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ZahnersatzProthetische Mischfälle erkennen und korrekt berechnen – ein Praxisbeispiel

Abo-Inhalt18.03.2024414 Min. LesedauerVon Yvonne Lindner, ZMV, Referentin, Fachgutachterin, Hundhaupten

| Teleskopversorgungen gehören in der Zahnarztpraxis heute zum Tagesgeschäft. Sie bieten den Patienten viele Vorteile, u. a. ein ästhetisches Erscheinungsbild, hohen Tragekomfort, gute Verträglichkeit sowie die problemlose und kostengünstige Erweiterung bei weiterem Zahnverlust. Schwierig wird es, wenn verschiedene Versorgungsarten einer definitiven prothetischen Versorgung zugeordnet werden müssen. Wie dies bei der Abrechnung zu unterscheiden ist, zeigt dieses Beispiel. |

Befund und Therapieplanung

Eine 69-jährige GKV-Patientin stellt sich in der Praxis vor. Der Befund zeigt mehrere ersetzte, aber erneuerungsbedürftige Zähne im Oberkiefer. Nach eingehender Beratung entscheidet sich die Patientin für eine Teleskopprothese auf den Ankerzähnen 12, 11, 22 mit vestibulärer Verblendung aus Nichtedelmetall (NEM). Zusätzlich kommen funktionsanalytische Leistungen zum Einsatz.

AAZ_Grafik-HKP_49913206.eps (Bild: IWW Institut)
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Bild: IWW Institut

Diese Festzuschüsse erhält die Patientin

Die Patientin erhält sehr gut honorierte Festzuschüsse, durch die Regelung des zusätzlichen Anspruchs eines Brückenzuschusses im Oberkiefer bei gleichzeitigem Vorliegen eines fehlenden Schneidezahnes.

Befunde und Festzuschüsse zum Beispiel

Befund-Nr.

Zahn/Gebiet

Anzahl

3.1

OK

1

2.1

21

1

2.7

11–22

3

1.1

12

1

1.3

12

1

  • Festzuschussbefund 3.1: Alle zahnbegrenzten Lücken, die nicht den Befunden nach den Nummern 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen, oder Freiendsituationen (Lückensituation II), je Kiefer
  • Festzuschussbefunde 2.1 und 2.7: Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nummer 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den Befunden der Nummern 2.1 oder 2.2 ansetzbar.
  • Festzuschussbefunde 1.1 und 1.3: Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit, je Zahn. Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit im Verblendbereich (15 bis 25 und 34 bis 44), je Verblendung für Kronen (auch implantatgestützte)

Der Heil- und Kostenplan (HKP) ist zweigeteilt

Da die Regelversorgung eine Krone sowie eine Brückenversorgung darstellt, die Patientin sich aber für Teleskope entschieden hat, ist der HKP zweigeteilt.

Regelversorgung

Die BEMA-Honorierung kann u. U. um die BEMA-Nr. 7b gekürzt werden, falls keine Planungsmodelle erforderlich sind. Honorarmindernd ist das häufig nur einfache Ansetzen der BEMA-Nr. 98a. Da es sich um eine Kombinationsversorgung handelt, bei welcher eine Überabformung durchgeführt wird, ist der zweifache Ansatz korrekt. Alternativ setzen einige Praxen (zusätzlich) den Intraoralscan ein, wobei das Honorar der Abformung sitzungsgleich mit der BEMA-Nr. 98a entfällt und durch die Nr. 0065 GOZ, je Kieferhälfte/Frontzahnbereich ergänzt wird, zzgl. BEB-Chairside-Leistungen.

Kostenberechnung BEMA-Z

BEMA-Nrn.

Zahn/Gebiet

Anzahl

19

12, 11, 22

3

7b

1

89

1

98a

OK

2

98g

OK

1

96c

OK

1

Teleskope

Das Honorar für die Teleskope ist der GOZ zuzuordnen. Der Mehraufwand, u. a. durch zusätzliche Einproben, ist über eine Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 GOZ abzubilden.

Kostenberechnung GOZ

GOZ-Nrn.

Zahn/Gebiet

Anzahl

5040

12, 11, 22

3

Erläuterungen zum HKP

Die Besonderheit des dargestellten Beispiels zeigt sich in der Zusammenführung der verschiedenen Versorgungsarten.

Brückenteil 11–22: andersartige Versorgung

Der Brückenteil 11–22 ist primär als andersartige Versorgung zu sehen, da die Versorgungsart wechselt von festsitzendem Zahnersatz (Brücke) in Kombinationszahnersatz (Teleskopprothese). Zu beachten sind dabei die Ausführungen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV). Demnach ist die Versorgungsart in diesem Fall kiefergebunden zu betrachten.

Rest der Versorgung: gleichartige Versorgung

Der Rest der Versorgung, d. h. die Prothese mit der Teleskopkrone 12, ist als gleichartige Versorgung zu betrachten, da statt der Krone ein Teleskop angefertigt wird.

Merke |

  • Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) vertritt die Meinung, dass das zahntechnische Werkstück als eine Versorgung insgesamt zu sehen ist bzw. kiefergebunden zu betrachten ist und stuft diese Versorgung insgesamt als gleichartige Versorgung ein, obwohl sie einen Teil Andersartigkeit enthält.
  • Das dargestellte Beispiel hat Modellcharakter. Leistungsberechnungen sind individuell und patientenbezogen nach vollständiger Leistungserbringung zu liquidieren. Die Abrechnung erfolgt via DTA über die zuständige Landes-KZV.

Zusätzliche funktionsanalytische Leistungen

Nach der geltenden ZE-Richtlinie 33 gehören funktionsanalytische- und funktionstherapeutische Leistungen (FAT/FTL) wie z. B. ein Gesichtsbogen nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Dementsprechend sind diese Leistungen privat nach § 8 Abs. 7 BMV-Z mit der Patientin zu vereinbaren.

Diese Kalkulation ergänzt den geschätzten Eigenanteil des HKP. Nach Auffassung der KZBV dürfen funktionsanalytische Leistungen nicht auf dem HKP Teil II gelistet werden.

Kostenplanung Privatleistungen nach § 8 Abs. 7 GOZ*

GOZ-Nrn.

Leistungsbeschreibung

Anzahl

Analog

CMD-Screening

1

8000

Klinische Funktionsanalyse

1

8020

Arbitäre Scharnierachsenbestimmung

1

8050

UK-Registrierung, halbindividueller Artikulator, je Sitzung

1

8010

Registrieren gelenkbezüglicher Zentrallage

1–2

6190

Gespräch schädliche Gewohnheiten / Dysfunktion

1

AUSGABE: AAZ 4/2024, S. 8 · ID: 49913206

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