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GOÄWie ist das telemetrische Monitoring von selbst gemessenen Blutdruckwerten abzurechnen?

03.03.20233351 Min. Lesedauer

| Frage: „Welche Gebührenziffer aus der GOÄ kommt für die Abrechnung eines telemetrischen Monitorings von selbst gemessenen Blutdruckwerten in Betracht?“ |

Antwort: Im Grunde gibt es hierfür keine Leistungsziffer. Die Bundesärztekammer (BÄK) hat Abrechnungsempfehlungen und analoge Bewertungen im Rahmen der Telemedizin veröffentlicht (beim Deutschen Ärzteblatt online unter iww.de/s7616). Daraus kommen ggf. die nachstehenden Leistungen bei bestimmten Fallkonstellationen infrage:

  • Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde): originär Nr. 1 GOÄ bzw. Nr. 3 GOÄ
  • Hinweis: Die Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) stellt eine besondere Ausführung der Beratung mittels Fernsprecher dar und berechtigt daher zur originären Berechnung der Ziffer.
  • Verordnung und Einweisung in Funktionen, Handhabung sowie Kontrolle der Messungen mittels digitaler Gesundheitsanwendungen:
  • analog Nr. 76 GOÄ

AUSGABE: AAA 3/2023, S. 1 · ID: 49222063

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