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SchwerbehinderungWann kennt der ArbG die Schwerbehinderung?
| Dem ArbG kann weder die Kenntnis der Schwerbehindertenvertretung noch die eines Fachvorgesetzten von der Schwerbehinderung des ArbN zugerechnet werden. |
Zu diesem Ergebnis kam das LAG Köln (7.5.25, 4 SLa 438/24, Abruf-Nr. 248246). Weder die Schwerbehindertenvertretung noch der Fachvorgesetzte des ArbN hätten eine Stellung, die einem rechtsgeschäftlichen Vertreter des ArbG ähnlich sei. Die Schwerbehindertenvertretung vertrete die Interessen der schwerbehinderten Menschen gegenüber dem ArbG. Sie sei nicht seiner Sphäre zuzurechnen. Sie kümmere sich auch nicht um personalrechtliche Belange aus der Sicht des ArbG, sondern allenfalls aus der Sicht der schwerbehinderten Mitarbeiter.
AUSGABE: AA 7/2025, S. 111 · ID: 50460423