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KassenabrechnungÄnderungen im BMV-Z: Partner vereinbaren neue Ausfüllhinweise und EBZ-Regelungen

Abo-Inhalt20.03.2024340 Min. Lesedauer

| Die Partner des Bundesmantelvertrags (BMV-Z) haben per Rundschreiben über die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV; (online unter iww.de/s10498) ihre 46. Änderungsvereinbarung (ÄndV) zum BMV-Z (online unter iww.de/s10497) bekannt gegeben. Diese enthält vor allem Regelungen zum Antrags- und Genehmigungsverfahren bei Zahnarzt- und Kassenwechsel in den Bereichen KFO, PAR und Zahnersatz. Daneben sind teils neue, teils aktualisierte Ausfüllhinweise zu den Vordrucken und eFormularen aufgenommen sowie Anpassungen der Grundsatzvereinbarung zum Elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) beschrieben worden. Des Weiteren soll der vom Bewertungsausschuss beschlossene Katalog kieferorthopädischer Mehrleistungen und Zusatzleistungen Bestandteil des BMV-Z werden. AAZ fasst die wesentlichen Änderungen zusammen. |

1. Allgemein

Bezüglich der Überweisungen durch Zahnärzte, welche nach wie vor auf dem Arzneiverordnungsblatt erfolgen, wird klargestellt, dass die Überweisungen alle Angaben des Personalienfelds enthalten müssen. Wie gehabt ist das Formular mit Unterschrift und Stempel des Vertragszahnarztes zu versehen und muss den Grund der Überweisung enthalten.

2. KBR

Zur Behandlungsplanung bei Verletzungen im Bereich des Gesichtsschädels (also echter Kieferbruch-Leistungen; AAZ 09/2022, Seite 2 ff.) ist nun auch im Vertrag geregelt, dass die Anzeige KBR alle Leistungen umfassen muss, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Behandlung erfolgen, z. B. auch Verbandsplatten, Schienungen, Aufbissbehelfe und etwaige konservierend-chirurgische Leistungen. In den Ausfüllhinweisen (Anlage 14b) war diese Vorgabe schon enthalten.

3. Kieferorthopädie

Für die Kieferorthopädie (KFO) sind folgende Änderungen vorgesehen.

Abrechnung des Intraoralscans

Für die digitale Abformung wird klargestellt, dass vorbereitende Maßnahmen gemäß BEMA-Nr. 7 a, die digital erfolgen, zusätzlich mit dem Buchstaben „D“ zu kennzeichnen sind, also als BEMA-Nr. 7aD.

Abrechnung bei Therapieänderung KFO

Im Falle einer Therapieänderung sind diejenigen Leistungen, die innerhalb des laufenden Quartals vor dem Datum der Genehmigung der Therapieänderung erbracht wurden, auf dem ursprünglichen Behandlungsplan abzurechnen. Auf den Therapieänderungsplan hin sind diejenigen Leistungen abzurechnen, die innerhalb des laufenden Quartals ab dem Datum der Genehmigung der Therapieänderung erbracht wurden. Leistungen nach den BEMA-Nrn. 119/120, die innerhalb des laufenden Quartals der Genehmigung der Therapieänderung erbracht wurden, können entweder über den ursprünglichen Behandlungsplan oder den Therapieänderungsplan abgerechnet werden. Es darf insoweit nicht zu einer Doppelabrechnung kommen.

Abrechnung bei Vertragszahnarztwechsel mit Einstieg in die Behandlung

Bei einem Vertragszahnarztwechsel rechnet der vorherige Vertragszahnarzt alle kieferorthopädischen Leistungen ab, die bis zum Zeitpunkt des Vertragszahnarztwechsels bei dem jeweiligen Versicherten erbracht wurden. Der neue Vertragszahnarzt rechnet alle Leistungen ab, die ab dem Einstieg in die Behandlung bei dem jeweiligen Versicherten erbracht wurden. Die Abrechnung eines Abschlags nach den BEMA-Nrn. 119/120 darf bezogen auf einen Versicherten nur einmal gegenüber der Krankenkasse erfolgen. Hierzu bedarf es noch Änderungen des Prüfmoduls; daher tritt diese Änderung erst zum 01.07.2024, also für die Abrechnung des III. Quartals dieses Jahres, in Kraft.

Zusätzlich werden in Anlage 4 die Regelungen zur Antragstellung und Genehmigung bei Zahnarztwechsel mit Neuplanung oder Einstieg in die Behandlung, bei Kassenwechsel und bei Therapieänderung ergänzt. Anders als bisher sind ab dem 01.01.2025 bei einem Antrag auf Einstieg in die Behandlung keine klinischen Daten des Patienten mehr mitzuliefern, da diese der Krankenkasse bereits vorliegen.

4. PAR

Es werden die Regelungen zur Abrechnung der PAR in Ziffer 5.2. der Anlage 1 präzisiert. Zusätzlich werden erstmals Regelungen zum Zahnarztwechsel festgelegt: „Bei einem Vertragszahnarztwechsel rechnet der vorherige Vertragszahnarzt alle parodontologischen Leistungen ab, die bis zum Zeitpunkt des Vertragszahnarztwechsels bei dem jeweiligen Versicherten erbracht wurden. Der neue Vertragszahnarzt rechnet alle Leistungen ab, die ab dem Einstieg in die Behandlung bei dem jeweiligen Versicherten erbracht wurden.“

Zur Abrechnung bei einer chirurgischen Therapie (CPT) wird eine neue Ziffer 5.3 eingefügt: „In Fällen, in denen der Versicherte zur Durchführung der CPT an eine andere Praxis überwiesen wird, rechnet der die chirurgische Parodontitistherapie durchführende Vertragszahnarzt die erbrachten Leistungen nach den BEMA-Nrn. CPT a und CPT b ab. Bei der Abrechnung ist zusätzlich die [lebenslange] Zahnarztnummer des überweisenden Vertragszahnarztes anzugeben. Die Abrechnung der BEMA-Nr. BEV durch den die Überweisung annehmenden Vertragszahnarzt ist ausgeschlossen.“

Die Anlage 5 BMV-Z erhält nun ebenfalls Vorgaben für den Fall der Überweisung zur CPT und Klarstellungen zur Verlängerung der UPT-Maßnahmen. Zudem werden erstmals Regelungen zur Antragstellung und Genehmigung bei Zahnarztwechsel mit Neuplanung oder Einstieg in die Behandlung und beim Kassenwechsel aufgenommen. Wegen der erforderlichen Vorlaufzeit bei der Programmierung des EBZ werden Zahnarzt- und Kassenwechsel erst ab dem 01.01.2025 auf elektronischem Wege der Krankenkassen gemeldet werden können.

5. Zahnersatz

In Anlage 6 BMV-Z werden (teils klarstellende) Bestimmungen zum Fall eines Zahnarztwechsels während der laufenden Behandlung sowie eine Regelung zum Antrags- und Genehmigungsverfahren bei einem Kassenwechsel aufgenommen. Diese soll ebenfalls zum 01.01.2025 im EBZ umgesetzt sein.

6. Formulare und eFormulare

Diverse Änderungen betreffen die Anlagen 14a–d BMV-Z, in denen es um die Formulare bzw. elektronischen Formulare und deren Ausfüllhinweise geht:

Fazit und Praxistipp | Die meisten Regelungen der ÄndV treten am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft. Die KZVen werden ihre Mitglieder zeitnah informieren. Einige Regelungen, die technische Anpassungen im EBZ erfordern, werden wegen der erforderlichen Vorlaufzeit erst zum 01.01.2025 in Kraft treten (z. B. Bestimmungen zum Zahnarzt- und Kassenwechsel). Die KZBV hat zwischenzeitlich den entsprechend überarbeiteten BMV-Z (PDF, 316 Seiten, Stand: 20.02.2024) zum Download auf ihrer Webseite zur Verfügung gestellt (online unter iww.de/s10496) Laden Sie sich den neuen BMV-Z herunter. Setzen Sie sich mit den geänderten formellen Vorgaben auseinander und verfolgen Sie deren Umsetzung im eigenen Praxisverwaltungssystem. So vermeiden Sie Fehler bei der Antragstellung und somit Zeitaufwand bei evtl. Klärungen mit Krankenkassen oder bei der Abrechnung mit den KZVen.

  • So werden bspw. in Anlage 14b, Teil A, die Vorgaben zum Personalienfeld um einen Hinweis zur Angabe im Feld für die Zahnarztnummer bei Assistenten und in ermächtigten Einrichtungen beschäftigten Zahnärzten ergänzt.
  • Teil B erhält Ausfüllhinweise zu Vordruck 3e (Direktabrechnung Zahnersatz), eine Klarstellung zum Ausstellungsdatum bei Vordruck 5e (PAR bei Versicherten nach § 22a SGB V) sowie eine Ergänzung der Ausfüllhinweise zu Muster 2 (Verordnung von Krankenhausbehandlung) aufgrund der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie.
  • Die Anlage 14c wird um die Abbildung des eFormulars 5d (Antrag auf Verlängerung der UPT) ergänzt. Zudem werden die Abbildungen aller anderen eFormulare aktualisiert und damit auf den Stand 01.10.2023 gebracht.
  • Das Vorwort der Anlage 14d erhält einen ergänzenden Hinweis zur Nutzung der per Stylesheet ausgedruckten eFormulare, z. B. in Störfällen. Danach sind die Formulare bei Nutzung der per Stylesheet ausgedruckten eFormulare zu einem der genannten Zwecke je nach Bedarf, soweit erforderlich ggf. manuell zu befüllen (z. B. Datum, Unterschrift, Stempeldaten, Genehmigungsvermerke der Krankenkasse).
  • Die Ausfüllhinweise zu den eFormularen 2 (Kieferbruch, Kiefergelenkserkrankung), 3 (HKP) und 4 (KFO) werden aktualisiert, diejenigen zu den eFormularen 5a (PAR-Status Blatt 1), 5b (PAR-Status Blatt 2), 5e (Anzeige PAR § 22a SGB V) und MIT 8 (Mitteilung über eine chirurgische Therapie) erstmalig aufgenommen.

AUSGABE: AAZ 4/2024, S. 3 · ID: 49958103

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