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KFODie Nr. 0065 GOZ in der KFO mit GKV-Patienten privat vereinbaren: Diese Möglichkeiten haben Sie
| Seit dem 01.07.2023 haben Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die Möglichkeit, eine GKV-Sachleistung freiwillig um Mehr- bzw. Zusatzleistungen zu ergänzen (AAZ 08/2023, Seite 4). Vor allem bei der digitalen Abformung nach 0065 GOZ gibt es dabei einige Besonderheiten. |
Rechtsgrundlage sind die Anlagen B und 14a BMV-Z
Am 24.04.2023 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) einen Katalog an Mehr- bzw. Zusatzleistungen beschlossen (AAZ 06/2023, Seite 1, Abruf-Nr. 49484511), der als Anlage B im Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) hinterlegt ist. Dieser Katalog hat abschließenden Charakter. Auch ein Formular für eine Zusatzvereinbarung (Vordruck 4d) ist im BMV-Z (Anlage 14a) in den BMV-Z enthalten (iww.de/s8062). Auf diesem Formular sind Mehr-, Zusatz- und andere Leistungen mit einem „M“, „Z“ oder „A“ zu kennzeichnen. Dabei dürfen nur die Leistungen aus Anlage B vereinbart werden.
Die Nr. 0065 GOZ als Mehr- und Zusatzleistung
In Anlage B zum BMV-Z ist die Nr. 0065 GOZ (Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) zugleich als Mehrleistung und Zusatzleistung aufgeführt:
- 1. Als Mehrleistung „Digitale Abformung, Bissnahme in habitueller Okklusion für das Erstellen von dreidimensional orientierten Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung, entsprechend BEMA-Nr. 7a in Verbindung mit Abrechnungsbestimmung Ziffer 2“ wird die Nr. 0065 GOZ mit der BEMA-Nr. 7a gegengerechnet, die Differenz trägt der Patient.Mehrleistung: Der Patient zahlt Nr. 0065 GOZ minusBEMA-Nr. 7a
- 2. Als Zusatzleistung „Über die in der BEMA-Leistung gesetzten quantitativen Grenzen und über die Mehrleistung hinausgehende vorbereitende Maßnahmen“ wird die Nr. 0065 GOZ ohne Abzug der BEMA 7a aufgeführt, wenn zusätzliche Modelle erforderlich sind, die als Diagnostik-/Planungs-/Auswertungsmodelle privat vereinbart werden. In diesen Fall trägt der Patient die Kosten ohne Abzug der BEMA-Leistung die Kosten.Zusatzleistung:Der Patient zahlt Nr. 0065 GOZ ohne Abzüge
Weitere Option: Die Nr. 0065 als „andere Leistung“
Weitere Leistungen mit Bezug zur Nr. 0065 GOZ sind im Katalog nicht vorgesehen. Es gibt jedoch noch eine dritte Möglichkeit, welche die Nr. 0065 GOZ auslösen kann. Da diese aber in Anlage B BMV-Z nicht als Mehr- bzw. Zusatzleistung gelistet ist, muss sie als „andere Leistung“ ausgewiesen werden:
- 3. Als digitale Abformung für die Herstellung eines Gerätes. Werden im Rahmen der Herstellung oder Eingliederung digitale Abformungen notwendig, z. B. bei einem digitalen Workflow, ist dies im Katalog nicht ausgewiesen und muss als „andere Leistungen“ vereinbart werden.Beispiel: digitale Abformung eines Geräts
Die korrekte Kennzeichnung und andere wichtige Fragen
Allein die Nr. 0065 GOZ zeigt deutlich, dass die Auflistung im Katalog „kieferorthopädischer Mehrleistungen und Zusatzleistungen“ kritisch betrachtet werden und die Vereinbarung korrekt gekennzeichnet werden muss:
Beispiele für die richtige Kennzeichnung | ||
M | 12 x 0065, digitale Abformung zur 7a, | abzüglich 3x BEMA 7a |
Z | 4 x 0065, 4. Analyse (z. B. 2. Zwischenanalyse oder Vorschau) | kein Abzug BEMA |
A | 4 x 0065, digitale Abformung zur Herstellung/Druck Schablone indirektes Kleben | kein Abzug BEMA |
Häufig gestellte Fragen aus der Zahnarztpraxis |
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Dies gilt für die Archivierung von Modellen
In den KFO-Richtlinien ist die Vorgabe für die Modelle deutlich beschrieben: „Gebissmodelle des Ober- und Unterkiefers mit fixierter Okklusion und dreidimensional orientiert (Planungsmodell) einschließlich Analyse. Das Modell des einzelnen Kiefers muss neben der genauen Darstellung der Zähne und des Alveolarkammes auch die Kieferbasis und die Umschlagfalte der Gingiva abbilden.“ Auch digitale Modelle müssen diese Vorgaben erfüllen.
Da eine digitale Abformung die Archivierung von Modellen vermeiden soll, ist ein 3-D-Ausdruck oder Fräsvorgang gerade nicht vorgesehen. Gutachter können jedoch die Modelle anfordern. Für diesen Fall ist eine Kostenübertragung für Ausdruck/Fräsen auf den Patienten nicht vorgesehen.
Praxistipp | Planen Sie Kosten für 3-D-Ausdruck/Fräsen für Anfangs- und Abschlussmodelle in den Vertrag der Mehrkosten als Laborkosten ein. Für den 3-D-Ausdruck/Fräsvorgang haben Sie somit die Kosten abgesichert und können nun folgende Möglichkeiten nutzen:
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AUSGABE: AAZ 4/2024, S. 6 · ID: 49949587