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Corona-UpdateNur noch wenige COVID-19-Sonderregelungen gelten im Quartal II/2022
| Sowohl der Bewertungsausschuss als auch der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) haben die meisten Sonderregelungen für Vertragsärzte, die mit der Coronapandemie in Verbindung stehen, nicht verlängert. Das bedeutet, dass eine Reihe von COVID-19-Sonderregelungen mit dem 31.03.2022 endeten. |
Telefonische Konsultationen
Die EBM-Nr. 01434 für telefonische Beratungen ist seit dem 01.04.2022 nicht mehr berechnungsfähig. Auch die therapeutischen Gespräche zur Substitutionsbehandlung nach der Nr. 01952 können nicht mehr per Telefon durchgeführt werden.
Chronikerpauschale
Die Zuschläge zu den Chronikerpauschalen nach Nr. 03221 (Hausärzte) bzw. Nr. 04221 (Kinder- und Jugendärzte) konnten bisher auch bei mindestens einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) und zusätzlich einem APK in einer Videosprechstunde oder einem telefonischen APK berechnet werden. Seit dem 01.04 2022 sind für die Abrechnung dieser Chronikerpauschalen wieder mindestens zwei persönliche APK im Quartal erforderlich.
Videosprechstunde
Behandlungsfälle und Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde können nicht mehr unbegrenzt abgerechnet werden. Allerdings wird der Anteil der abrechnungsfähigen Behandlungsfälle und Leistungen von 20 Prozent (vor der Coronapandemie) auf nunmehr 30 Prozent angehoben. Damit haben KBV und Krankenkassen eine Vorgabe aus dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) umgesetzt.
Therapeutische Gespräche zur Substitutionsbehandlung nach Nr. 01952 können nicht mehr per Videosprechstunde durchgeführt werden. Auch die psychotherapeutische Sprechstunde und die probatorischen Sitzungen sind nicht mehr per Videosprechstunde möglich. Aufgrund der besonderen Situation bei der Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen will die KBV – möglichst bis zum 31.05.2022 – eine neue Regelung herbeiführen, um eine flexiblere, bedarfsorientierte Anwendung der Videosprechstunde zu ermöglichen.
Portoerstattung
Portokosten für den Versand von bestimmten Folgeverordnungen und Überweisungsscheinen werden nicht mehr erstattet. Lediglich für den Versand von Arbeitsunfähigkeits(AU)-Bescheinigungen nach telefonischer Anamnese bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege kann noch bis zum 31.05.2022 die mit 0,90 Euro bewertete Nr. 88122 berechnet werden.
Veranlasste Leistungen
Bis auf die telefonische AU sind die weiteren Sonderregelungen für veranlasste Leistungen aufgehoben. Dies betrifft
- die Folgeverordnungen von
- häuslicher Krankenpflege und
- Heil- und Hilfsmitteln sowie
- die Verordnung von Krankenbeförderung nach telefonischer Anamnese.
Im Quartal II/2022 gelten daher nur noch die nachstehend aufgeführten Sonderregelungen
Gültig bis | Inhalt | AAA-Beitrag |
31.05.2022 | AU-Bescheinigung nach telefonischer Anamnese bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege | |
31.05.2022 | Portokosten – Abrechnung der Nr. 88122 für postalischen Versand der AU-Bescheinigung nach telefonischer Anamnese | |
30.06.2022 | Kennzeichnung COVID-19-Leistungen mit Nr. 88240 | |
30.06.2022 | Kinderfrüherkennung: Überschreitung der Toleranzgrenzen ab U6 zulässig |
Kurative Testungen
Die Sonderregelung, nach der Abstrich-Leistungen zusätzlich mit den Nrn. 02402 und 02403 vergütet werden können, wurden nicht verlängert. Die Nrn. 02402 und 02403 sind daher seit dem 01.04.2022 nicht mehr berechnungsfähig. Der Abstrich bei kurativen PCR-Testungen ist damit (wieder) Bestandteil der Versichertenpauschale und nicht gesondert berechnungsfähig.
Therapie mit monoklonalen Antikörpern
Monoklonale Antikörper gegen das Spike-Protein können in der frühen Krankheitsphase die SARS-CoV-2-Viruslast bei leichter bis moderater COVID-19-Erkrankung senken sowie bei bestimmten Personengruppen zur Prä- wie auch Postexpositionsprophylaxe angewendet werden. Sie sind damit eine der Optionen antiviraler Therapie und Prophylaxe von COVID-19. Sofern eine Therapie mit monoklonalen Antikörpern bei einem mit dem Coronavirus infizierten Patienten in der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt, kann hierfür weiter die Nr. 88400 abgerechnet werden. Die Vergütung für diese Leistungen war zum 15.03.2022 auf 360 Euro abgesenkt worden (vorher: 400 Euro). Weitere Abrechnungspositionen in diesem Zusammenhang betreffen
- die Prophylaxe mit monoklonalen Antikörpern (Nr. 88401),
- Besuche im Zusammenhang mit der Prophylaxe (Nr. 88402) sowie
- die Lagerung und Abgabe einschließlich Transport von monoklonalen Antikörpern von der Krankenhausapotheke an den Leistungserbringer (Nr. 88403).
Nähere Informationen hierzu finden Sie in der Praxisinformation der KBV online unter iww.de/s6274.
AUSGABE: AAA 4/2022, S. 2 · ID: 48134889