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KassenabrechnungNeue Leistungen für die außerklinische Intensivpflege
| Seit dem 01.12.2022 enthält der EBM neue Leistungen im Zusammenhang mit der außerklinischen Intensivpflege. Dies hat der Bewertungsausschuss am 16.11.2022 beschlossen. Es folgt ein Überblick über diese neuen Leistungen und die Abrechnungsvoraussetzungen. |
Inhaltsverzeichnis
Hintergrund
Am 18.03.2022 ist die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (AKI-RL, beim G-BA online unter iww.de/s7302) in Kraft getreten. Mit dieser Richtlinie hat der G-BA den gesetzlichen Auftrag aus dem Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung umgesetzt und die außerklinische Intensivpflege als neue Leistung in den Leistungskatalog der GKV aufgenommen.
Bisher wurden Versicherte mit einem Bedarf an außerklinischer Intensivpflege grundsätzlich im Rahmen der häuslichen Krankenpflege versorgt. Die Aufnahme in den GKV-Leistungskatalog erfolgte mit dem Ziel, insbesondere bestehende Weaning- bzw. Dekanülierungspotenziale bei beatmeten bzw. trachealkanülierten Versicherten noch besser auszuschöpfen, Fehlanreize in der außerklinischen Intensivpflege zu beseitigen und bestehende Qualitäts- und Versorgungsmängel zu beheben. Durch die vom G-BA beschlossenen Rahmenbedingungen sollen Versicherte, die auf eine außerklinische Intensivpflege angewiesen sind, künftig besser versorgt werden.
In Umsetzung der G-BA-Richtlinie hat der Bewertungsausschuss mit Wirkung zum 01.12.2022 für die in der AKI-RL beschriebenen Leistungen einen neuen Abschnitt 37.7 „Außerklinische Intensivpflege gemäß AKI-RL“ mit sechs Abrechnungspositionen in den EBM aufgenommen. Zum 01.01.2023 wird der Abschnitt 37.7 um drei zusätzliche Abrechnungspositionen erweitert.
Die Vergütung dieser insgesamt neun Leistungen (siehe Tabellen) erfolgt extrabudgetär mit dem Orientierungswert (2023: 11,4915 Cent).
Abrechnungsvoraussetzungen
Für die Abrechnung der neuen Leistungen – ausgenommen ist die Nr. 37720 (Fallkonferenz) – benötigen Hausärzte eine Genehmigung ihrer KV. Erforderlich sind entweder die Zusatzbezeichnung „Intensivmedizin“ oder eine in der AKI-RL beschriebene besondere Qualifikation.
Außerklinische Intensivpflege für beatmete oder trachealkanülierte Versicherte können Hausärzte verordnen, wenn sie über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten verfügen. Die Genehmigung kann bereits dann erteilt werden, wenn die Absicht erklärt wird, sich diese innerhalb von sechs Monaten anzueignen und nachzuweisen.
Kinder- und Jugendärzte benötigen hingegen lediglich eine Genehmigung für die Abrechnung der Nrn. 37700, 37701, 37704 und 37705. Die Nrn. 37710, 37711, 37714 und 37720 können sie ohne Genehmigung berechnen.
Neue Vordrucke
Die Verordnung außerklinischer Intensivpflege erfolgt künftig nicht mehr auf dem Vordruck 12 für die häusliche Krankenpflege, sondern auf dem neuen Vordruck 62B. Zusätzlich gibt es zwei weitere Formulare: Vordruck 62A für das Ergebnis der Potenzialerhebung und Vordruck 62C für den Behandlungsplan. Um Engpässe in der Versorgung zu vermeiden, gibt es jedoch eine Übergangsregelung: Im Ausnahmefall kann die außerklinische Intensivpflege bis längstens 30.10.2023 wie bisher auf Vordruck 12 und ohne Potenzialerhebung verordnet werden. Dann können die neuen EBM-Leistungen jedoch nicht abgerechnet werden. Die Abrechnung ist erst möglich, wenn auch die Verordnung nach der neuen Richtlinie erfolgt (Details zu den neuen Leistungen und Vordrucken bei der KBV online unter iww.de/s7301).
Neue Leistungen seit dem 01.12.2022 (Eurobeträge ab dem 01.01.2023) | ||
EBM-Nr. | Leistungslegende (Kurzfassung) | Bewertung |
37700 | Erhebung gemäß § 5 der AKI-RL unter Verwendung des Vordrucks nach Muster 62 Teil A | 257 Punkte (29,53 Euro) |
37701 | Zuschlag zur Nr. 37700 für die Durchführung der Erhebung im Rahmen eines Besuchs nach der Nr. 01410 oder 01413 | 128 Punkte (14,71 Euro) |
37704 | Zuschlag zur Nr. 37700 für die Schluckendoskopie | 294 Punkte (33,79 Euro) |
37705 | Zuschlag zur Nr. 37700 für die Bestimmung des Säurebasenhaushalts und Blutgasanalyse | 84 Punkte (9,65 Euro) |
37706 | Grundpauschale im Zusammenhang mit der GOP Nr. für Ärzte und Krankenhäuser gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 der AKI-RL – für Vertragsärzte nicht relevant! | 159 Punkte (18,27 Euro) |
37714 | Pauschale für die konsiliarische Erörterung und Beurteilung medizinischer Fragestellungen durch einen konsiliarisch tätigen Arzt | 106 Punkte (12,18 Euro) |
Neue Leistungen ab dem 01.01.2023 | ||
EBM-Nr. | Leistungslegende (Kurzfassung) | Bewertung |
37710 | Verordnung außerklinischer Intensivpflege unter Verwendung des Vordrucks nach Muster 62 Teil B und C | 167 Punkte (19,19 Euro) |
37711 | Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für den die außerklinische Intensivpflege koordinierenden Vertragsarzt gemäß § 12 Abs. 1 der AKI-RL | 275 Punkte (31,60 Euro) |
37720 | Fallkonferenz gemäß § 12 Abs. 2 der AKI-RL | 86 Punkte (9,88 Euro) |
AUSGABE: AAA 12/2022, S. 4 · ID: 48768156