FeedbackAbschluss-Umfrage

GichtmittelVerordnungsfähigkeit von Febuxostat eingeschränkt

Abo-Inhalt23.11.202210401 Min. Lesedauer

| Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), die Verordnungsfähigkeit von Febuxostat zulasten der GKV in der Indikation „chronische Hyperurikämie“ einzuschränken, ist am 08.11.2022 in Kraft getreten. |

Anlage III Nr. 29 AM-RL: „Gichtmittel“

Gichtmittel sind seit Jahren über Nr. 29 der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL, beim G-BA online unter iww.de/s7259) in ihrer Verordnungsfähigkeit zulasten der GKV eingeschränkt. Sie können nur noch zur Behandlung des akuten Gichtanfalls, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei Hyperurikämie, bei onkologischen Erkrankungen oder soweit ein Therapieversuch mit nichtmedikamentösen Maßnahmen erfolglos geblieben ist, verordnet werden.

Neue Nr. 29a betrifft „Febuxostat“

Hinzu kommt jetzt als neue Nr. 29a eine Verordnungseinschränkung für den Wirkstoff Febuxostat in der Indikation „chronische Hyperurikämie“:

Anlage III Nr. 29a Anlage III AM-RL Febuxostat

Dieser Wirkstoff ist in der Indikation chronische Hyperurikämie nicht verordnungsfähig, solange er mit Mehrkosten im Vergleich zu Allopurinol verbunden ist. Das angestrebte Behandlungsziel bei der Behandlung der Hyperurikämie einer Vermeidung von klinischen Komplikationen hyperurikämischer Zustände ist mit Allopurinol ebenso zweckmäßig, aber kostengünstiger zu erreichen.

Dies gilt unter der Voraussetzung einer Ausnahme nach Nr. 29 nicht für Patientinnen und Patienten

  • mit Unverträglichkeit oder hohem Risiko für Unverträglichkeit gegenüber Allopurinol oder
  • bei denen ein Therapieversuch mit patientenindividuell optimierter Therapie mit Allopurinol erfolglos geblieben ist.

Wann liegen Ausnahmetatbestände vor?

Der G-BA nennt in den Tragenden Gründen zum Beschluss vom 18.08.2022, der am 08.11.2022 in Kraft getreten ist, folgende Beispiele für eine Ausnahme:

  • Hohes Risiko für Unverträglichkeit: Ein hohes Risiko für eine Unverträglichkeit gegenüber Allopurinol liegt z. B. dann vor, wenn es sich um einen Patienten aus einer Gruppe mit bekannter hoher Prävalenz des HLA-B*5801-Allels handelt (überwiegend ethnische Bevölkerungsgruppen aus dem asiatischen Raum) und das Vorliegen dieses Allels nicht durch Genotypisierung ausgeschlossen worden ist. Das HLA-B*5801-Allel steht mit dem Risiko in Verbindung, ein Allopurinol-assoziiertes Hypersensitivitätssyndrom oder lebensbedrohliche Hautreaktionen (Stevens-Johnson-Syndrom und Toxisch epidermaler Nekrolyse) zu entwickeln.
  • Unzureichende Wirksamkeit von Allopurinol: Bei eingeschränkter Nierenfunktion ist in Abhängigkeit von der Kreatinin-Clearance der Erkrankten eine Dosisreduktion von Allopurinol erforderlich. Eine unzureichende Wirksamkeit von Allopurinol kann daher z. B vorliegen, wenn aufgrund einer Nierenerkrankung eine Dosiseskalation von Allopurinol bis zum Erreichen des therapeutischen Ziels nicht möglich ist.
Weiterführender Hinweis
  • Beschluss und Tragende Gründe beim G-BA online unter iww.de/s7260

AUSGABE: AAA 12/2022, S. 12 · ID: 48759177

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2022

Bildrechte