Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Mai 2023 abgeschlossen.
Abschnitt M GOÄLaborleistungen nach GOÄ: vier Abschnitte, unterschiedliche Honorare und Höchstwerte
| Für eine fundierte Diagnostik sind die Laborwerte der Patienten in einer Hausarztpraxis unentbehrlich. Bei der Abrechnung der Laborleistungen nach GOÄ sind einige Grundlagen und Details zu berücksichtigen. So unterteilt die GOÄ Laborleistungen in vier Kategorien, die teilweise unterschiedliche Honorare bringen, zudem gelten ggf. Höchstwerte. |
Aufbau des Abschnitts M GOÄ und Abrechnungsberechtigung
Der Abschnitt M „Laboratoriumsuntersuchungen“ ist aufgeteilt in vier Teilabschnitte:
- M I – Vorhalteleistungen in der eigenen Praxis (Nrn. 3500–3532 GOÄ): Diese Leistungen sind nur abrechenbar, wenn sie in der eigenen Praxis oder beim Hausbesuch direkt erbracht werden. Sie sind nicht abrechenbar, wenn sie in
- einem Krankenhaus,
- einer Laborgemeinschaft (LG) oder
- einer Laborfacharztpraxis (LFA) erbracht werden.
- Eine weitere Voraussetzung ist die Untersuchung innerhalb von vier Stunden nach Probennahme.
- M II – Basislabor (Nr. 3541–3621 GOÄ): Die Leistungen des Abschnitts MII können in der LG unter der Aufsicht eines anderen Arztes abgearbeitet werden und dennoch als eigene Leistung des auftraggebenden Arztes von diesem abgerechnet werden (§ 4 Abs. 2 GOÄ).
- M III – Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzen und körpereigenen Zellen (Nrn. 3630–4469 GOÄ)
- M IV – Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierung von Krankheitserregern (Nrn. 4500–4787 GOÄ)
Die Leistungen aus den Abschnitten M III und M IV werden auch als Speziallabor bezeichnet und können gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ nur dann als eigene Leistungen abgerechnet werden, wenn sie „vom abrechnenden Arzt selbst oder unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden“. Eine für Hausärzte typische M III-Leistung ist beispielsweise der Eintauchnährboden (Nr. 4605 GOÄ). Aber auch andere Analysen aus diesen Abschnitten können als eigene Leistung abgerechnet werden, wenn die Vorgaben des § 4 erfüllt sind. Wie die fachliche Aufsicht dabei zu interpretieren ist, hat die Bundesärztekammer (BÄK) seit 1996 in mehreren Stellungnahmen dargelegt (zuletzt 2008). Zusammenfassend ist die Aufsicht so zu verstehen, dass die Anwesenheit des Arztes während der automatischen Maschinenlaufzeit nicht erforderlich ist. Hinsichtlich der fachlichen Weisung geht die BÄK von einer Laborfachkunde aus. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sogar die ärztliche Approbation per se für eine fachliche Weisung im Sinne des § 4 Abs. 2 GOÄ als zureichend angesehen (Urteil vom 20.01.20217, Az. III-1Ws 482/15). Zu beachten ist allerdings auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs, nach dem ein Hausarzt zumindest von der Anschuldigung des Betrugs freigesprochen wird. Der Arzt war während der Analytik nicht im Labor anwesend, aber telefonisch erreichbar und hätte in 25 Minuten im Labor sein können. Dies habe er seinen Patienten mit der Rechnung auch mitgeteilt. Die ÄK Nordrhein habe dieses Verfahren damals auf Nachfrage als korrekt angesehen (Urteil vom 10.05.2017, Az. 2 StR 438/16, s. AAA 03/2018, Seite 13).
§ 4 Abs. 2 S. 1 und 2 GOÄ |
Der Arzt kann Gebühren nur für selbstständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. |
Leistungsumfang und Gebührenhöhe
Für sämtliche Leistungen des Abschnitts M gilt: Die Honorare für diese Leistungen umfassen neben den eigentlichen Analysekosten (§ 4 Abs. 1 GOÄ)
- die Eingangsbegutachtung des Probenmaterials,
- die Probenvorbereitung,
- die Durchführung der Untersuchung (inkl. Qualitätskontrollen) und
- die Erstellung des ärztlichen Befunds,
- die Vergütung für die Beurteilung des Ergebnisses,
- die Befunddokumentation,
- die Befundmitteilung und
- den einfachen Befundbericht.
Zu den Analysekosten gehören alle benötigten Materialien, also auch die Kosten für durchgeführte Schnelltests. Gesondert abrechenbar sind lediglich Versand- und Portokosten (gilt nicht innerhalb einer LG) sowie Kosten für Pharmaka bei Funktionstests (z. B. der orale Glukosetoleranztest [oGTT]). Alle Positionen des Abschnitts M sind maximal mit dem 1,3-fachen Satz zu berechnen. Der sogenannte Schwellenwert, bis zu dem keine Begründung erfolgen muss, liegt hier beim 1,15-fachen Gebührensatz. Zu beachten ist auch das Verbot einer abweichenden Vereinbarung (§ 2 Abs. 3 GOÄ).
Höchstwertregelung
Für einige Laborleistungen existieren Höchstwerte, die dann abgerechnet werden müssen, wenn die Summe der Einzelleistungen diesen Höchstwert überschreitet. Die einzelnen Werte sind mit dem Zusatz H1 bis H4 gekennzeichnet. Aber auch bei der Höchstwertregelung sind die erbrachten Einzelleistungen in der Rechnung mit der entsprechenden Zusatzkennzeichnung aufzuführen. Der Höchstwert für Leistungen des Abschnitts M II (Nr. 3541.H GOÄ) liegt beispielsweise bei 400 Punkten.
Honorarunterschiede bei gleichen Analysen
Einige Laboranalysen sind in der GOÄ doppelt aufgelistet, einmal im Abschnitt M I und ein weiteres Mal im Abschnitt M II oder M III. Der einzige Unterschied ist das Honorar, welches bei den Abrechnungspositionen aus dem Abschnitt M I meist deutlich höher ist, weshalb diese in der Praxis zu bevorzugen sind (s. Tab.).
Honorar-Unterschiede M I gegen M II / M III GOÄ | |||||
M I | M II / M III | Vorteil M I | |||
Art | Nr. | Euro (x 1,15) | Nr. | Euro (x 1,15) | Euro |
Glukose | 3514 | 4,69 | 3560 (MII) | 2,68 | +2,01 (+43 %) |
Thromboplastinzeit (Quick, INR) | 3530 | 8,04 | 3607 (MII) | 3,35 | +4,69 (+58 %) |
BKS | 3501 | 4,02 | 3711 (MIII) | 2,68 | +1,34 (+33 %) |
Urinteststreifen | 3511 | 3,35 | 3652 (MIII) | 2,35 | +1,00 (+30 %) |
Urinsediment | 3531 | 4,69 | 3653 (MIII) | 3,35 | +1,34 (+29 %) |
Labor-Schnelltests bzw. Point-of-care-Tests
Bei der Durchführung von Schnelltests (Point-of-care-Tests [PoC-Tests]) in der eigenen Praxis und der Abrechnung nach GOÄ stellen sich Fragen nach evtl. erforderlichen Qualitätskontrollen sowie nach der Erfordernis einer Laborfachkunde. Beide Fragen lassen sich aus dem aktuell gültigen Text der „Richtlinie zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen“ und einem Kommentar der BÄK zur Rili-BÄK belegen (Rili-BÄK sowie Kommentar online unter iww.de/s7990).
Zur Frage der Qualitätskontrolle heißt es für die interne Qualitätskontrolle in Teil B1 Nr. 2.1.5 Abs. 1 Rili-BÄK: „Werden Unit-use-Reagenzien und die entsprechenden Messsysteme in der patientennahen Sofortdiagnostik angewendet, sind sie nach den Herstelleranweisungen zur Qualitätskontrolle zu prüfen.“ Allerdings müssen die Ergebnisse in der Praxis dokumentiert werden. Ebenso ist auch eine externe Qualitätskontrolle nicht erforderlich: „Die Verpflichtung nach Absatz 1 [Teilnahme an einem Ringversuch pro Quartal] gilt nicht für Untersuchungen mit Unit-use-Reagenzien im Rahmen der patientennahen Sofortdiagnostik in Praxen niedergelassener Ärzte sowie…“ (Teil B1 Nr. 2.2 Abs. 3 Rili-BÄK). Für die Durchführung von PoC-Tests „werden medizinisch-technische Qualifikation und Erfahrung auf dem Gebiet der Laboratoriumsmedizin nicht benötigt“.
Fazit |
|
AUSGABE: AAA 5/2023, S. 10 · ID: 49412163