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RefresherWundversorgungen in GOÄ und UV-GOÄ: richtig abrechnen, Honorarverluste vermeiden

Abo-Inhalt31.03.20224067 Min. LesedauerVon Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

| Bei der Abrechnung von Wundversorgungen wird oft Geld verschenkt! Dies gilt sowohl bei der Privatabrechnung nach GOÄ als auch bei der Abrechnung gegenüber Berufsgenossenschaften nach der UV-GOÄ. |

Zuordnung der Leistungsziffern

Die Leistungsziffern teilen Wunden nach ihrer Größe ein und danach, ob sie verunreinigt sind oder nicht. Verunreinigte Wunden werden nach der GOÄ und der UV-GOÄ – unabhängig von der Ausdehnung – immer gleich abgerechnet. Die Leistungslegenden sind durch die Worte „und“/„oder“ eindeutig!

Übersicht: Gebührenziffern zur Wundversorgung in der GOÄ und UV-GOÄ

Position der GOÄ/UV-GOÄ

Leistungsbeschreibung

2000 GOÄ/ UV-GOÄ

Erstversorgung einer kleinen Wunde

2001 GOÄ

Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht

2001 UV-GOÄ

Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht und/oder Gewebekleber

2002 GOÄ

Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Umschneidung und Naht

2004 GOÄ

Versorgung einer großen Wunde einschließlich Naht

2003 GOÄ

Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde

2005 GOÄ

Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung und Naht

2005 UV-GOÄ

Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Wunddebridement und Naht, welche einen Zeitaufwand von in der Regel 15 Minuten (Schnitt-Naht-Zeit) erfordert. Der Operationsbericht ist dem UV-Träger auf Anforderung vorzulegen.

Beispiele für möglichen Honorarverlust

Hier sehen Sie, wie viel Honorar durch Ansetzen der falschen Gebührenziffer verloren gehen kann (alle Eurobeträge für BG-Abrechnung Stand 01.01.2022).

Stark verunreinigte kleine Wunde (Erstversorgung ohne Wundnaht): Nr. 2003 statt Nr. 2000

Position

2,3-facher Satz GOÄ

BG allgem. Heilbeh.

BG bes. Heilbeh.

Irrtümlich abgerechnet:

2000

9,38 Euro

5,71 Euro

7,09 Euro

Richtig wäre:

2003

17,43 Euro

10,59 Euro

13,17 Euro

Stark verunreinigte kleine Wunde (auch Folgeversorgung mit Umschneidung, Naht): Nr. 2005 statt Nr. 2002

Position

2,3-facher Satz GOÄ

BG allgem. Heilbeh.

BG bes. Heilbeh.

Irrtümlich abgerechnet:

2002

21,45 Euro

13,03 Euro

16,22 Euro

Richtig wäre:

2005*

63,62 Euro

27,61 Euro

57,45 Euro

Merke | Dokumentieren Sie die Ausdehnung einer Wunde genau. Dies gilt insbesondere auch im Rahmen der Abrechnung gegenüber UV-Trägern in Berichtsformularen (z. B. D-Bericht, ärztliche Unfallmeldung), da hier mit gelegentlichen Rückfragen zu rechnen ist.

Was unterscheidet „groß“ oder „klein“?

Die GOÄ enthält in ihren allgemeinen Bestimmungen leider keinen Hinweis zu der Frage, was „groß“ und was „klein“ ist. Rückschlüsse zu den Begriffen sind historisch in den Bestimmungen aus der GKV-Abrechnung auf Grundlage des alten EBM zu finden. Diese sind auch auf die GOÄ übertragbar und werden von den Kostenträgern akzeptiert. Die Allgemeinen Bestimmungen der UV-GOÄ im Abschnitt L Chirurgie enthalten dagegen eine klarstellende Anmerkung.

„Große“ und „kleine“ Wunden im Vergleich

Interpretationsbeschluss zum EBM in DÄB 97, Heft 24 vom 16.06.2000

UV-GOÄ im Abschnitt L Chirurgie

„Unterbrechungen der Unversehrtheit der Körperoberfläche bzw. Ausdehnungen von krankhaften Prozessen werden in diesem Kapitel nach folgenden Kriterien den Begriffen „klein“ bzw. „groß“ zugeordnet:

  • Länge: kleiner oder größer als 3 cm
  • Fläche: kleiner oder größer als 4 cm2
  • Raum: kleiner oder größer als 1 cm3

Bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lj. oder bei Eingriffen am Kopf ist der Begriff „klein“ nicht anzuwenden.

Für die Abgrenzung der Begriffe „klein“/„groß“ bzw. „ausgedehnt“ bei operativen Eingriffen gilt:

  • Länge: kleiner/größer 3 cm
  • Fläche: kleiner/größer 4 cm2
  • Volumen: kleiner/größer 1 cm3
  • ausgedehnt: größer 4 cm2 oder größer 1 cm3

Nicht anzuwenden ist der Begriff „klein“ bei Eingriffen am Kopf und an den Händen sowie bei Kindern bis zum 6. Geburtstag soweit zur jeweiligen Leistung nichts anderes bestimmt ist.

Versorgung mit „Steri-Strips“ oder Fibrin- und Acrylatklebern

Die Nrn. 2001, 2001 und 2003 GOÄ können nach den Kommentierungen des ärztlichen Gebührenrechts auch bei Klammerung oder Klebung einer Wunde angesetzt werden!

Die BG lässt die Abrechnung einer Wundklebung ebenfalls statt Naht bei Ziffer 2001 zu. Die Leistungslegende in der UV-GOÄ ist deshalb entsprechend anders gefasst: „Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht und/oder Gewebekleber“. Zu beachten ist auch der weitere Leistungstext: „Die Leistung ist bei Verwendung von Gewebekleber auch für die Versorgung von Wunden am Kopf und an den Händen sowie bei Kindern bis zum 6. Geburtstag abzurechnen“.

D. h., dass bei Verwendung von Gewebekleber bei Versorgung von kleinen Wunden am Kopf und an den Händen sowie bei Kindern bis zum 6. Geburtstag im Rahmen der UV-GOÄ abweichend von den allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt L UV-GOÄ nicht auf die Ziffer 2004 zurückgegriffen werden kann!

Praxistipp | Bei großen Wunden kann Ziffer 2004 jedoch auch bei Klammerung oder Klebung berechnet werden. Hierzu findet sich folgender Hinweis in den BG-Arbeitshinweisen: „Die Nrn. 2001 und 2004 sind berechenbar, wenn bei der Wundversorgung zugleich eine Naht der Wunde erfolgt. Eine Klammerung oder ein Verschluss mit Acrylklebern, Steristrips usw. reicht insoweit aus.“

AUSGABE: AAA 4/2022, S. 7 · ID: 48105328

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