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Abrechnung bei DiabetikernEBM-Positionen bei Diabetespatienten außerhalb vom DMP
| Auch wenn die Behandlung von Diabetikern in Hausarztpraxen zum großen Teil im Rahmen von Disease-Management-Programmen (DMP) erfolgt, gibt es dennoch etliche Hausärzte, die aus verschiedensten Gründen nicht an diesen Programmen teilnehmen. Genauso gibt es auch Patienten, die für die Einschreibung ins DMP nicht geeignet sind, weil sie beispielsweise keinerlei Kooperationsbereitschaft zeigen. Dennoch müssen auch Patienten außerhalb von DMPs behandelt und abgerechnet werden. |
Glukosebestimmung im Blut
Für die Glukosebestimmung stehen verschiedene EBM-Abrechnungspositionen zur Verfügung. Die Nr. 32025 ist nur bei Erbringung der Leistung in der Arztpraxis bzw. beim Hausbesuch abrechenbar. Für Bestimmungen in einer Laborgemeinschaft (LG) kann diese Position nicht angesetzt werden. Die Erbringung der Nr. 32025 ist auch mittels Teststreifen/Unit-use-Reagenzien möglich (s. Laborkompendium der KBV, online unter iww.de/s7843).
Die Abrechnung der Nr. 32057 zur Glukosebestimmung ist möglich bei der Erbringung in der Arztpraxis, in der Laborgemeinschaft (LG) oder auch beim Laborfacharzt (LFA). Wird die Bestimmung in der Praxis mittels Teststreifen durchgeführt, ist zusätzlich die Nr. 32089 abrechenbar, ein Zuschlag zu verschiedenen Analysen „bei Erbringung mittels trägergebundener (vorportionierter) Reagenzien im Labor innerhalb der eigenen Arztpraxis als Einzelbestimmung(en)“ – eine Variante, die seit Einführung der Nr. 32025 für die Glukosebestimmung allerdings nicht mehr attraktiv ist.
Blutzuckertagesprofile und Blutzuckerbelastungstests, z. B. oraler Glukosetoleranz-Test, sind entsprechend der Anzahl durchgeführter Glukosebestimmungen mit einem Mehrfachansatz der Nr. 32057 zu berechnen (s. Laborkompendium der KBV). Beim oralen Glukose-Toleranz-Test (oGTT) kann die Nr. 32057 dreimal, in begründeten Fällen viermal berechnet werden.
Gemäß Nr. 20 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ sind folgende Voraussetzungen für die kontinuierliche interstitielle Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten (rtCGM; berechnungsfähig mit Nr. 03355) definiert:
- 1. Patientinnen und Patienten mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus,
- 2. die einer intensivierten Insulinbehandlung bedürfen, in dieser geschult sind und diese bereits anwenden,
- 3. insbesondere dann, wenn die zwischen Ärztin oder Arzt und Patientin oder Patient festgelegten individuellen Therapieziele zur Stoffwechseleinstellung auch bei Beachtung der jeweiligen Lebenssituation der Patientin oder des Patienten nicht erreicht werden können
- 4. und wenn die unten genannten Voraussetzungen zur Qualitätssicherung erfüllt sind.
Nach den unter 4. genannten Qualitätsvoraussetzungen auf ärztlicher Seite sind die folgenden Ärzte zur Durchführung der Methode rtCGM im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung und damit auch zur Abrechnung der Nr. 03355 berechtigt:
- Fachärzte für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie oder
- Fachärzte für Innere Medizin, für Allgemeinmedizin oder für Kinder- und Jugendmedizin jeweils mit der Anerkennung „Diabetologie“ oder „Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG)“ bzw. mit vergleichbarer Qualifikation oder
- Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Anerkennung „Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie“.
Text- und bewertungsgleiche Leistungen gibt es für Kinder- und Jugendärzte mit Zusatzweiterbildung pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie (Nr. 04590 im Abschnitt 4.5.5. des EBM) und für Internisten mit Schwerpunkt Endokrinologie (Nr. 13360 im Abschnitt 13.2.2 des EBM).
Merke | Ab dem 01.07.2023 gelten bei der Nr. 03355 (bzw. Nr. 04590 oder Nr. 13360) Änderungen bei den Abrechnungsvoraussetzungen und der Höchstzahl der abrechnungsfähigen Positionen (AAA 04/2023, Seite 3). |
HbA1c-Bestimmung
Glykierte Hämoglobine sind unabhängig von der verwendeten Methode ausschließlich mit der Nr. 32094 zu berechnen.
Urinuntersuchungen
Soll der Urin eines Diabetikers außer auf eine Zuckerausscheidung auch auf das Vorhandensein von Ketonkörpern untersucht werden, so ist dies mit der Nr. 32033 abrechenbar. Der alleinige Glukosetest (ohne Suche nach Ketonkörpern) dagegen ist gemäß der Präambel zum Abschnitt 32.2.1 nicht berechnungsfähig. Der Mikroalbuminurie-Nachweis mit Teststreifen auf der Basis einer serologischen oder gleichwertigen chemischen Reaktion (Nachweisgrenze mindestens 30 mg/l) kann mit Nr. 32135 berechnet werden. Einfache Teststreifen, welche lediglich Eiweiß im Urin detektieren, sind jedoch nicht geeignet. Die Bestimmung an drei aufeinanderfolgenden Tagen kann aus Gründen von Schwankungen in der Proteinausscheidung als sachgerecht angesehen werden (s. Laborkompendium).
Glukosebestimmung bei Gesundheitsuntersuchung
Bei den Nrn. 32880 (Harnstreifentest) und 32881 (Glukosemessung) handelt es sich um Abrechnungspositionen für Glukosebestimmungen im Rahmen der Gesundheitsuntersuchung (GU), die also neben der Nr. 01732 berechnungsfähig sind (im Gegensatz zu den anderen Glukose-Positionen). Beide Leistungen werden ebenso wie die Nr. 32882 (Lipidstatus) automatisch als präventive Leistungen angesehen und deshalb beim arztpraxisspezifischen Fallwert nicht berücksichtigt.
Diabetischer Fuß
Hausärzte, die die Nr. 02311 für die Behandlung des diabetischen Fußes abrechnen wollen, müssen zwei Voraussetzungen erfüllen:
- 1. Sie müssen im Durchschnitt der letzten vier Quartale je Quartal mindestens 100 Diabetiker behandelt haben und
- 2. sie müssen die Qualifikation zur Durchführung von programmierten Schulungen für Diabetiker nachweisen können.
Entscheidend ist zudem aber auch der Lokalbefund beim Patienten. Entsprechend dem obligaten Leistungsinhalt muss zwingend eine ausgedehnte Nekrose vorliegen, die dann abgetragen wird. Nicht jede Behandlung eines diabetischen Fußes kann also mit Nr. 02311 abgerechnet werden. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, dann kann die Nr. 02311 je Bein und je Sitzung abgerechnet werden.
Labor-Kennnummer 32022
Behandlungsfälle bei im EBM definierten Untersuchungsindikationen (Abschnitt 32.1, Präambel Nr. 6) sind mit der (den) zutreffenden Kennnummer(n) zu kennzeichnen. Für diese Behandlungsfälle bleiben die für die jeweilige Untersuchungsindikation genannten EBM-Nrn. bei der Ermittlung des arztpraxisspezifischen Fallwerts unberücksichtigt. Zu diesen Untersuchungsindikationen gehört auch der manifeste Diabetes mellitus (ICD-Suffix: „G“), und zwar unter der Kennnummer 32022. Für die Ermittlung des arztpraxisspezifischen Fallwerts unberücksichtigt bleiben bei Kennzeichnung des Falles mit der Kennnummer 32022 folgende Leistungspositionen:
- Nr. 32025: Glukosebestimmung in der Praxis bzw. beim Hausbesuch
- Nr. 32057: Glukosebestimmung in der Laborgemeinschaft/Laborfacharzt
- Nr. 32066: Kreatininbestimmung nach der Jaffé-Methode
- Nr. 32094: HbA1c-Bestimmung
- Nr. 32135: Mikroalbuminurie-Nachweis
Komplexleistungen mit Glukosebestimmung
In folgenden Leistungskomplexen ist die Glukosebestimmung als fakultative Leistung enthalten und daher nicht gesondert berechnungsfähig:
Fazit | Auch außerhalb von DMPs können Hausärzte Diabetiker kompetent betreuen und die genannten Leistungen abrechnen. Für manche Leistungen sind bestimmte Qualifikationen erforderlich (Nrn. 02311, 03355). Neben den präoperativen Untersuchungskomplexen ist die Abrechnung von Leistungen des Abschnitts 32.2 ausgeschlossen (Übersicht der EBM-Nrn. bei Diabetikern außerhalb vom DMP-Programm bei AAA als Download unter iww.de/s8015). |
- Nr. 32125: Laborkomplex vor ambulanter oder belegärztlicher Untersuchung
- Nr. 01770: Schwangerschaftsvorsorge
- Nr. 31010 bis 31013: präoperative Untersuchungskomplexe (Ausschluss aller Leistungen des Abschnitts 32.2)
AUSGABE: AAA 5/2023, S. 4 · ID: 49297544