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ProthetikKlinischer Fall: mehrfache Wiederherstellung eines Locators bei einem 75-jährigen Patienten

Abo-Inhalt04.03.20241065 Min. LesedauerVon Isabel Baumann, Betriebswirtin (Dipl. VWA), Praxismanagerin, Mülsen

| Die Befestigung von Vollprothesen auf Implantaten mittels Locator ist eine beliebte Versorgungsform. Unter Umständen kann es notwendig werden, einen Locator vollständig zu erneuern, das Primär- oder Sekundärteil des Locators auszutauschen oder einen Retentionsring zu wechseln. Wie die einzelnen Varianten abgerechnet werden, zeigt dieser Praxisfall. |

Untersuchung ergibt mehrfachen Reparaturbedarf

Ein 75-jähriger gesetzlich versicherter Patient stellt sich im Rahmen der jährlichen Untersuchung in der Praxis vor. Bei der eingehenden Untersuchung wird festgestellt, dass der Locator an 43 vollständig (Matrize und Patrize) ausgewechselt werden muss. Zusätzlich muss am Locator 33 das Sekundärteil (Matrize) ausgetauscht werden. Im Unterkiefer liegt ein Ausnahmefall gemäß Zahnersatzrichtlinie 36b vor (atrophierter Kiefer). Des Weiteren muss im Oberkiefer an dem Locator 23 der Retentionsring getauscht werden.

Behandlungsablauf *

Datum

Zahn

Leistungsbeschreibung

BEMA

GOZ

07.02.

Eingehende Untersuchung

01

Eingehende Beratung zum Austausch des Retentionsrings an 23 und die vollständige Erneuerung des Locators 43 sowie der Austausch der Matrize an dem Locator regio 33

OK, UK

Beratung über Versorgungsnotwendigkeit und Therapiealternativen

Aufstellung schriftlicher Heil- und Kostenplan

Aufklärung über private Begleitleistungen und erstellen einer Privatvereinbarung nach § 8 Abs. 7 GOZ

Ä1

14.02.

Genehmigung über EBZ liegt vor. Für die Wiederherstellung im Unterkiefer gewährt die Krankenkasse einmal den Festzuschuss 7.7

43

Entfernen weicher Beläge

4050

UK

Abformung mit Alginat für Wiederherstellungsmaßnahme

Material

15.02.

43

Entfernen der defekten Locatorpatrize

43

Versiegelung der Implantatinnenräume

§ 6 Abs. 1

43

Auswechseln von Aufbauelementen im Reparaturfall (Einbringen der neuen Locatorpatrize mit Abutment) Befestigungsschraube Novaloc Locator

9060

43

Eingliederung des neuen Locators (Matrize und Patrize) und Eingliederung der wieder hergestellten Prothese mit Abformung

5080 + 5030 + 5260

33

Erneuerung der Matrize (Extraorale Verklebung durch Zahntechniker

5080

23

Austausch Retentionsring, Wiederherstellung ohne Abformung

5090 + 5250

22.02.

OK/UK

Nachkontrolle

Erläuterungen

Nachfolgend erläutern wir die Leistungspositionen und geben Hinweise zur Abrechnung.

07.02.

Die eingehende Untersuchung nach BEMA-Nr. 01 (U) ist einmal je Kalenderhalbjahr, frühestens jedoch nach vier Monaten berechenbar. Im Leistungsumfang der BEMA-Nr. 01 (U) ist die Beratung bereits enthalten, somit kann die Beratung nicht zusätzlich nach Nr. Ä1 berechnet werden.

Für das Aufstellen eines schriftlichen Heil- und Kostenplanes (HKP) kann keine BEMA-Nr. berechnet werden. Der Versicherte hat nach Feststellung des zahnmedizinischen Befundes sowie einem Aufklärungsgespräch Anspruch auf einen kostenfreien HKP mit der besprochenen Therapieplanung.

Praxistipp | Es ist empfehlenswert, den eHKP an die gesetzliche Krankenkasse zu senden, da bei der Berechnung der Festzuschüsse je KZV-Bereich und Krankenkasse Unterschiede bestehen:

  • Gemäß Festzuschusskonferenz vom 19.04.2013 sind für alle mit den Implantaten in Verbindung stehenden Teile grundsätzlich keine Festzuschüsse ansetzbar. Allerdings steht bei der Erneuerung der Matrize und Patrize die Wiederherstellung der Versorgung im Vordergrund, sodass die Befund-Nr. 7.7 ansatzfähig ist.
  • Wichtig | Die Entscheidung, ob der Festzuschuss gewährt wird, ist Sache der Krankenkasse.
  • Für den Austausch von Retentionsringen ist in einigen KZV-Bereichen und bei einigen Krankenkasse (so z. B. AOK Plus Sachsen) kein Festzuschuss ansatzfähig, da für die Wiederherstellung von Verbindungselementen an Implantaten keine Festzuschüsse ansetzbar sind. Im Oberkiefer liegt keine Ausnahmeindikation vor und die Leistung ist privat zu berechnen. Die gesetzlichen Krankenkassen können jedoch ggf. eine Einzelfallentscheidung treffen und im Ausnahmefall den Festzuschuss 7.7 für den Austausch von Retentionsringen am Locator genehmigen.

Aufgrund des atrophierten Unterkiefers greift die Ausnahmeregelung der Zahnersatzrichtlinie 36b und die Wiederherstellung im Unterkiefer ist eine gleichartige Versorgung.

Die Privatleistungen werden gemäß § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) schriftlich mit dem Patienten vereinbart. Die Beratung zu den Privatleistungen ist nach Nr. Ä1 berechnungsfähig.

14.02.

Nach dem Versand des Heil- und Kostenplans und der Genehmigung durch die Krankenkasse per EBZ kann mit der Wiederherstellung der Funktion der Prothesen begonnen werden.

Das Entfernen weicher Beläge ist nicht im Sachleistungskatalog der GKV enthalten und wird mit dem Patienten privat nach § 8 Abs. 7 BMV-Z berechnet. Je einwurzeligen Zahn oder Implantat ist die Nr. 4050 GOZ ansatzfähig.

Das Material für die Abformung zur Wiederherstellung der Oberkieferprothese und die Abformung des Gegenkiefers wird über den Eigenbeleg gemäß § 4 Abs. 3 GOZ berechnet.

15.02.

Die defekte Locatorpatrize mit Abutment wird entfernt und der Implantatinnenraum wird versiegelt. Die Versiegelung von Implantatkomponenten/-innenräumen ist eine selbstständige Leistung, die weder in der GOZ noch in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ aufgeführt ist. Die Berechnung erfolgt analog nach § 6 Abs. 1 GOZ.

Die neue Locatorpatrize mit Abutment wird eingebracht und verschraubt. Das Auswechseln von Aufbauelementen im Reparaturfall berechnet man nach Nr. 9060 GOZ. Die Nr. 9060 GOZ ist im Reparaturfall abrechenbar für den Austausch von Implantatpfosten und Implantataufbauten, Befestigungsschrauben und von Abutment- oder Koronalverschraubungen.

Für den Austausch des Locators, inklusive neuer Matrize und Patrize regio 43, wird die Nr. 5030 GOZ (Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift, gegebenenfalls zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung oder anderer Verbindungselemente) berechnet. Die neue Patrize löst die Nr. 5080 GOZ (je Verbindungselement) aus. Und die Wiederherstellung der Funktion der Unterkieferprothese ohne Abformung wird nach Nr. 5250 GOZ berechnet.

Am Locator 33 wird nur die Matrize erneuert. Hierfür ist die Nr. 5080 GOZ berechnungsfähig, da der Austausch der Patrize ein neues Verbindungselement darstellt. Die anfallenden Laborkosten werden zusätzlich nach § 9 GOZ berechnet. Hier erfolgt die Verklebung extraoral durch den Zahntechniker und wird gemäß § 9 GOZ nach BEB berechnet. Eine intraorale Verklebung würde eine selbstständige Leistung darstellen, die weder in der GOZ noch im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ aufgeführt ist. Sie müsste somit analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

Im Oberkiefer regio 23 wird der Retentionseinsatz am Locator ausgetauscht. Diese Wiederherstellungsmaßnahme berechnet man nach Nr. 5090 GOZ (Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements). Die Nr. 5090 GOZ ist für das Aktivieren, Adjustieren oder Austauschen eines Verbindungselements berechenbar.

Praxistipp | Der Retentionsring stellt ein Verschleißteil dar, der Patient sollte daher bei der Neuanfertigung einer Locatorprothese über mögliche Folgebehandlungen aufgrund der Abnutzung derartiger Verschleißteile aufgeklärt werden, da die Kosten für diese Wiederherstellungen nicht unerheblich sind.

Neben der Nr. 5090 GOZ für den Austausch des Retentionseinsatzes ist noch die Nr. 5250 GOZ für die Wiederherstellung der Funktion der Prothese ohne Abformung berechnungsfähig.

22.02.

Die Nachkontrolle nach den Wiederherstellungsmaßnahmen im Ober- und Unterkiefer ist mit den Leistungen der Wiederherstellung abgegolten.

AUSGABE: AAZ 4/2024, S. 16 · ID: 49930370

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