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KassenabrechnungKZVB konkretisiert Abrechnung digitaler Leistungen bei Aufbissbehelfen
| Bekanntermaßen dürfen digitale Leistungen bei Aufbissbehelfen nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berechnet werden. Einzelne KZVen bieten Praxen mit Intraoralscannern dazu verschiedene Optionen an. Die KZVB-Projektgruppe hat aktuell für die Zahnärzte in Bayern eine Stellungnahme mit Lösungsansätzen publiziert. Ob dies rechtlich haltbar ist, wird von höherer Stelle zu prüfen sein. |
Die optisch-elektronische Abformung nach Nr. 0065 GOZ ...
Der GKV-Leistungskatalog enthält keine Gebührenziffer für eine optisch-elektronische (digitale) Abformung. In der GOZ gibt es dafür seit dem 01.01.2012 die Nr. 0065 GOZ (Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich; 2,3-fach, 10,35 Euro).
... darf in Bayern privat vereinbart werden
Bayerische Zahnärzte dürfen gesetzlich Versicherten im Rahmen von Aufbissbehelfen zurzeit eine digitale Abformung nach Nr. 0065 GOZ für eine diagnostische Auswertung und Planung als Privatleistung anbieten. Entscheidet sich der Patient nach Kostenaufklärung dafür, wird eine Privatvereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag - Zahnärzte (BMV-Z) geschlossen.
Neben der Nr. 0065 GOZ kann eine PC-gestützte Auswertung zur Diagnose oder Planung gem. § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden.
Laut der KZVB-Projektgruppe fällt die BEMA-Nr. 7b (vorbereitende Maßnahmen b) Abformung, Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung) in diesem Fall nicht an und kann somit auch nicht abgerechnet werden. Eine Mehrkostenvereinbarung ist nicht möglich.
Digitale Abformungen und Modelle privat berechnungsfähig?
Die digitale Abformung nach Nr. 0065 GOZ und ggf. gedruckte Modelle gem. § 9 GOZ können derzeit in Bayern dem gesetzlich versicherten Patienten nach Kostenaufklärung und Privatvereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z privat in Rechnung gestellt werden. Bei der Datenübermittlung an die KZVB ist von der Praxis ein entsprechender Hinweis auf die digitale Abformung im KZVB-internen Hinweisfeld zu vermerken.
Zahntechnische Leistungen sind nach § 9 GOZ und BEL II abrechenbar
Gedruckte Modelle können GKV-Patienten zurzeit nach § 9 GOZ privat berechnet werden. Die Berechnungen der Modellmontage im Mittelwertartikulator und des Aufbissbehelfs sind nach dem BEL II abrechenbar. Dabei sind die Leistungsinhalte der jeweiligen BEL-Leistungen zu berücksichtigen.
AUSGABE: AAZ 10/2024, S. 9 · ID: 50086857