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G-BADarum sollten Hausärzte die Therapiehinweise in der Arzneimittel-Richtlinie kennen
| In Anlage IV der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) gibt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Informationen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von bestimmten Arzneimitteln. Er kann dabei auch die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln einschränken. Insofern ist es für Ärztinnen und Ärzte wichtig, die Inhalte der Therapiehinweise zu kennen, da Verstöße gegen diese ggf. im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen geahndet werden. |
Was ist Inhalt der Therapiehinweise?
In den Therapiehinweisen werden entsprechend der Vorgaben des § 17 AM-RL Arzneimittel bewertet, insbesondere hinsichtlich
- 1. des Ausmaßes ihres therapeutischen Nutzens, auch im Vergleich zu anderen Arzneimitteln und Behandlungsmöglichkeiten,
- 2. des therapeutischen Nutzens im Verhältnis zum Apothekenabgabepreis und damit zur Wirtschaftlichkeit sowie
- 3. der medizinischen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit.
Die Therapiehinweise sind strukturiert in Abschnitten, die Aussagen zu verschiedenen Aspekten umfassen, und zwar
- zur wirtschaftlichen Verordnungsweise,
- zu den Kosten,
- zu den zugelassenen Indikationsgebieten,
- zu den Wirkungen,
- zur Wirksamkeit (hier werden die Studien dargestellt) und
- zu den Risiken und ggf. Vorsichtsmaßnahmen.
Zu welchen Wirkstoffen gibt es Therapiehinweise in Anlage IV AM-RL?
Aktuell sind in Anlage IV der AM-RL 15 Therapiehinweise enthalten, die folgende Wirkstoffe betreffen:
Anlage IV der AM-RL | |
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- Therapiehinweise (Anlage IV der AM-RL) beim G-BA online unter iww.de/s7994
AUSGABE: AAA 5/2023, S. 17 · ID: 49251270