte (eGK) oder per ePA-App nachgewiesen. Privatversicherte müssen den Zugriff aktiv über ihre ePA-App freigeben.

Durch den schnellen Zugriff auf die Gesundheitsdaten können (Zahn-)Ärztinnen, Apotheker und Pflegekräfte ihre Patientinnen und Patienten noch individueller behandeln und so z. B. die Therapie besser auf Vorerkrankungen abstimmen oder einfacher Koexistenzen zwischen Krankheiten erkennen.

Die Versicherten können ihre ePA selbstständig per App steuern

Versicherte können ihre ePA über eine App ihrer Krankenkasse selbstständig steuern. Hierüber kann z. B. der Zugriff von Zahnarztpraxen auf das Aktenkonto verlängert, eingeschränkt oder zurückgenommen werden. Zudem werden die von Zahnärzten und anderen Gesundheitsberufen eingestellten bzw. aktualisierten Gesundheitsdaten, wie z. B. Befunde, Diagnosen, Medikationspläne, Arztbriefe oder Laborbefunde, in der App verwaltet. Versicherte können mittels der ePA-App einsehen, wer wann auf ihre Daten zugegriffen hat.

Nur der Patient bzw. zugriffsberechtigte Heilberufler können Daten abrufen

Die ePA für alle bekommt eine neue Sicherheitsarchitektur, die nach modernsten Standards funktioniert. Daten werden nur verschlüsselt in die ePA übertragen und sind dort für niemanden erreichbar, nicht einmal für die Krankenkassen als Betreiber des ePA-Aktensystems. Nur die Patienten selbst oder zugriffsberechtigte Heilberufler haben die Möglichkeit, Daten aus der ePA abzurufen. Die Sicherheitsarchitektur verhindert zudem, dass schädliche Daten in die ePA für alle gelangen können.

Überblick über die Funktionen der alten und neuen ePA

Funktion

Bisherige ePA

ePA für alle

Zustimmung der Versicherten

aktive Beantragung

Widerspruch möglich

Nutzung durch Ärzte/Zahnärzte

manuelle Aktivierung

automatisch (Behandlungskontext)

Datennutzung für Forschungszwecke

nein

ab Sommer 2025

Akte durchsuchbar

nein

Medikationsdaten, ab 2026 Volltext

Medikationsliste

nein

enthalten

Digitales Zahnbonusheft

enthalten

enthalten

Einsicht in Protokolldaten

enthalten

enthalten

Einrichten von Vertretern

enthalten

enthalten

Nutzung von Mehrwertdiensten

enthalten

enthalten

Technische Voraussetzungen und Zugriff

Die Praxis muss an die TI angebunden sein und über ein E-Health-Kartenterminal für den Versichertenstammdatenabgleich (VDSM) verfügen. Darüber hinaus muss das Praxisverwaltungssystem (PVS) ab dem 15.01.2025 die neue ePA unterstützen. Ein Update des Konnektors ist nicht erforderlich.

Im Rahmen des Versichertenstammdatenabgleichs (VDSM) kann das PVS beim ePA-Aktensystem eine sog. Befugnis zum Zugriff einrichten, falls der Patient dem nicht widersprochen hat. Dieser Zugriff hält für 90 Tage. Alternativ können die Versicherten auch über die ePA-App ihrer Kasse einen längeren oder kürzeren Zeitraum für den Zugriff für Ihre Praxis einstellen.

Die Daten und Dokumente, wie zum Beispiel aktuelle Befunde oder Röntgenbilder, werden über das Praxisverwaltungssystem (PVS) in die ePA eingestellt. Auch die Ansicht von bereits in die ePA eingestellten Daten und Dokumenten erfolgt über die Praxissoftware. Die konkrete Vorgehensweise ist abhängig vom jeweils eingesetzten PVS.

Was passiert mit den alten ePA?

Es gibt keine Übergangsphase für Patienten, die bereits heute eine ePA haben. Ab dem 15.01.2025 werden die alten ePA-Konten nicht mehr erreichbar sein. Die betreffenden Patienten müssen den Umzug der Akte vom alten in das neue System einmal in der ePA-App ihrer Kasse anstoßen. Dabei werden die Dokumente von der alten in die neue Akte übertragen.

Rechtliche Fragen

Schon heute sind Zahnarztpraxen verpflichtet, die ePA zu befüllen. Diese Aufgabe können Zahnärzte an das Praxispersonal delegieren. Mit der „ePA für alle“ wird es allmählich mehr Patienten geben, die eine ePA nutzen. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) geht davon aus, dass bis Ende 2025 vier von fünf Versicherten (80 Prozent) eine ePA nutzen. Damit wird die neue „ePA für alle“ sehr viel präsenter im Behandlungsalltag werden.

Gibt es eine Vergütung?

Die Aufwendungen für die Weiterentwicklung der TI-Anwendungen sind in der monatlichen TI-Pauschale, wie das BMG sie mit Wirkung zum 01.07.2023 festgelegt hat, dem Grunde nach enthalten und werden nicht durch Einzelpauschalen erstattet. Die Erstbefüllung sowie die Aktualisierung der ePA, bspw. durch Eintragung eines eZahnbonusheft-Eintrags, sind jedoch abrechenbare Einzelleistungen, die bereits seit einiger Zeit in den Leistungskatalog des BEMA aufgenommen sind. Folgende Gebührenpositionen stehen zur Verfügung:

BEMA-Nr. ePA1 – Inhalt und Bewertung

BEMA-Nr.

Leistungsbeschreibung

Bewertung

ePA1

Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte

4 Punkte

Bestimmungen zur BEMA-Nr. ePA1

  • 1. Die Leistung nach Nr. ePA1 umfasst
    • die Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung von versorgungsrelevanten zahnmedizinischen Informationen oder Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung des Versicherten für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation in der elektronischen Patientenakte (Daten nach § 341 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB V) auf Verlangen des Versicherten,
    • die Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die elektronische Patientenakte entgegenstehen,
    • die Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten,
    • die Einholung der Einwilligung des Versicherten in den Zugriff auf Daten in dessen elektronischer Patientenakte.
  • 2. Die Leistung nach Nr. ePA1 ist einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifend nur einmal je Versicherten und elektronischer Patientenakte abrechenbar.
  • 3. Die Leistung nach Nr. ePA1 ist nicht neben der Leistung nach Nr. ePA2 abrechenbar.
BEMA-Nr. ePA2 – Inhalt und Bewertung

BEMA-Nr.

Leistungsbeschreibung

Bewertung

ePA2

Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte

2 Punkte

Bestimmungen zur BEMA-Nr. ePA2

  • 1. Die Leistung nach Nr. ePA2 umfasst
    • die Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung von versorgungsrelevanten zahnmedizinischen Informationen oder Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung des Versicherten für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation in der elektronischen Patientenakte (Daten nach § 341 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB V) auf Verlangen des Versicherten,
    • die Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die elektronische Patientenakte entgegenstehen,
    • die Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten,
    • die Einholung der Einwilligung des Versicherten in den Zugriff auf Daten in dessen elektronischer Patientenakte.
  • 2. Die Leistung nach Nr. ePA2 ist höchstens einmal je Sitzung abrechenbar.
  • 3. Die Leistung nach Nr. ePA2 ist nicht neben der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte nach Nr. ePA1 abrechenbar.

In diesem Zusammenhang sind auch der elektronische Medikationsplan und der Notfalldatensatz zu nennen, die ggf. in die ePA aufgenommen werden können.

BEMA-Nr. eMP

BEMA-Nr.

Leistungsbeschreibung

Bewertung

eMP

Aktualisierung elektronischer Medikationsplan

3 Punkte

Bestimmungen zur BEMA-Nr. eMP

  • 1. Die Leistung nach Nr. eMP ist für die Aktualisierung eines elektronischen Medikationsplans in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel einmal je Sitzung abrechenbar.
  • 2. Die Aktualisierung des elektronischen Medikationsplans soll auf den elektronischen Notfalldatensatz übertragen werden, soweit ein solcher vorhanden und die vorliegende Information zu aktualisieren ist. In diesem Fall können die Leistungen nach den Nrn. eMP und NFD bezogen auf denselben Sachverhalt nicht nebeneinander abgerechnet werden.
  • 3. Vor dem Zugriff auf die Daten des elektronischen Medikationsplans ist die Einwilligung des Versicherten einzuholen und in der Patientenakte zu dokumentieren.
BEMA Nr. NFD

BEMA-Nr.

Leistungsbeschreibung

Bewertung

NFD

Aktualisierung Notfalldatensatz

6 Punkte

Bestimmungen zur BEMA-Nr. NFD

  • 1. Die Leistung nach Nr. NFD ist für die Aktualisierung eines elektronischen Notfalldatensatzes einmal je Sitzung abrechenbar.
  • 2. Die Aktualisierung des elektronischen Notfalldatensatzes soll auf den elektronischen Medikationsplan übertragen werden, soweit ein solcher vorhanden und die vorliegende Information zu aktualisieren ist. In diesem Fall können die Leistungen nach den Nrn. eMP und NFD bezogen auf denselben Sachverhalt nicht nebeneinander abgerechnet werden.
  • 3. Vor dem Zugriff auf den Notfalldatensatz ist die Einwilligung des Versicherten einzuholen und in der Patientenakte zu dokumentieren.

Wo finde ich weitere Informationen?

Ein umfangreiches Informationsangebot finden Zahnarztpraxen auf den Internetseiten der gematik (gematik.de). Die gematik hält für Zahnärzte einen Downloadbereich mit Infomaterialien, Erklärvideos und Grafiken bereit (online unter iww.de/s11569). Weitere Infos gibt es bei der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (kzbv.de) sowie bei den jeweiligen PVS-Herstellern.

Die konkrete Benutzung der neuen ePA ist abhängig von der Menüführung im Primärsystem. Für eventuelle Schulungen oder Informationen für den technischen Umgang mit der neuen ePA sollte sich die Praxis daher an den jeweiligen Hersteller des Systems oder auch den IT-Dienstleister wenden.

Weiterführende Hinweise
  • Vergütung von TI-Anwendungen: drei neue Leistungen im BEMA zum 01.01.2022 (AAZ 02/2022, Seite 5 ff.)
  • Änderungen im BEMA – Beschluss des Bewertungsausschusses zur ePA1 und Weiteres (AAZ 10/2022, Seite 4)

AUSGABE: AAZ 10/2024, S. 5 · ID: 50153512

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