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Qualifikationsgebundene EBM-LeistungenAbrechnung von Leistungen mit besonderer Qualifikation – ein Überblick (Teil 3)

Abo-Inhalt29.11.20221329 Min. Lesedauer

| In den letzten Ausgaben von AAA haben wir diejenigen EBM-Leistungen vorgestellt, die nur für Hausärzte mit besonderen Qualifikationen berechnungsfähig sind (AAA 10/2022, Seite 2 und AAA 11/2022, Seite 3). In diesem dritten und letzten Teil geht es um die Schlafstörungsdiagnostik, die spezialisierte Versorgung HIV-infizierter Patienten, die spezialisierte geriatrische Diagnostik und Versorgung, die Ultraschalldiagnostik, die Psychosomatik, die Kooperations- und Koordinationsleistungen im Pflegeheim sowie die besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung. Alle Eurobewertungen der genannten Positionen sind mit dem Orientierungswert 2023 berechnet. |

Schlafstörungsdiagnostik

Die Voraussetzungen einer Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen der Schlafstörungsdiagnostik sind in der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen (bei der KBV online unter iww.de/s7292) geregelt. Hausärzte können lediglich eine Genehmigung für die Kardiorespiratorische Polygraphie gemäß Stufe 3 der G-BA-Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“, Anlage I Nr. 3 und die Koordination mit dem Vertragszahnarzt im Rahmen der Therapie mittels einer Unterkieferprotrusionsschiene gemäß Nr. 36 der GBA-Richtlinie erhalten. Voraussetzung für die Genehmigung ist entweder die Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ oder die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs von 30 Stunden Dauer. Zudem müssen die apparativen Voraussetzungen nachgewiesen werden.

Schlafstörungsdiagnostik: Abrechnungsbenefit

EBM-Nr.

Leistungslegende (Kurzfassung)

Bewertung (2023)

30900

Kardiorespiratorische Polygraphie gemäß Stufe 3 der G-BA-Richtlinie

640 Punkte (73,55 Euro)

30905

Zusatzpauschale für die Koordination mit dem Vertragszahnarzt im Rahmen der Therapie mittels einer Unterkieferprotrusionsschiene

65 Punkte (7,47 Euro)

Spezialisierte Versorgung HIV-infizierter Patienten

Grundlage für die Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist die Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids (bei der KBV online unter iww.de/s7293). Erforderlich sind unter anderem:

Spezialisierte HIV-Versorgung: Abrechnungsbenefit

EBM-Nr.

Leistungslegende (Kurzfassung)

Bewertung (2023)

30920

Zusatzpauschale für die Behandlung von HIV-Infizierten

460 Punkte (52,86 Euro)

30922

Zuschlag zur Nr. 30920 bei Behandlung mit antiretroviralen Medikamenten

309 Punkte (35,51 Euro)

30924

Zuschlag zur Nr. 30920 bei Vorliegen HIV-assoziierter Erkrankungen u. Ä.

619 Punkte (71,13 Euro)

  • Praktische Erfahrung in der Betreuung von HIV-infizierten bzw. an Aids erkrankten Patienten durch vorherige Tätigkeit in Schwerpunktpraxen oder stationären Einrichtungen, nachzuweisen durch Betreuungszahlen (mindestens 25 HIV-/Aids-Patienten)
  • Theoretische Kenntnisse im Bereich HIV/Aids (40 Fortbildungspunkte)

Spezialisierte geriatrische Diagnostik und Versorgung

Im hausärztlichen Kapitel des EBM sind unter den Nrn. 03360 und 03362 bereits geriatrische Leistungen enthalten, die von Hausärzten ohne besondere Qualifikation abgerechnet werden können. Die Leistungen der spezialisierten geriatrischen Diagnostik und Versorgung finden sich im EBM-Abschnitt 30.13. Diese Leistungen sind allerdings nur bei geriatrischen Patienten ab Beginn des 71. Lebensjahres und dem Vorliegen von mindestens zwei speziellen geriatrischen Syndromen oder mindestens einem speziellen geriatrischen Syndrom und einer Pflegestufe berechnungsfähig (siehe AAA 07/2017, Seite 4).

Ohne spezielle Genehmigung können Hausärzte die Nrn. 30980 für die Abklärung mit einem spezialisierten Geriater vor Durchführung eines weiterführenden geriatrischen Assessments abrechnen. Auch die Nr. 30988 als Zuschlag zur Nr. 03362 für die Einleitung und Koordination der Therapiemaßnahmen gemäß multiprofessioneller geriatrischer Diagnostik nach Durchführung eines weiterführenden geriatrischen Assessments steht zur Verfügung.

Weitere Positionen zur allgemeinen Geriatrie (ohne Genehmigung)

EBM-Nr.

Leistungslegende (Kurzfassung)

Bewertung (2023)

30980

Abklärung vor der Durchführung eines weiterführenden geriatrischen Assessments

193 Punkte (22,18 Euro)

30988

Zuschlag zur Nr. 03362 für die Einleitung und Koordination der Therapiemaßnahmen gemäß multiprofessioneller geriatrischer Diagnostik nach Durchführung eines weiterführenden geriatrischen Assessments nach Nr. 30984

65 Punkte (7,47 Euro)

Für die übrigen im Abschnitt 30.13 des EBM aufgeführten Leistungen ist eine spezielle Abrechnungsgenehmigung erforderlich, nachzuweisen durch

Spezialisierte Geriatrie: Abrechnungsbenefit

EBM-Nr.

Leistungslegende (Kurzfassung)

Bewertung (2023)

30981

Abklärung vor der Durchführung eines weiterführenden geriatrischen Assessments

128 Punkte (14,71 Euro)

30984

Weiterführendes geriatrisches Assessment

871 Punkte (100,09 Euro)

30985

Zuschlag zur Nr. 30984 für die Fortsetzung des weiterführenden geriatrischen Assessments

319 Punkte (36,66 Euro)

30986

Zuschlag zur Nr. 30985 für die Fortsetzung des weiterführenden geriatrischen Assessments

228 Punkte (26,20 Euro)

  • die Zusatzbezeichnung Geriatrie oder
  • eine besondere geriatrische Qualifikation nach Anlage 1 zu § 1 der Vereinbarung nach § 118a SGB V (bei der KBV online unter iww.de/s7295).

Ultraschalldiagnostik

Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Sonografie-Genehmigung ergeben sich aus der Ultraschall-Vereinbarung (bei der KBV online unter iww.de/s7297). Die fachliche Befähigung kann entweder im Rahmen der Weiterbildung oder – außerhalb der Weiterbildung – in einer ständigen Tätigkeit, durch Ultraschallkurse oder durch eine computergestützte Fortbildung in Verbindung mit Ultraschallkursen nachgewiesen werden. Zudem müssen die apparativen Voraussetzungen vorliegen.

Ultraschalldiagnostik: Abrechnungsbenefit (Auszug)

EBM-Nr.

Leistungslegende (Kurzfassung)

Bewertung (2023)

33012

Schilddrüsen-Sonografie

77 Punkte (8,85 Euro)

33042

Abdomen-Sonografie

143 Punkte (16,43 Euro)

33043

Uro-Genital-Sonografie

82 Punkte (9,42 Euro)

Psychosomatik

Grundlage für die Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung ist die Psychotherapie-Vereinbarung (bei der KBV online unter iww.de/s7296). Für die Genehmigung zur Abrechnung der Nrn. 35100 und 35110 werden gefordert:

  • Nachweis einer mindestens dreijährigen Erfahrung in selbstverantwortlicher ärztlicher Tätigkeit
  • Vorlage von Weiterbildungszeugnissen, nach denen Kenntnisse in einer psychosomatisch orientierten Krankheitslehre, reflektierte Erfahrungen über die Psychodynamik und therapeutische Relevanz der Arzt-Patienten-Beziehung und Erfahrungen in verbalen Interventionstechniken als Behandlungsmaßnahme in einem Umfang von insgesamt mindestens 80 Stunden erworben wurden, davon
    • mindestens 20 Stunden Theorieseminare,
    • mindestens 30 Stunden Balintgruppen sowie
    • mindestens 30 Stunden Vermittlung und Einübung verbaler Interventionstechniken

Für die Genehmigung zur Abrechnung übender Interventionen und Hypnose werden Weiterbildungszeugnisse über eingehende Kenntnisse und Erfahrungen in diesen Interventionen oder der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Kursen von jeweils acht Doppelstunden im Abstand von mindestens sechs Monaten in den jeweiligen Interventionen gefordert.

Psychosomatik: Abrechnungsbenefit

EBM-Nr.

Leistungslegende (Kurzfassung)

Bewertung (2023)

35100

Psychosomatische Diagnostik

193 Punkte (22,18 Euro)

35110

Verbale Intervention

193 Punkte (22,18 Euro)

35111

Übende Interventionen – Einzelbehandlung

335 Punkte (38,50 Euro)

35120

Hypnose

205 Punkte (23,56 Euro)

Merke | Hausärzte, die über die Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ verfügen, können darüber hinaus diverse weitere Leistungen aus dem EBM-Kapitel 35 abrechnen.

Kooperations- und Koordinationsleistungen im Pflegeheim

Hausärzte, die einen Kooperationsvertrag mit einer stationären Pflegeeinrichtung abgeschlossen haben, können für die Betreuung ihrer Patienten zusätzlich Leistungen des EBM-Abschnitts 37.2 abrechnen. Der Kooperationsvertrag mit der stationären Pflegeeinrichtung muss die Anforderungen der Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag „Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen“ erfüllen (bei der KBV online unter iww.de/s7298).

Die Vorgaben für Kooperationsverträge fixieren im Wesentlichen die Standards, die von Ärzten bei einer verantwortungsvollen Heimversorgung ohnehin eingehalten werden. Einen „Musterkooperationsvertrag“ erhalten Sie bei Ihrer KV oder dem regionalen Hausärzteverband.

Kooperation Pflegeheim: Abrechnungsbenefit

EBM-Nr.

Leistungslegende (Kurzfassung)

Bewertung (2023)

37102

Zuschlag zu den Nrn. 01410 oder 01413

125 Punkte (14,36 Euro)

37105

Zuschlag zur Versichertenpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt

275 Punkte (31,60 Euro)

37113

Zuschlag zur Nr. 01413

106 Punkte (12,18 Euro)

37120

Fallkonferenz

86 Punkte (9,88 Euro)

37400

Zusatzpauschale Versorgungsplanung

100 Punkte (11,49 Euro)

Besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung

Im hausärztlichen Kapitel des EBM sind unter den Nrn. 03370 bis 03373 bereits palliativmedizinische Leistungen enthalten, die von Hausärzten ohne besondere Qualifikation abgerechnet werden können. Besondere palliativmedizinische Leistungen, die für Hausärzte mit Zusatzqualifikation in Betracht kommen, finden sich im EBM-Abschnitt 37.3.

Für die Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung auf Grundlage der Vereinbarung nach § 87 Abs. 1b SGB V zur besonders qualifizierten und koordinierten palliativ-medizinischen Versorgung (bei der KBV online unter iww.de/s7299) sind die folgenden Nachweise erforderlich:

Praktische Erfahrungen:

  • Eine mindestens zweiwöchige Hospitation in einer Einrichtung der Palliativversorgung oder einem Team der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) oder
  • die Betreuung von mindestens 15 Palliativpatienten innerhalb der vergangenen drei Jahre.

Theoretische Kenntnisse:

In der Theorie ist ein 40-stündiger Weiterbildungskurs Palliativmedizin nach dem (Muster-)Kursbuch Palliativmedizin der Bundesärztekammer (BÄK) erforderlich.

Hausärzte, die bereits die strukturierte curriculare Fortbildung „Geriatrische Grundversorgung“ der BÄK (60 Stunden) und die Fortbildung „Curriculum Psychosomatische Grundversorgung“ (80 Stunden) oder die Zusatzqualifikation „Spezielle Schmerztherapie“ (80 Stunden) absolviert haben, müssen lediglich noch die Teilnahme der einzelnen Themenkomplexe nachweisen.

Der Personenkreis:

Wie die Leistungen nach den Nrn. 03370 bis 03373 können auch die Leistungen des EBM-Abschnitts 37.3 nur bei schwerstkranken und sterbenden Patienten, die an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch nach fachlicher Einschätzung des behandelnden Arztes die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist, abgerechnet werden.

Zusätzlich müssen jedoch weitere – in § 2 der Anlage 30 zum Bundesmantelvertrag genannte – Bedingungen erfüllt sein.

Besondere Palliativversorgung: Abrechnungsbenefit

EBM-Nr.

Leistungslegende (Kurzfassung)

Bewertung (2023)

37300

Palliativmedizinische Ersterhebung

392 Punkte (45,05 Euro)

37302

Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt

275 Punkte (31,60 Euro)

37317

Zuschlag zur Nr. 37302 für die Erreichbarkeit und Besuchsbereitschaft in kritischen Phasen

1.425 Punkte (163,75 Euro)

37318

Telefonische Beratung von mindestens fünf Minuten Dauer

213 Punkte (24,48 Euro)

Die Zuschläge zu den Besuchen nach den Nrn. 37305 und 37306 sind identisch mit den Zuschlägen nach den Nrn. 03371 und 03372.

Weiterführende Hinweise
  • Alle drei Teile dieser Beitragsserie „Abrechnung von Leistungen mit besonderer Qualifikation – ein Überblick“ stehen für AAA-Abonnenten auch als Downloaddokument in einer PDF-Datei zusammengefasst zur Verfügung (online unter iww.de/s7326).
  • Neue Leistungen zur HIV-Präexpositionsprophylaxe (PrEP) ab 01.09.2019 (AAA 09/2019, Seite 8)
  • EBM-Reform – Die Änderungen bei der Sonografie (AAA 02/2020, Seite 7)
  • Kooperationsvertrag mit Pflegeheim lohnt sich (AAA 07/2018, Seite 3)
  • Besondere Palliativversorgung – Die Leistungen mit Abrechnungsgenehmigung (AAA 09/2017, Seite 5)
  • Leserfragen zur besonders qualifizierten Palliativversorgung (AAA 10/2017, Seite 5)

AUSGABE: AAA 12/2022, S. 6 · ID: 48765316

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