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EBM 2022Neuer Reha-Antragsvordruck und höhere Vergütung rückwirkend zum 01.07.2022

Abo-Inhalt30.08.20228138 Min. LesedauerVon Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

| Seit dem 01.07.2022 gilt für die Beantragung einer Reha-Maßnahme bei GKV-Patienten ein geänderter Vordruck 61. Der alte Vordruck darf seit dem 01.07.2022 nicht mehr benutzt werden. Anlass war die Verabschiedung des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes am 02.07.2020 durch den Bundestag. Das motivierende Ziel für den Gesetzgeber: ein erleichterter Zugang für Patienten vor allem zu einer geriatrischen Rehabilitation. Danach hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 16.12.2021 eine Änderung der Rehabilitations-Richtlinie beschlossen. Der höhere Aufwand für die Reha-Verordnungen schlägt sich auch in der Abrechnung nieder. |

Vordruckanpassung: zentrale Änderungen für Vertragsärzte

Die wichtigsten Änderungen des Musters 61 betreffen den Datenschutz, eine Vereinfachung für bestimmte Patienten sowie und u. a. auch die Möglichkeit bestimmte Reha-Einrichtungen zu benennen.

Einwilligung der Patienten

Der Vertragsarzt muss den Patienten vor der Verordnung fragen, ob dieser der Zusendung des medizinischen Gutachtens durch den Medizinischen Dienst an die verordnende Praxis und auch der Übersendung der Krankenkassenentscheidung an Dritte (beispielsweise Pflegedienst, Angehörige etc.) zustimmt oder nicht. Dies muss der Patient auf dem Vordruck 61 in dem neuen Vordruck-Teil „E“ schriftlich bestätigen.

Wegfall der Kassen-Überprüfung unter bestimmten Voraussetzungen

Seit dem 01.07.2022 wird bei Verordnung einer geriatrischen Reha-Maßnahme die Genehmigung erleichtert. Die in diesen Fällen bislang durchgeführt Prüfung der Krankenkassen, ob die Reha-Maßnahme erforderlich ist, entfällt nun unter bestimmten Voraussetzungen. Diese Voraussetzungen dafür sind:

  • Der Patient ist 70 Jahre oder älter und
  • es liegt mindestens eine rehabegründende Funktionsdiagnose vor und
  • es liegen mindestens zwei geriatrietypische Diagnosen vor.

Nur wenn alle drei Voraussetzungen für die Verordnung einer geriatrischen Reha-Maßnahme erfüllt sind, entfällt die Überprüfung durch die Krankenkasse.

Was sind geriatrietypische Diagnosen?

Um Nachfragen der Krankenkasse zu vermeiden und damit die Genehmigung zu verzögern oder im schlimmsten Falle eine Ablehnung wegen unzutreffender Diagnosen zu riskieren, sollten die geriatrietypischen Diagnosen bekannt sein und korrekt auf dem Vordruck vermerkt werden. Dazu zählen neben der Demenz, Sturzneigung auch chronische Schmerzen u.v.a. Eine Auflistung der infrage kommenden Diagnosen findet sich in den sogenannten tragenden Gründen zum Beschluss des G-BA (beim G-BA online unter iww.de/s6857).

Dokumentation der Funktionstests

Ebenfalls neu ab dem 01.07.2022 ist die zwingende Notwendigkeit für den Vertragsarzt, die die Verordnung begründenden Schädigungen und Funktionseinbußen durch dokumentierte Funktionstests im Teil „C“ des Vordrucks nachweisen zu müssen. Dabei müssen gemäß dem Vordruck mindestens zwei Tests, die die Funktionsstörung am besten abbilden, angekreuzt werden. Deren Ergebnisse dürfen nicht älter als sechs Wochen sein.

Merke | Eine genaue Übersicht der einzelnen Funktionstest inkl. der Links zu den Dokumentationsbögen finden Sie in der Anlage I der Vordruckvereinbarung zum Reha-Vordruck, bei der KBV online unter iww.de/s6855.

Empfehlung einer Reha-Einrichtung

Weiterhin besteht seit dem 01.07.2022 die Möglichkeit, im Teil D unter Punkt VI B eine gezielte Zuweisungsempfehlung (d. h. eine spezielle Reha-Einrichtung) zu einer geriatrischen Reha-Maßnahme auszusprechen.

EBM-Anpassung: Höhere Bewertung und neuer Zuschlag

Die zusätzlichen Anforderungen an die Reha-Verordnung haben auch zu einer höheren Bewertung im EBM geführt bzw. zu einem neuen Zuschlag.

EBM-Nr. 01611: Höhere Bewertung

Abgerechnet wird das Muster 61 mit der EBM-Nr. 01611. Aufgrund des höheren Aufwands – insbesondere durch die vorgegebenen Einwilligungserklärungen der Patienten – hat der Bewertungsausschuss rückwirkend zum 01.07.2022 die Bewertung für die Nr. 01611 um 13 Punkte auf nun 315 Punkte angehoben. Beim Orientierungspunktwert für 2022 (0,112662 Euro) entspricht das einer Vergütung in Höhe von 35,49 Euro). Die Vergütung erfolgt bis zum 31.03.2023 extrabudgetär.

EBM-Nr. 01613: Neuer Zuschlag für geriatrische Reha

Auch für die Verordnung einer geriatrischen Rehabilitation hat sich der Aufwand wegen der geforderten Diagnoseangaben sowie der Funktionstests für die Ärztinnen und Ärzte erhöht. Daher wurde mit der Nr. 01613 ein neuer Zuschlag in den EBM aufgenommen. Dieser Zuschlag ist mit 75 Punkten (8,45 Euro) bewertet und wird extrabudgetär vergütet. Die Berechnung der Nr. 01613 ist einmal im Krankheitsfall möglich. Ausgeschlossen ist eine Abrechnung am Behandlungstag neben den Nrn. 03242, 16430 und 21340 sowie im Behandlungsfall neben den Nrn. 03360 und 30984.

EBM-Nr.

Leistungslegende

Bewertung

01613

Zuschlag im Zusammenhang mit der Beantragung einer geriatrischen Rehabilitation nach EBM-Nr. 01611

Obligater Leistungsinhalt

Durchführung von mindestens zwei Funktionstests gemäß der Richtlinie des G-BA über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinie)

einmal im Krankheitsfall

75 Punkte

(8,45 Euro)

AUSGABE: AAA 9/2022, S. 4 · ID: 48533904

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