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PräventionBefristete Leistungen: Bei häufigerer Abrechnung drohen Streichungen

Top-BeitragAbo-Inhalt14.02.20232830 Min. LesedauerVon Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal

| Nach wie vor werden präventive Leistungen von den Krankenkassen extrabudgetär zu den im EBM ausgewiesenen Vergütungen bezahlt. Von daher ist es verständlich, dass die Krankenkassen ein besonderes Augenmerk darauf richten, ob die im EBM verzeichneten präventiven Leistungen häufiger abgerechnet werden als in den entsprechenden Richtlinien vorgesehen. |

Aktuell im Fokus: Screening auf Bauchaortenaneurysmen

In einigen KVen haben Krankenkassen die mehrfache Abrechnung des Screenings auf Bauchaortenaneurysmen (BAA-Screenings) bei demselben Patienten beanstandet. Das BAA-Screening ist bei männlichen Patienten ab dem Alter von 65 Jahren einmalig berechnungsfähig (s. AAA 12/2017, Seite 4).

Die KV Bayerns (KVB) hat ihre Vertragsärzte per Rundschreiben informiert, dass eine Krankenkasse (Techniker Krankenkasse [TK]) die mehrfache Abrechnung

  • der EBM-Nrn. 01747 (82 Punkte, 9,42 Euro) für die Aufklärung über das BAA-Screening und
  • der Nr. 01748 (124 Punkte, 14,25 Euro) für das Ultraschallscreening bei demselben Patienten beanstandet.

Einmalige Berechnungsfähigkeit der Nrn. 01747 und 01748

Im EBM ist in Analogie zu der Richtlinie über das BAA-Screening festgelegt, dass die Nrn. 01747 und 01748 bei männlichen Patienten ab dem Alter von 65 Jahren einmalig berechnungsfähig sind. Derzeit führt die betreffende TK mit der KVB einen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht, ob die Formulierung im EBM „einmalig“ als „einmalig im Leben des Patienten“ und damit als strikter praxisübergreifender Ausschluss zu deuten ist.

Die KVB hatte der von der TK beantragten Berichtigung der Abrechnung der Nrn. 01747 und 01748 bei Abrechnung durch verschiedene Praxen widersprochen. Die Gerichtsentscheidung dazu steht noch aus.

Unsere Meinung

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung des Sozialgerichts darauf hinauslaufen wird, dass dem Zweitabrechner der Nrn. 01747 und 01748 diese Positionen gestrichen werden. Leider gilt diese Annahme auch für Fälle, in denen der Zweitabrechner nicht wusste oder nicht wissen konnte, dass diese Leistungen bei demselben Patienten bereits erbracht wurden.

Hintergrund

Mit Urteil vom 11.02.2015 entschied das Bundessozialgericht (BSG, Az. B6 KA 15/14R), dass die Nr. 01770 für die Betreuung einer Schwangeren (diese ist im Laufe eines Quartals nur von einem Vertragsarzt berechnungsfähig) einem Zweitabrechner gestrichen werden kann. Die Streichung ist dabei unabhängig davon möglich, ob der Zweitabrechner von der vorherigen Abrechnung der Nr. 01770 durch eine andere Praxis in demselben Quartal wusste oder nicht.

Gemäß § 22 Abs. 3 Bundesmantelvertrag (BMV) hat der Vertragsarzt die Erfüllung der Voraussetzungen für Früherkennungsmaßnahmen zu beachten.

Praxistipp | Die KVB empfiehlt, sich von den Patienten schriftlich bestätigen zu lassen, dass sie bisher durch eine andere Praxis weder über das BAA-Screening (Nr. 01747) aufgeklärt wurden noch die Ultraschalluntersuchung (Nr. 01748) in Anspruch genommen haben.

Mögliche Folgen

Auch bei weiteren präventiven Leistungen, die nur in bestimmten Zeitabständen oder in einem bestimmten Alter berechnungsfähig sind, ist grundsätzlich mit entsprechenden Prüfungen und Regressanträgen seitens der Krankenkassen zu rechnen.

Die gilt z. B. auch für Gesundheitsuntersuchungen nach Nr. 01732, die ab dem 35. Lebensjahr alle drei Jahre sowie einmal im Alter von 18 bis 35 Jahren in Anspruch genommen werden kann, oder für das Hautkrebsscreening, das alle zwei Jahre bei Versicherten ab dem 35. Lebensjahr durchgeführt werden kann.

Merke | Viele Krankenkassen haben mit unterschiedlichen Inhalten vertraglich mit KVen vereinbart, dass das Hautkrebsscreening auch bei Versicherten unter 35 Jahren erbracht werden kann. Informieren Sie sich daher in dieser Frage ggf. bei Ihrer KV.

Weiterführende Hinweise

AUSGABE: AAA 3/2023, S. 4 · ID: 49190601

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