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Verbot der Parallelbehandlung – GrundsätzeFrage nach Verordnungen durch den Hausarzt während eines Klinikaufenthalts – was gilt?

Abo-Inhalt05.09.20228590 Min. Lesedauer

| Die Frage, welche Arzneimittel ein Hausarzt vor, während oder nach einem Krankenhausaufenthalt des Patienten verordnen darf, taucht immer wieder auf. Doch wie sehen die wesentlichen Grundsätze für die Medikamentenversorgung im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung oder einem sonstigen stationären Aufenthalt aus? |

Gemäß § 39 Abs. 1 SGB V sind bei Krankenhausbehandlungen im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen enthalten, insbesondere auch die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln. Das Krankenhaus ist verpflichtet, die medikamentöse Versorgung des Patienten während des gesamten stationären Aufenthalts sicherzustellen. Als einzige Ausnahme gelten nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 12.11.2013, Az. B 1 KR 22/12 R) Dialysebehandlungen, weil das Gesetz diese Ausnahme ausdrücklich vorsehe. Vor oder nach einem Krankenhausaufenthalt gelten andere Regelungen (siehe Schaubild unten sowie ausführlicher Beitrag „Niedergelassener Arzt ist nicht für Medikamente bei stationärer Behandlung zuständig“, bei AAA online unter iww.de/s6867).

AAA_Grafik_Medikation bei stationären Aufenthalten.eps (© IWW Institut)
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© IWW Institut

AUSGABE: AAA 9/2022, S. 13 · ID: 48552823

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